# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juni 1974 über die Wiederverlautbarung des Gesetzes über die Durchführung der Wiederbesiedlung und über die Fortführung des Wiederbesiedlungsfonds

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 17. Juni 1974 über die Wiederverlautbarung

des Gesetzes über die Durchführung

der Wiederbesiedlung und über die Fortführung

des Wiederbesiedlungsfonds

Artik,el I

Auf Grund dies § 1 des Lam,deswiiederverlautbarungsgesetz,

es, LGBl. Nr. 47/1949, wird in der Anlage

das Gesetz vom 26. September 1928, LGBl. Nr. 80, womit!: in AusführunJg des Bundesg,esetzes vom 13. Juli 1928, BGBl. Nr. 198, Bestimmung,en über die Durchführung der Wiederbesiedhmg 'lliilld über die Fortführung des W.i,edevbesiied!lungisfond!s getroffen wevden, m der durch das Gesetz; LGBl. Nr. 17/1974, abg,eänderten Fassung neu V1eda:u1Jbart.

Artlikel II

(1) Das Gesetz ü:ber die Durchführung der Wiederbesä. iedlung und die Fortführung des Wiiederbesiedlunigsfonds ist iin seiner UIISprünglichen Fassung mit 1. Oktober 1928 in Kr,afit g,etreten.

(2) rDie dl\lrch we Novelle LGBl. Nr. 17/1974 eingetretenen Änderungen sind mit 22. Februar 1974

in Kraft getreten.

Artikel III

Es wurden iiinfolge Aufuebu,ng durch die Novel.le

der § 8 und als gegiens,tandslos der § 9 (Wirksamkai. tsbegfinn) nicht mehr berückisichtigt.

Artiik,el IV

Von dem der Heria1U1Stgabe des dire Wiederverlautbarung

enthailtenen Stückes leis Landesgeset~bJ,attes

folgendren Tag an sind a:11e Gertchte 'Ulld Verwaltungsbehörden

an den wiederverlautbarten Text

gebunden.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl