# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. April 1974 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Nutzschweine für das 2. Vierteljahr 1974

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom 1. April 1974 über den Werttarif

für die Bemessung der Höhe der Entschädigung

für Nutzschweine für das 2. Vierteljahr 1974

Gemäß § 52 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBL Nr. 177, betreffend die Abwehr

und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung

der Tierseuchengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 141,

und der hiezu ergangenen Ministerialverordnung

vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet:

§ 1

Für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine

gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes, betreffend

die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle

1974, BGBl. Nr. 141, wird nach Anhören

der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft

in Steiermark unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden i Unterschiede für das 2. Vierteljahr 1974 nachstehender Werttarif festgesetzt:

a) Für Jungschweine bis zum Alter von

2 Monaten und einem Gewicht von

12 kg, pro Kilogramm . . . . . . . . S 33,-

b) für Jungschweine im Alter von 2 bis 4

Monaten bis zum erreichten Lebendgewicht

von rund 35 kg (Absatzferkel),

pro Kilogramm . . . . . . . . . . . S 29,-

c) für Nutzschweine von 4 bis 8 Monaten

mit einem Lebendgewicht von rund

80 kg (Läufer), pro Kilogramm . . . . S 23,-

54 Stück 9, Nr. 34, 35 und 36

d) für Nutzschweine über 8 Monate bis zur

- Erreichung der Schlachtreife, pro Kilogramm

..... . S 20,-

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Krainer