# Landesverfassungsgesetz vom 5. März 1974 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark im Bereich des Rittscheinbaches und des Raabflusses

Landesverfassungsgesetz vom 5. März 197 4

über die Änderung der Landesgrenze zwischen

dem Land Burgenland und dem Land Steiermark

im Bereich des Rittscheinbaches und des Raabflusses

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland

und dem Land Steiermark verläuft im Bereich

des Rittscheinbaches (burgenländische Gemeinde Jennersdorf, politischer Bezirk Jennersdorf - steiermärkische Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld, politischer Bezirk Fürstenfeld) vom Grenzpunkt

Nr. 5735 am rechten Bachufer geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 12381, von dort in der Mitte des Rittscheinbaches, geradlinig von einem Grenzpunkt

zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 12426 und

sodann von diesem geradlinig zum Grenzpunkt

Nr. 31871 am linken Bachufer.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1 maßgebenden Grem!punkte sind im Plan im Maßstab

./1 1 : 4000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34 ° östlich Ferro) 'berechnet und im Koor./

2 dinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

§ 2

(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland

und dem Land Steiermark verläuft im Bereich des Raabflusses (burgenländische Gemeinden Sankt Martin an der Raab und Jennersdorf,

politischer Bezirk Jennersdorf - steiermärkisdie Gemeinde Hohenbrugg-Weinberg, politischer Bezirk Feldbach) vom Grenzpunkt Nr. 11715 am rechten

Bachufer geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 11717,

von dort in der Mitte des Raabflusses geradlinig

von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt

Nr. 11322, von diesem geradlinig zum Grenzpunkt

Nr. 11263 am linken Bachufer, sodann geradlinig

von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 16074.

(2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maß./

3 stab 1 : 4000 (Anlage 3 - zwei Teile) da~gestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im GaußKrüger-Sys.tem (Meridian 34° östlich Ferro) berech./

4 net und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 4) ausgewiesen.

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58 Stüc:k 10, Nr. 40

§ 3

Spätere Änderungen der Mittellinie des Rittscheinbaches

und des Raabflusses haben auf den Verlauf der Landesgrenze in den in den §§ 1 und 2

genannten Grenzstrecken keinen Einfluß.

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig

mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 erforderlichen

übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes

und des Landes Burgenland mit dem der Kundmachung

des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes

folgenden Monatsersten in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Sebastian

Erster Landeshauptmannstellvertreter