# Gesetz vom 5. März 1974 über das Dienst- und Gehaltsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz - Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz

Gesetz vom 5. März 1974 über das Dienstund

Gehaltsrecht der Vertra!Jsbediensteten

der Landeshauptstadt Graz - Gi:azer Gemeindevertragsbedienstetengesetz

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in

einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt

Graz stehen und behördliche Aufgaben zu besorgen

haben.

(2) Es findet keine Anwendung

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen

aufgenommen werden, bei ,denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen

kann der Stadtsenat von den im Abs. 1 lit. a und b

festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht erteilen.

(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zur Stadt Graz zurückgelegte Zeit

ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses

oder von der Dauer einer bestimmten

Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 22, 25, 26 und 36 in Anschlag zu bringen.

§ 3

Ausschließungsgründe

(1) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Vertragsbedienstete sind:

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Vertragsbediensteter die Aufnahme durch Vorweis

ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung

von Umständen, die nach Abs. 1 die Aufnahme ausschließen,

erschlichen hat, so ist er zu entlassen

(§ 35 Abs. 2 lit. a).

§ 4

Aufnahme

Die Aufnahme von Vertragsbediensteten erfolgt

gemäß § 72 des Statutes der ½andeshauptstadt Graz

1967, LGBl. Nr. 130, wenn das Dienstverhältnis

44 Stück 8, Nr. 30

auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, durch den Stadtsenat, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen

wird, durch den Bürgermeister.

§ 5

Ubemahme aus einem anderen Dienstverhältnis

zur Stadt Graz

Wird ein Bediensteter aus einem in Vollbeschäftigung

zurückgelegten Dienstverhältnis zur Stadt

Graz, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes

nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis

übernommen, ·das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Ubernahme

an so zu behandeln, als ob er schon während

der Zeit des vorangegangenen Dienstverhältnisses

Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen

wäre. Hinsichtlich einer vor dem 18. Lebensjahr

hiebei zurückgelegten Dienstzeit gilt § 2 Abs. 3

sinngemäß.

§ 6

Verwendungshindernisse

(1) Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in

auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind

oder eine Person, die noch näher verwandt oder in

gleichem Grad verschwägert ist, sowie solche Personen,

die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis

der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht

derart im Dienst angestellt bzw. verwendet werden,

daß eine dienstliche Uber- oder Unterordnung gegeben

ist.

(2) Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis

zwischen Bediensteten erst nach deren Anstellung

begründet, so ist durch entsprechende Versetzung

ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstesverwendung

und der Bezüge Abhilfe zu treffen.

§ 7

Dienstvertrag

(1) Der Dienstvertrag ist schriftiich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Die schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages sowie allfällige

Nachträge hiezu sind dem Vertragsbediensteten

auszufolgen.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen

darüber zu enthalten,

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein

auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte

Zeit abgestellt ist Die Dauer eines solchen Dienstverhältnisses darf 12 Monate nicht überschreiten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Verlängerung

des Dienstverhältnisses nur einmal zulässig.

Wird der Endzeitpunkt der Verlängerung oder

die Höchstdauer von 12 Monaten überschritten, so

wird das Dienstverhältnis von da an so angesehen,

wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit

eingegangen worden wäre. ·

§ 8

Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung

(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die

ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten

und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die

dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen,

sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft

zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis, auch nach

Ende des Dienstverhältnisses, zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine

Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen

und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen

Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.

(2) Die für bestimmte Arbeitsgebiete erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.

(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt

mit Handschlag dem Bürgermeister (Stellvertreter, Beauftragten) folgendes Gelöbnis abzulegen: nlch

gelobe, die Gesetze der Republik Osterreich unverbrüchlich

zu beachten, mich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, meine Dienstesobliegenheiten

gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen,

jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen

Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen

meiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis zu bewahren und mich in meinem

Verhalten in und außer Dienst meiner Stellung gemäß

zu betragen." ·

(4) Uber die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vertragsbedienstete

zu unterfertigen hat.

§ 9

Dienstbeschreibung

(1) Die Dienstleistungen der Vertragsbediensteten

sind alljährlich in Dienstbeschreibungen zu beurteilen. Die Beurteilung hat entsprechend de~ für

Beamte gemäß § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung

der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956,

LGBL Nr. 30/1957, vorgesehenen Qualifikationsbestimmungen

zu erfolgen.

(2) Die Beurteilung erfolgt durch eine Beschreibungskommission, für deren Zusammensetzung, Bestellung,

Funktionsdauer, BesGb.lußfähigkeit und Abstimmung

sowie für den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft die Bestimmungen des § 18 Abs. 4

\

Stück 8, Nr. 30 45

der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß gelten.

(3) Wird ein Vertragsbediensteter als .minder

entsprechend" oder .nicht entsprechend" beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Zeit

der Vorrüdrnng um ein Jahr verlängert. Vor Ablauf

der verlängerten Vorrüdrnngsfrist ist der Vertragsbedienstete

neuerlich zu beschreiben. Wird er wieder

als .minder entsprechend" oder „nicht entsprechend"

beschrieben, so hat die Beschreibungskommission

seine Kündigung (§ 33 Abs. 2 lit. c) oder

Entlassung (§ 35 Abs. 2 lit. d) zu beantragen. Sie

kann jedoch die laufende Frist für die Vorrüc:kung

neuerlich um ein Jahr verlängern, wenn es die in

diesem Gesetz geregelten öffentlichen Interessen

rechtfertigen und eine Besserung der Dienstleistung

erwartet werden kann.

§ 10

Tätigkeitsbereidl

Der Vertragsbedienstete ist im allgemeinen nur

zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu

deren Besorgung er auf Grund seines Dienstvertrages

bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch

erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung

vorübergehend auch zur Besorgung einer anderen

Tätigkeit herangezogen werden.

§ 11

Standesausweis

(1) Uber jeden Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:

(2) Der Vertragsbedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen

und sich von demselben Abschriften anzufertigen.

§ 12

Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeit,

Anzeige der Dienstverhinderung, Versäumnis des Dienstes

~ 1) Der Vertragsbedienstete hat die vorgeschriebenen

Dienststunden einzuhalten.

(2) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit

oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert,

seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug

seinem Vorgesetzten anzuzeigen und nach Maßgabe

der jeweils bestehenden Dienstanweisungen

oder über Verlangen des Vorgesetzten den Grund

der Verhinderung zu bescheinigen.

(3) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(4) Ein Vertragsbediensteter, der ungerechtfertigt

dem Dienst fernbleibt, den ihm erteilten Urlaub

ohne wichtige Gründe überschreitet oder sich

zur Ubernahme seines Dienstpostens zur bestimmten

Zeit nicht meldet, verliert, unbeschadet der Bestimmungen

der §§ 33 und 35, für die Zeit einer

solchen Abwesenheit den Anspruch auf den aliquoten

Teil des Monatsentgeltes, der Haushaltszulage

und der Sonderzahlung.

(5) Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch

auf den aliquoten Teil des Monatsentgeltes, der Haushaltszulage und der Sonderzahlung auch für

die Zeit, die er infolge eines strafgerichtlichen Urteiles

in Haft verbringt. Den zu seinem Haushalt

gehörenden schuldlosen Angehörigen ist für die Zeit, für die das Monatsentgelt entfällt, ein angemessener

Unterhaltsbeitrag zu leisten, der 7-5 v. H:

der Bezüge des Vertragsbediensteten nicht üqersteigen darf. Dem Vertragsbediensteten, der keine a~spruchsberechtigten Angehörigen hat, kann zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden

Schadens, der sich z. B. durch Nichteinhaltung gesetzlicher

oder vertraglicher Verpflichtungen ergeben

würde, ein solcher Unterhaltsbeitrag bis zu

50 v. H. der Bezüge zuerkannt ;werden.

§ 13

Gesdlenkannahme

Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, sich

oder anderen Personen mittelbar oder unmittelbar

von Parteien im Zusammenhang mit seinen dienstlichen

Obliegenheiten Geschenke oder sonstige Vorteile

zuwenden oder zusichern zu lassen.

§ 14

Nebenbeschäftigung

Der Vertragsbedienstete hat vor Ubernahme

einer Nebenbeschäftigung hievon dem Bürgermeister

schriftlich Mitteilung zu machen. Der Bürgermeister

hat die Ubernahme der Nebenbeschäftigung

zu untersagen, wenn sie den Vertragsbediensteten

an der Erfüllung seines Dienstes behindert, ihrer

Natur nach seine volle Unbefangenheit im Dienst

beeinträch,tigen kann oder dem Standesansehen

nicht entspricht.

