# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 1974 über die Erklärung eines Totarmbereiches des Gleinzbaches in der Marktgemeinde und KG. Wettmannstätten, politischer Bezirk Deutschlandsberg, zum Naturschutzgebiet (Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 25. März 1974 über die Erklärung

eines Totarmbereiches des Gleinzbaches in der Marktgemeinde und KG. Wettmannstätten,

politischer · Bezirk Deutschlandsberg, zum Naturschutzgebiet

(Bestandschutzgebiet für Pflanzen)

Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935, •in der Fassung

der V,eroridnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechit:

s im Land,e Osterreich vom 10. Februar 1939, GBl. f. d. L. 0. Nr. 245, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Abfindungsgrundstück Nr. 110/ a und ein

im Norden daran angr-enzender 15 m breiter Streifen des AbfindungsgI'UJlJdstück!es Nr. 58/d, Zu- 1sa.mmenlegungsverfahren „Wettmannstätt,en" der Agrarbezirksbehörde Graz, werden zum Natursclmtzgebi, et (Bestandschutzgeooet für Pflanzen) erklärt.

(2) D.ie Lage d1es Naturschutzg·ebietes ist aus der Anlage ernichtlich.

(3) Dte Anl.age bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

t§ 2

Im Naturschut2'!gebiet s.ind alle Handlungen zu

unterlassen, dte geeign,et si:nd, den Pflanzenbestand ,

zu schädigen oder zu gefährden; insbesondere 1st

es verboten, Pflanzen oder Pflanzenbeile zu entnehmen, Ufiergehölz zu entfernen, die Gestaltung

oder die Beschaff.enheit lies Bodens einschli,eßlich des Wa.sservorkommens :zm ändern sowie Ablagerungen al1er Art vorzunehmen.

,§ 3

Unberührt bleiben die Bestimmungen des § 47

\rVasserrechtsgese,tz 1959, BGBl. Nr. 215, die landwirtschaftliche

NUJtzung einschließ11ch des Beschneidens

des Ufergehölzeis im bisherigen Ausmaß sowie

pfl.egHche Maßnahmen bei gewissenhafter Erhaltung

der Vegetation, insbesondere solche, die der Reinhaltung der offenen Wasserfläche di,enen.

§ 4

Ausnahmen von d!en im § 2 genannten Verboten

können von der Landesregierung mit Bescheid zu,

ge]a,ssen werden, wenn der geschützte Pflanzenbestand

nicht wes.entlieh und nachhaltig verändert

w,ird.

1.'

52 Stück 8, Nr. 31 und 32

§ 5

W,e,r den Bestimmung,en des § 2 dieser Verordnung

zuwi,dierhan,delt, wird nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl