# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Jänner 1974 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Strahlenleistungen in den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 28. Jänner 1974 über die Festsetzung

der Ambulanzgebühren für Strahlenleistungen

in den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 36 Abs. 1 lit. a und § 31 Abs. 1 des Steiermärkischen

Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 18/

1951, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968

und 14/ 1969, wird verordnet:

§ 1

Für die ambulatorischen Strahlenleistungen in den

öffentlichen Landeskrankenanstalten werden die von

den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren mit

dem in der Anlage enthaltenen „Ambulanzstrahlentarif

für Privatzahler vom 1. Februar 1914" festgesetzt.

§ 2

(1) Ambulatorische Strahlenleistungen sind Röntgendurchleuchtungen und Röntgenaufnahmen (Röntgendiagnostik), Röntgenbestrahlungen (Röntgentherapie),

die Therapie mit umschlossenen Radioisotopen,

die Isotopendiagnostik und die Dosisberechnung

für die Strahlentherapie, die an Personen, die

nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufge_: .

nommen sind, vorgenommen werden. -

(2) Als Privatzahler gelten alle Personen, für die

die Ambulanzstrahlengebühren nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger gezahlt werden.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1914 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1912, LGBL Nr. 19, über die Neufestsetzung der Ambulanzgebühren

für Strahlenleistungen in den öf-'

fentlichen Landeskrankenanstalten in . Steiermark

außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl