# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1974, mit der die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1969 geändert wird

Verordnung der Steiefmärkischen Landesregierung

vom 9. Mai 1974, mit der die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung

1969 geändert

wird

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBL

Nr. 145/1969, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkische:ri Landesregierung

vom 24. November 1969, LGBL Nr. 207,

über die Durchführung des Landes- und GemeindeVerwaltungsabgabengesetzes 1968 in Angelegenheit~

n der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1969), in der Fassung der Verordnung

LGBL Nr. 77/1970, wird wie folgt geändert:

Der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

in Angelegenheiten der Landesverwaltung

erhält

„c) Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft

durch Widerruf der Ausbürgerung

25 v. H. der

TP. 8 lit. a

mindestens aber . . . . . . . 200 S"

2. bei Tarifpost 12 eine lit. d mit folgendem

Wortlaut:

„d) Ausstellung einer Bescheinigung

über den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft

durch Anzeige der Begründung

des ordentlichen Wohnsitzes

im Gebiete der Republik . ·. 500 S"

Die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung lit. „e".

3. bei Tarifpost 20 eine lit. e mit folgendem Wortlaut:

„e) für die Standortverlegung eines

Kinos innerhalb einer Gemeinde . (in

Graz Stadtbezirk) . . . . . . . . . 100 S"

4. bei Tarifpost 31 eine Neuformulierung der Uberschrift

mit folgendem Wortlaut:

„Bewilligung zum erwerbsmäßige)l Betrieb öffentlicher

Tanzschulen für Gesellschaftstänze:"

5. eine Neuformulierung der Tarifpost 32 mit folgendem

Wortlaut:

„32. Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb

von Schischulen:

a) für die Errichtung und den Betrieb

auf bestimmte Zeit . 500 S

für die Erstreckung auf unbestimmte

Zeit . . . . 100 S

b) für die Erweiterung des Schischulgebites

. . . . . . . . . 100 S

c) für die Genehmigung eines Stellvertreters

des Leiters der Schischule

. . . . . . . . . . . . 50 S

d) für die Autorisation als Bergführer

. . . ·. . . . . . , . . . . . 100 S"

6. eine Tarifpost 91 mit folgendem Wortlaut:

„91. .Ausnahmebewilligung zur Verwendung

von Geländefahrzeugen . . . 300 S"

7. eine Tarifpost 92 mit folgendem Wortlaut:

„92. Ausnahmebewilligung für die Organisatiqn

und Durchführung von

Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen

. . . . . . . . . . . 500 S"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung

in Kraft.