II

• i

46 Stück 8, Nr. 30

§ 15

Anzeigepilicht bei Änderung des Familienstandes

und 'des Wohnsitzes

Der Vertragsbedienstete hat jede Änderung seines

Familienstandes und seines Wohnsitzes binnen

2 Wochen anzuzeigen; bei Änderung des Familienstandes

sind die entsprechenden Urkunden vorzulegen.

§ 16

Dienstweg

Der Vertragsbedienstete hat Anträge, Gesuche,

Anzeigen, Beschwerden und sonstige Anbringen in

dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden

Angelegenheiten ausschließlich im Dienstwege über

den Vorstand bzw. Leiter der Dienststelle einzubringen.

§ 17

Entlohnung

Die Entlohnung der Vertragsbediensteten erfolgt

in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des vierten Abschnittes der Dienst- und Gehaltsordnung

der Beamten cier Landeshauptstadt Graz

1956 mit folgenden Abweichungen:

(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder nach mindestens vierzehntägiger Dienstdauer. durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung

vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit

herbeigeführt hat, ·so erhält er bis zu einer

.Gesamtdauer der Dienstverhinderung von 26 Wochen

die Ergänzung der nach den gesetzlichen Bestimmungen gebührenden Geldleistungen der Sozialversicherungsträger einschließlich der in § 2 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Sonderversicherungen auf das volle Entgelt und die Haushaltszulage

mit der Maßgabe, daß diese Ergänzungszahlung

49 v. H. des Entgeltes und der Haushaltszulage

nicht übersteigt. Bei Vertragsbediensteten, deren

Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert

hat, verlängert sich die Frist von 26 Wochen auf

52 Wochen. Unabhängig von der Dauer der Dienstzeit

verlängert sich der Anspruch auf die Er.gänzungszahlung

um 13 Wochen, wenn die Krankheit

die Folge einer Kriegsbeschädigung oder einer nach

de!). versorgungsrechtlichen Bestimmungen einer solchen

gleichgehaltenen Schädigung ist, für die der

•

Stück 8, Nr. 30 47

Vertragsbedienstete eine Rente, entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

50 v. H., oder ein Versehrtengeld, entsprechend

einer Versehrtheit von mindestens 60 v. H., bezieht.

Die gleiche Begünstigung steht dem Vertragsbediensteten

zu, dessen Krankheit die Folge einer im Kampfe für ein freies, demokratisches Osterreich

erlittenen Schädigung ist, deretwegen er im Bezuge

einer Opferrente nach § 11 Abs. 1 Z. 1 des Opferfürsorgegesetz.es, BGBl. Nr. 183/1947, unter

Zugrundelegung einer Minderung der Erwe;bsfähigkeit von mindestens 50 v. H. oder einer Versehrt~

heit von mindestens 60 v. H. steht. Liegt der Rente oder dem Versehrtengeld eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. zugrunde,

so verlängert sich der Anspruch auf die Ergänzungszahlung um 26 Wochen.

(2) Entfällt infolge Anstaltspflege die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger bzw. Sonderversicherungen zu Geldleistungen, so hat eine Ergänzungszahlung

nach Abs. 1 zu entfallen. Dem Vertragsbediensteten

kann jedoch zur Vermeidung eines

nicht wiedergutzumachenden Schadens, der sich z. B.

durch die Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher

Verpflichtungen ergeben würde, ein Teil des Monatsentgeltes bis zum Höchstausmaß von 49 v. H.

flüssiggestellt werden.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ansprüche

enden, wenn nicht im Abs. 5 etwas anderes bestimmt

wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(4) Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung

durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles

ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Entgeltes als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(5) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann die Ergänzungszahlung über die im Abs. 1

angegebenen Zeiträume; selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.

(6) Der Stadtsenat ist ermächtigt, durch freiwillige Zuwendungen die in den Abs. 1, 2 und 5 vorgesehenen Leistungen unter Einrechnung der Geldleistungen

der Sozialversicherungsträger und Sonderversicherungen bis zur Höhe des vollen Entgeltes

zu ergänzen. Solche freiwillige Zuwendungen können

Vertragsbediensteten bis zur Dauer von 6 Wochen,

wenn aber das Dienstverhältnis mindestens

5 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 3 Monaten

und, wenn .es mindestens 10 Jahre gedauert hat,

bis zur Dauer von 6 Monaten gewährt werden.

