# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. März 1974 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 11. März 1974 über die Festsetzung

der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in

den öffentlichen Landeskrankenanstalten

Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 36 Abs. 1 lit. a und § 37 Abs. 1 des Steiermärkischen

Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/1957,

in der Fassung der -Gesetze LGBl. Nr. 16/1968 und

14/1969, wird verordnet:

§ 1

Für die ambulatorischen Zahnbehandlungen in den

öffentlichen Landeskrankenanstalten werden die von

den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren mit

dem in der Anlage enthaltenen „Ambulanz-Zahntarif

für Privatzahler vom 15. März 1974" festgesetzt.

§ 2

(1) Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierend-_ chirurgische und prothetische Zahnleistungen, Zahnregulierungen sowie Parodontosebehandlungen

an Personen, die nicht stationär in einer Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.

(2) Als Privatzahler gelten alle Personen, für die

die Ambulanz-Zahngebühren nicht von einem Sozialversicherungsträger gezahlt werden.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. März 1974 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 1973, LGBl. Nr. 138, über die Festsetzung der .Nnbulanzgebühren für Zahnleistungen in den öffentlichen Landeskrankenanstalten in Steiermark außer

Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl