# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Jänner 1974 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Geflügel für das 1. Halbjahr 1974

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Jänner 1974 über den Werttarii

für die Bemessung der Höhe der Entschädigung

für Geflügel für das 1. Halbjahr 1974

Gemäß § 52 a des Gesetzes vom 6. August 1909, BGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. II Nr. 348/ 1934, BGBl. Nr. 441/1935, BGBl. _Nr. 122/1949 und BGBl. Nr. 128/ 1954, sowie der hiezu ergangenen Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 407/ 1934, BGBl. Nr. 140/1935, BGB!. Nr. 200/1949, BGBl. Nr. 76/ 1955

und BGB!. Nr. 56/1959, wird verordnet:

§ 1

Für die Bemessung der Entschädigung für auf behördliche Anordnung wegen Geflügelpest oder wegen Geflügelcholera getötetes, nach Anordnung der Tötung oder für infolge einer beim Herrschen der Geflügelpest behördlich angeordneten Impfung verendetes Geflügel wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

unter Berücksichtigung der Alters-, Rassenund sonstigen preisbestimmenden Merkmale für

das Halbjahr 1974 nachstehender Werttarif festgesetzt:

Hühner

Eintagsküken, pro Stück . . .

Küken bis 2 Wochen, pro Stück

Küken bis 4 Wochen, pro Stück

Küken bis 6 Wochen, pro Stück .

Inzuchthybridküken (Eintagsküken),

Geschlecht sortiert, pro Stück . . . .

Inzuchthybridküken, Geschlecht sortiert, bis

2 Wochen, pro Stück . . . . . . . . .

Inzuchthybridküken, Geschlecht sortiert, bis

4 Wochen, pro Stück . . . . . . . . .

Inzuchthybridküken, Geschlecht sortiert, bis

6 Wochen, pro Stück . . . . . . . . .

Junghühner bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht

.. . ... .

Althühner, pro kg Lebendgewicht

Truthühner

Eintagsküken, pro Stück . . . .

Küken bis 2 Wochen, pro Stück

Küken bis 4 Wochen, pro Stück

· Küken bis 6 Wochen, pro Stück

Jungtiere bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht

......... .

Alttiere, pro kg Lebendgewicht . .

S 6„

s 7,50

S 10,s

14,-

s 17,s

20,s

25,s

28,s

15,s

10,-

S 12,s

14,s

18,- ·

S 26,-

s 15,s

11,-

2 Stück 1, Nr. 2, 3, 4 und 5

Gänse

Eintagsküken, pro Stück . . .

Küken bis 10 Tage, pro Stück . .

Küken bis 3 Wochen, pro Stück .

Junggänse bis 6 Wochen, pro Stück .

Junggänse bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht

. .. .... .. . .

Altgänse, pro kg Lebendgewicht .

Enten

Eintagsküken, pro Stück . . .

Küken bis 10 Tage, pro Stück . .

Küken bis 3 Wochen, pro Stück .

Jungenten bis 6 Wochen, pro Stück .

Jungenten bis 10 Wochen, pro kg Lebendgewicht

. . . . . . . . .....

Jungenten bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht

.. . ..... . . .

Altenten_, pro kg Lebendgewicht .

§ 2

S 25,s

29,s

33,s

36,-

·s 16,s

11,-

S 8,50

S 10,s

12,s

14,-

s 15,s

13,s

10,-

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft. ·

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Krainer