Diese Zeiträume können bei Vorliegen der Voraus:

setzungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz um

die Hälfte, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 letzter Satz bis zum Ausmaß des Doppelten

verlängert werden.

(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens

einmonatiger Dienstleistung durch andere

wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so

gebühren ihm das Monatsentgelt und die Haushaltszulage

für die ersten 15 Kalendertage in voller

Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) In welchem Ausmaß weibliche Vertragsbedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vom

Dienst freizustellen sind und welches Entgelt ihnen während der Dienstfreistellung zusteht, richtet sich nach den B-estün.munrgen des Ges,etzes LGBl. Nr. 42/ 1957. Eine Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot

besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.

(9) Hat der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf

Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, so kommen ihm die Ansprüche nach Abs. 1

und 2 höchstens auf die Dauer von 4 Wochen zu.

(10) Haben Dienstverhinderungen · wegen eines Unfalles, einer Krankheit oder aus Gründen des Abs. 8 oder wegen Haft ein Jahr gedauert, so

endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, ohne daß es· einer Kündigung bedarf. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt

des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der

früheren Dienstverhinderung.

(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als 6 Wochen verstrichen

sind und das jeweilige Dienstverhältnis

durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder

durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 6 zuzurechnen.

§ 23

Dienstbefreiung auf die Dauer eines K\J-rgebrauches

(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht

zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf

Antrag für die Dauer eines besonderen Kurgebrauches Dienstbefreiung zu gewähren.

(2) Ein besonderer Kurgebrauch im Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn

(3) Einern Vertragsbediensteten ist auf Antrag,

sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, eine Dienstbefreiung auch für die Dauer

der Unterbringung in einem Genesungsheim zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen

Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger

oder einem Landesinvalidenamt

nach einem in einer Krankenanstalt durchgeführten

chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung

in ein Genesungsheim eingewiesen wird

und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim

vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger

· satzungsgemäß getragen werden.

(4) Eine Dienstbefreiung nach den Abs. 1 bis 3

gilt als Dienstverhinderung im Sinne des § 22 Abs. 1, 3 und 4.

48 Stück 8, Nr. 30

§ 24

Vorschüsse und Geldaushilfen

(1) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet

in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksidltigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm

auf Ansudlen ein unverzinslicher, längstens binnen

36 Monaten zurückzuzahlender Vorschuß gewährt

werden. Die Gewährung eines Vorsdlusses kann

von Sidlerstellungen abhängig gemacht werden. Der Vorsdluß wird im Wege der Aufrechnung abgestattet.

Der Vertragsbedienstete kann jedoch den Vorsdluß vorzeitig zurückzahlen. Sdleidet ein Vertragsbediensteter

aus dem Dienstverhältnis aus, so

werden die nodl aushaftenden Raten sogleich fällig.

Zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht

zur Gänze zurückgezahlten Vorsdlusses können die

dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden

Geldansprüdle herangezogen werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden während

eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit

oder auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung;

Ausnahmen bewilligt der Stadtsenat.

(3) Wenn ein Vertragsbediensteter unversdluldet

in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren

Uberbrückung audl eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe

gewährt werden.

§ 25

Urlaub

(1) Der Vertragsbedienstete hat nach sedlsmonatiger Dienstleistung Anspruch auf jährlichen Urlaub.

Dieser beträgt bei einer Gesamtdienstzeit

bis zu 5 Jahren . 18 Werktage,

von 5 bis 15 Jahren. 24 Werktage,

von 15 bis 25 Jahren 30 Werktage,

und von mehr als 25 Jahren 32 Werktage.

(2) Unter „Gesamtdienstzeit" ist die für die Zeitvorrückung angerechnete Dienstzeit zu verstehen,

die der Vertragsbedienstete im laufenden Kalenderjahr

vollendet. Ein Urlaub von 24 Werktagen

gebührt unabhängig von der Gesamtdienstzeit von

fünf Jahren audl den Vertragsbediensteten, die das 35. Lebensjahr vollendet haben oder im laufenden

Kalenderjahr vollenden.

(3) Vertragsbediensteten, die nach Eigenart ihrer

Tätigkeit einer besonderen Gefährdung ihrer Gesundheit ausgesetzt sind, kann der Bürgermeister

einen Urlaubszusdluß im Hödlstausmaß von 8 Tagen

gewähren, dodl darf der Urlaub hiedurch 32

Werktage nicht übersteigen.

(4) Vertragsbediensteten mit voller Hodlschulbildung, die in der Entlohnungsgruppe a eingereiht

wurden, wird, wenn das Hochschulstudium vor Eintritt

in den Dienst der Stadt zurückgelegt wurde,

für die Bemessung des Urlaubes die Studienzeit bis

zu einem Zeitraum von 5 Jahren zur Gesamtdienstzeit

hinzugerechnet.

(5) Der Urlaub ist nadl Diensteszulässigkeit innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nach

Möglichkeit ungeteilt zu gewähren. Der Urlaubsrest

kann bis zum 30. April des folgenden Jahres

verbraucht werden.

(6) Eine Abgeltung des Urlaubes ist nicht zulässig.

(7) Eine sonst Dienstunfähigkeit verursachende

Krankheit während des Urlaubes unterbricht diesen.

Die Erkrankung ist durdl ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(8) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Urlaub verursachten Kosten gebühren

bei Vorliegen der gleidlen Voraussetzungen

Reisegebühren, wie sie den Beamten der Landeshauptstadt

Graz zustenen.

§ 26

Abfindung des Urlaubes

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbraudi des Urlaubes endet. Sie gebührt audl, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von 6 Monaten geendet oder

im Kalenderjahr der Aufnahme nicht mehr als 6 Monate

gedauert und spätestens im Kalenderjahr

nach der Aufnahme geendet hat.

(2) Die Abfindung beträgt für jede Wodle des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsentgeltes

und der Haushaltszulage, der dem Vertragsbediensteten

während des Urlaubes zugekommen

wäre, wenn er den Urlaub in diesem Kalenderjahr

verbraudlt hätte.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine

Anwendung, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 22 Abs. 10 endet.

§ 21

Sonderurlaub

. (1) Den Vertragsbediensteten kann über begründetes Ansudlen ein nidlt auf den Urlaub (§ 25) anredlenb'arer Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Hinsidltlidl der Bewilhgung eines Sonderurlau.

bes gelten die Bestimmungen des § 40 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt

Graz 1956 sinngemäß.

§ 28

Urlaub ohne Bezüge

(1) Einern Vertragsbediensteten kann über begründetes Ansuchen, sofern nidlt zwingende dienstlidle

Gründe entgegenstehen, ein Urlaub ohne Bezüge

(Karenzurlaub) bis zum Höchstmaß von 1 Jahr

gewährt werden.

(2) Durdl einen solchen Urlaub wird der Lauf der Dienstzeit des Beurlaubten gehemmt und eine Vorrückung ausgesdllossen.

§ 29

Dienstfreistellung der Mandatare

Die zur Bewerbung um ein Mandat als Mitglied

eines gesetzgebenden Organes oder die zu seiner

Ausübung erforderliche Freizeit vom Dienst ist dem Vertragsbediensteten zu gewähren.

Stück 8, Nr. 30 49

§ 30

Verlust des Anspruches auf Urlaub und Abfindung

Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch

auf Urlaub und auf Abfindung, wenn er ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch

auf Urlaub, wenn er aus seinem Verschulden

entlassen wird; der Anspruch auf Abfindung bleibt

aber in diesem Falle gewahrt.

§ 31

Enden des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten

endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 22 Abs. 10, durch Tod, Zeitablauf (bei einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis), Kündigung

(bei einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis), einverständlicher Auflösung,

Ubernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz, Entlassung oder Austritt.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem

Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 33 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine

entgegen den Vorschriften des § 35 ausgesprochene

Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte

Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne

des § 33 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund

vor, so ist die ausgesprochene Entlassung

rechtsunwirksam.

(4) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist

dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis

über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung

auszustellen.

§ 32

Zeitablauf

Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war,

wenn es nicht schon früher durch einen anderen

der in § 31 angeführten Gründe, ausgenommen durch

Kündigung, oder gemäß § 22 Abs. 10 sein Ende

gefunden hat.

§ 33

Kündigung

(1) Das Dienstverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit durch den Dienstgeber nur schriftlich und, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 1 Jahr

gedauert hat, nur mit Angabe des Grundes gekündigt

werden. Anstelle des einjährigen Zeitraumes

tritt ein solcher von 2 Jahren, wenn das Ausmaß

der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der

für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten\

vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Vor der Kündigung

durch den Dienstgeber ist die Stellungnahme

der Personalvertretung einzuholen.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung

berechtigt, liegt insbesondere vor,

(3) Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer zu

kündigen, wenn ein männlicher Vertragspediensteter

das 65., eine weibliche Vertragsbedienstete das 60. Lebensjahr erreicht hat. Falls das Verbleiben des Vertragsbediensteten im dienstlichen Interesse liegt, kann eine Verlängerung beim männlichen Vertragsbediensteten höchstens bis zum 70. Lebensjahr und

bei weiblichen Vertragsbediensteten höchstens bis

zum 65. Lebensjahr bewilligt .werden. Die Kündigung

ist so zeitgerecht vorzunehmen, daß das Dienstverhältnis mit Ablauf des Kalendermonates,

in dem der Bedienstete die Altershöchstgrenze erreicht,

endet.

(4) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen

bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach

ihrer Niederkunft gelten die Bestimmungen der §§ 9 und 10 des Gesetzes, LGBl. Nr. 42/1957.

(5) Das Dienstverhältnis kann durch den Dienstnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt

werden.

§ 34

Kündigungsfristen

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile

nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten. 1 Woche

6 Monaten 2 Wochen

1 Jahr . 1 Monat

2 Jahren 2 Monate

5 Jahren 3 Monate

10 Jahren 4 Monate

15 Jahren 5 Monate

(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen

bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche,

wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit

dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei

der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 22 Abs. 11

sinngemäß anzuwenden.

(3) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich

mindestens 8 Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines

neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Ent-

. geltes freizugeben.

50 Stück 8, Nr. 30

§ 35 § 36

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses Abfertigung

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, auch vor Ablauf

dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

von jedem Teil aus wichtigen Gründen

gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur

vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Ent. lassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das n-ach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen

Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft

des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag der Stadt Graz gegenüber als erloschen.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß

für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft.

(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer

zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses

(Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig

wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine

Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder, wenn

der Vertragsbedienstete Anspruch auf vorzeitige

Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach

den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversich~rungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, hat.

(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 3

Jahre gedauert, so gebührt dem Vertragsbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Der Anspruch auf Abfertigung besteht

nicht,

(2) Weiblichen Vertragsbediensteten gebührt die Abfertigung auch, wenn sie innerhalb von 2 Jahren,

nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes

Kind geboren haben, das Dienstverhältnis kündigen.

(3) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat

des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes

und der Haushaltszulage. Die Sonderzahlungen

(§ 17) sind bei der Bemessung der Abfertigung anteilsmäßig zu berücksichtigen. ·

(4) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer

inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 3 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

(1) Die zwischen der Stadt Graz und ihren

Dienstnehmern nach den Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung, Gemeinderatsbeschluß

vom 10. Dezember 1948, GZ.: Präs. 502/1-3/1948, abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten, sofern das Dienstverhältnis · nach den bisherigen Bestimmungen am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht ist, ab diesem Zeitpunkt 1als nach diesem Gesetz

abgeschlossen.

(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes

durch Arbeitsverträge erworbenen Ansprüche bleiben

aufrecht.

(3) Auf die für Dienstverhinderungen geltenden

Fristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufen, sind mit Wirksamkeit von diesem Tage die Bestimmungen des § 22 anzuwenden.

(4) Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen wurden und den Bes

stimmungen des § 33 Abs. 2 lit. f widersprechen,

sind unwirksam, wenn die Kündigungsfrist im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht

abgelaufen ist.

§ 40

Eigener Wirkungsbereich der Stadt

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 41

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1971 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen über die Heranziehung der Personalvertretungen (§ 33 Abs. 1) treten erst mit

dem Zeitpunkt ihrer Einrichtung in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Bammer

Landesrat