# BHDL – Festsetzung der Betriebszeiten und der Notfallbereitschaft der öffentlichen Apotheken

Außerkrafttretensdatum

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 18. November 2025 über die Festsetzung der Betriebszeiten und der Notfallbereitschaft der öffentlichen Apotheken im Bezirk Deutschlandsberg

Stammfassung: LGBl. Nr. 57/2025

> Auf Grund § 8 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 100/2024, wird für die öffentlichen Apotheken

> verordnet:

Im RIS seit

15.01.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Außerkrafttretensdatum

1) Für die öffentlichen Apotheken im Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Kernöffnungszeiten festgelegt:

Montag – Freitag

Samstag

08:00 Uhr – 12:30 Uhr

08:00 Uhr – 12:00 Uhr

15:00 Uhr – 18:00 Uhr

2) Für den Faschingsdienstag sowie den 24. und 31. Dezember, sofern diese auf einen Werktag fallen, wird für die öffentlichen Apotheken eine verpflichtende Kernöffnungszeit von 08.00 – 12.30 Uhr festgesetzt.

3) Die gemeldeten freiwilligen Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken sind in der Anlage 1 ersichtlich.

Im RIS seit

15.01.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Außerkrafttretensdatum

1) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Deutschlandsberg werden für die Leistung der Notfallbereitschaft außerhalb der Betriebszeiten in folgende sechs Dienstgruppen eingeteilt:

Gruppe 1:

„Christophorus Apotheke“ in Deutschlandsberg

Gruppe 2:

Gruppe 3:

Gruppe 4:

„Hirschen Apotheke“ in Deutschlandsberg

Gruppe 5:

Gruppe 6:

2) Die Notfallbereitschaft wird jeweils durch die Apotheken einer Dienstgruppe geleistet, wobei der Wechsel der Dienstgruppen in fortlaufender Reihenfolge täglich um 08.00 Uhr erfolgt.

3) Abweichend von der fortlaufenden Reihenfolge gemäß § 2 Abs. 2 werden von der Apotheke der Gruppe I an ausgewählten Sonntagen außerordentliche Notfallbereitschaftsdienste geleistet, die in Anlage 2 angeführt werden. Die Apotheken aller anderen Gruppen haben an diesen Sonntagen keine Notfallbereitschaft zu leisten. Diese außerordentlichen Notfallbereitschaften sind bis 31. Oktober für das jeweilige Folgejahr per E-Mail sowohl der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als auch der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer von den Apotheken der Gruppe I bekannt zu geben.

4) An den vier Einkaufssamstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken bis 18:00 Uhr, am Feiertag den 8. Dezember, wenn dieser auf einen Montag bis Samstag fällt, von 10:00 bis 18:00 Uhr Notfallbereitschaft versehen. Diese Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

5) Die öffentlichen Apotheken im Bezirk Deutschlandsberg dürfen an Werktagen während der Abendordination der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gemäß § 342 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Notfallbereitschaft gemäß § 2 Abs. 1 bis maximal 20.00 Uhr Notfallbereitschaft versehen. Der Bereitschafts-dienst während der Abendordination darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.

6) Während der Notfallbereitschaft gemäß Abs. 1 bis 5 muss der (die) Apothekenleiter(in) oder ein(e) andere(r) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Darüber hinaus ist die umgehende telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.

Im RIS seit

15.01.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Außerkrafttretensdatum

1) Auf die Betriebszeiten und die Notfallbereitschaft der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten auf die nächstgelegene(n) dienstbereite(n) Apotheke(n) ist gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang der Apotheke oder in dessen unmittelbarer Nähe hinzuweisen.

2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Betriebszeiten und die Notfallbereitschaft sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundenverkehr nicht gestattet.

3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.

Im RIS seit

15.01.2026

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Außerkrafttretensdatum

1) Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2026 in Kraft und tritt am 31.12.2026 außer Kraft.

2) Mit Ablauf des 31.12.2025 tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29. Jänner 2025, GZ: BHDL-107680/2016-35 außer Kraft.

Im RIS seit

15.01.2026