# Gesetz vom 7. Dezember 1973, mit dem das Getränkeabgabegesetz neuerlich geändert wird (Getränkeabgabegesetznovelle 1973)

Gesetz vom 7. Dezember 1973, mit dem das Getränkeabgabegesetz neuerlich geändert wird (Getränkeabgabegesetznovelle .1973)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Getränkeabgabegesetz, LGBl. Nr. 23/1950, in

der letzten Fassung der Getränkeabgabegesetznovelle

1969, LGBl. Nr. 64, wird geändert wie

folgt:

„(2) Der Unternehmer hat binnen einem Kalendermonat und 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonates,

in dem die Abgabeschuld entstanden

ist (Abs. 1), dem Gemeindeamt die Getränke nach

Ärt, Umfang und Kleinverkaufspreis anzumelden

(Getränkeabgabeerklärung) und auch die eingehobene

Abgabe bis zu diesem Zeitpunkt ohne

weitere Aufforderung zu entrichten."

Artikel II

(1) Es treten in Kraft: