# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. April 1974 über die Einhebung von Straßenerhaltungsbeiträgen für eine in größerem Maße erfolgende Inanspruchnahme und Abnützung von Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen

Verordnung der Steiermärkischen Landesregie

·rung vom 22. April 1974 über die Einhebung

von Straßenerhaltungsbeiträgen für eine in

größerem Maße erfolgende Inanspruchnahme .

und Abnützung von Ge111eindestraßen und

öffentlichen Interessentenwegen

Auf GrU1I1d des § 20 Abs. 5 des Ste..iermärkischen

La'Il!des-Stnaßenverw.alturngsg,eset:lies 1964, LGBl. Nr. 154, wird vierordnet:

§ 1

~ · füne größer,e 1-'n,anspru~nahme und Abnützung

ciner Gemeti.ndest11aße oder eines öffentlichen lnteressentenw.

eg,es und somit eine Beiltvag.spflicht i-ln

Stnne ;des § 19 Abis. 1 des Gesetzes 1iiegt vor, wenn die Straße mit· e inem Fahrzteug oder W-ag·enzug von mehr a:1s 6 Tonnen Gesamtgewicht befahren wird.

§ 2

(1) Ahs Beitrag k-ann je Tonne Gesamtgewdcht des Fahrzeug,es oder W:agenzug,es und j,e K.ilometer der befahrenen Straß,enstrecke (Tonnenkilometer) ein Bei,trag biJS zu S 1,50, bei einem Gesamtgewicht von

mehr als 10 Tonnen btis zu S 3,- eingehoben

werden.

(2) Ist nur das Riaummaß der beförderten Last bekannt, so ist der~n Gewicht nach Erfahrungssätzen;

beispielsweise 1 fm Holz miit 0,8 t, 1 mn Holz mit

0,6 t und 1 m3 Sand bzw. Schotter mi,t 1,5 t, zu berechnen.

·

§ 3

Für die Benützung von Straß,en, welche mit Pfla,

ster-, Beton- oder anderen besonders tragfähigen

Decken v,erseh!en sind, darf eine BeHrags1eistung

nicht vorg,eschdeben werden, § 4

Die. von der Gemeinde Üiber die LeitStung des Beirtrag,es gemäß § 20 Abs. 1 des Gesetres zunächst

· anzust11ebende güttiche Ver,e..inb.arung kann auf Grund der vom bet11effenden Stnaßenbenütz.er gelieferten Autischr.eibungen oder Auskünfte dm nachhinein

oder auch für einen begrenzten Zeitraum

·durch Festsetzung eines Bau,schbetrage.s im vorhinein

erfolgen.

§ 5

(1) Di-ese Vero11dnung tnitt mi,t dem Tage ihrer

Kundmachung dn Kraft.

(2) Gleichze.H1ig tritt die V,erordmmg vom 7. Juni 1955, LGBl. Nr. 44, über die fünhebung von Str,aß.enerhaltungsbeiträge:

n für eine ,in größe11em Maße

erfolgende Inanspruchnahme und Abnützung von

Gemeindestr,aßen und öUentlüchen Interessentenwiegen

außer Kraft. ·

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landeshauptmann

Niederl