# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Juli 1974 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Nutzschweine für das 3. Vierteljahr 1974

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom 5. Juli 1974 über den Werttarif

für die Bemessung der Höhe der Entschädigung

für Nutzschweine für das 3. Vierteljahr 1974

Gemäß § 52 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr

und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung

der Tierseuchenges,etznovelle 1974, BGBl. Nr. 141,

und der hiezu ergangenen Ministerialverordnung

vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet:

§ 1

Für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine

gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes, betreffend

die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle

1974, BGBl. Nr. 141, wird nach Anhören

der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft

in Steiermark unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unt,erschi,ede für das 3. V1ierteljahr 1974 nachstehender Werttarif festgesetzt:

a) für Jungschweine bis zum Alter von 10

Wochen und einem Gewicht von 20 k:g,

pro Kilogr,amm . . . . . . . . . • . S 33,-

b) für Jungischw,e.ine im Alter von 10 Wochen

bis 4 Monate bis zum erreichten Lebendgewicht

von rund 40 kg, pro Kilogramm

. . . . . . . . . . . . . . . S 28,-

c) für Nutzschw,eine von 4 b~s 8 Monaten,

mit einem Lebendgewicht _von rund 90

kg (Läufer) pro Kiilogramm . . . . . . S 23,-