# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. März 1974 über die Schulfreierklärung des 8., 9. und 10. April 1974 an den saisonmäßig und lehrgangsmäßig geführten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Verordnung des Landeshauptmannes vqn Steiermark vom 11. März 1974 über die Schulfreierklärung des 8., 9. und 10. April 1974 an den

saisonmäßig und lehrgangsmäßig geführten

land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBL Nr. 19/ 1969, wird verordnet:

§ 1

Im Unterrichtsjahr 1973/74 werden der 8., 9. und 10. April 1974 an saisonmäßig und lehrgangsmäßig geführten land- und forstwirtschaftlichen Berufsund Fachschulen als schulfrei erklärt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Niederl