# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 1974, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung des Stubenberger Sees und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 25. Februar 1974, mit der die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung

über die Erklärung des Stubenberger Sees und

seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil

geändert wird

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes

vom 26. Juni 1935, in der Fassung der Verordnung

zur Einführung des Reichsnatursdmtzrechts

im Lande Osterreich vom 10. Februar 1939, GBL f.

d. L. 0. Nr. 245, wird v.erordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 20. Dezember 1971, LGBL Nr. 1/1972,

über die Erklärung des Stubenberger Sees und seiner

Umgebung zum geschützten Landschaftsteil,

wird geändert wie folgt: ·

1. § 2 hat zu lauten:

.. (1) Es sind alle Handlungen zu unterlassen,

die geeignet sind, das Landschaftsbild zu verunstalten und das Wasser (Grundwasser und Oberflächenwasser) nachteilig zu beeinflussen

oder zu schädigen; ferner sind auch alle Emissionen unzulässig, die den Naturgenuß beeinträchtigen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 ist im geschützten Landschaftsteil insbesondere verboten:

(1) Von den Verboten nach § 2 Abs. 2 lit. a bis

d können von der Landesregierung mit Bescheid Ausnahmen allenfalls mit Bedingungen und Auflagen bewilligt werden, sofern die Ausführung

des Vorhabens den Bestimmungen des § 2 Abs. 1

und einer geordneten Entwicklung des geschützten

Landschaftsteiles nicht entgegensteht, für die

(2) In der in z. 2 des Anhanges beschriebenen

Randzone kann die Landesregierung außer den

nach Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen auch im Interesse der Erhaltung des Familienverbandes

Bauvorhaben für Familienmitglieder zulassen,

wenn die Familie in der Randzone wohnhaft ist

und die Bauten der geordnetenEntwicklungdesgeschützten

Landschaftsteiles nicht entgegenstehen.

(3) Ohne Ausnahmebewilligung nach Abs. 1

oder 2 vorgenommene Eingriffe, die einem Verbot

nach § 2 lit. a bis f widersprechen, sind auf

Anordnung der Landesregierung· zu beseitigen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl