# Gesetz vom 28. November 1973, mit dem das Gesetz über die Durchführung der Wiederbesiedlung, und über die Fortführung des Wiederbesiedlungsfonds geändert wird

Gesetz vom 28. November 1973, mit dem das Gesetz über die Durchführung der Wiederbesiedlung,

und über die Fortführung des Wiederbesiedlungsfonds

geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz vom 26. September 1928, LGBL Nr. 80,

wo:rruit :in Ausführung des Bundesgesetzes vom

„(1) Liegenschaften, di,e auf Grund der Gesetze

vom 31. Mali 1919, StGBl. Nr. 310, vom 15. Juli 1921, BGBl. Nr. 404, uTIJd dJ.eses Landesgesetzes enteignet oder durch ,ein vom Landesagrarnenat

bzw. von der Agrarbezdrksbehörde genehmigtes

Uber,einkommen wiederbesiiedelt wurden oder

noch wieriden, dürfen durch 50 Jahre, spätestens

j,edoch bis 31. März 1974, vom Tage der Einverleibung

des Eigentumsrechtes des Enteignungsw,

erbers an gerechnet, ohne Zusbimmung

der Ag'mrbezdrkls-behörde an andere Personen a,ls

den Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte lin

auf- und absteigender Liruie, qeschwtister oder

Miteigentümer durch R:echtsg,eschäfte unter Lebentlen

weder ganz noch teilweise veräußert,

zur Frudrtnießung überlassen, verpachtet oder

belastet, oder der Exekution durch zwang,sweise

Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung

untenogen werden."

(3) Nach dem 31. März 1974 ist eine Genehmigung nach Abs. 1 nicht mehr erforderHch;

eine Absfütung und Enteignung hat nach

diesem Termin nicht mehr stattzufinden.

(2) Die lim Grundbuch auf den wtlederbesiedelben Lioeg•ensdiaften zur Sichenstellung der Darlehen

-aus dem Fonds ,eingetmgenen Pifandredite

sind aufgehoben; d1iesbezügliche Eintragungen im Grun!dbuch sind von Amts wegen 1tmter sinngemäß.

er Anwendung der Bestimmungen der §§ 132

'

28 Stück 4, Nr. 17 und 18

b,is 135 dies Allg,em:einen Grund:biuchsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 39., ,zu löschen."

6. § 8 entfällt.

Artikel II

Dieses Gesetz triitt mit dem T,age seiner Kundmachung

,in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Krainer

Landesrat