# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1974 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Geflügel für das 2. Halbjahr 1974

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom 3. Juli 1974 über den Werttarif

für die Bemessung der Höhe der Entschädigung

für Geflügel für das 2. Halbjahr 1974

Gemäß § 52 .a -des Gesetzes vom 6. AugU!St 1909, BGBl. Nr. 177, betr,effend die Abwehr und Tilgung

von Tierseuchen, in der FaS1sung der T,iern,euchengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 141, und .der hiezu erg. angenen MiDJisterialy.erordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, 'in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 56/1959, wd.rd v,erordnet:

§ 1

Für die Bemessung der Entschädigung für auf

behördliche Anordnung wegen Geflügelpest oder

wegen Geflügelcholera getötetes, nach Anordnung

der Tötung oder für infolge einer beim Herrschen

der Geflügelpest behördlich angeordneten Impfung

verendetes Geflügel wird nach Anhörung der Landeskammer

für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

unter Berücksichtigung der Alters-, Rassenund

sonstigen preisbestimmenden Merkmale für

das 2. Halbjahr 1974 nachstehender W,er,ttarif festgesetzt:

Hühner

Eintagsküken, pro Stück

Küken bis 2 Wochen, pro Stück

Küken bLs 4 Wochen, pro Stück .

Küken bis 6 Wochen, pro Stück .

Inzuchthybnidkük,en (Eintagskük,en), Geschlecht

sorti,ert, pro Stück .

Inzucht!hybridküken, Gesch1echt sortiert,

Ms 2 Wochen, pro Stück .

S 6,s

7,50

S 10,s

14,-

S 17,s

20,-

96 · Stück 13, Nr. 64 und 65

25,--

InzuchthybPidküken, Geschlecht sorbi.ert

his 4 Wochen, pro Stück . . : . . . . . S

Inzuchthybridküken, Geschlecht sort1ert

IOOlS 6 Wochen, pro Stück . . . S 28,- -

Junghühner bis 6 Monate, pro kg Lebendgew,

icht · ... ... .

Althühner, pro kg Leben-dg-ewicht

Truthühner

Eintagsküken, pro Stück . . . .

Kük,en bis 2 Wochen, pro Stück .

Küken bis 4 Wochen, pro Stück .

Kimen bis 6 Wochen, pro Stück .

Jung-tiere bis 6 Mo-nat-e, pro kg Lebendgewicht

......... .

AlittJi-ere, pro kg Lebendgew,icht . . . . .

Gänse

s

s

s

s

s

s

s

s

15,-

10,-

12,-

14,-

18,-

26,-

15,-

11,--·

Eimtagsküken, pro Stück . . . . S . 25,-

Küken biJS 10 Taig,e, pro Stück . . S 29,-

Küken bi,s 3 Wochen, pro Stück . S 33,-

Junggäinse blis 6 Wochen, pro Stück. S 36,-

Junggäinse bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht

. . . . . . . . . . . S 16,-

Altgänse pro k,g Lebendgewicht . . . . . S 11,-

Enten

Eintagsküken, pro Stück . . .

Kük,en bis 10 Tage, pro Stück .

K_üken bis 3 Wochen, pro Stück .

Jungenten bis 6 Wochen, pro Stück

Jungenten brs 10 Wochen, pro kg Lebendg,

ewiichit . . . . . . . . . . . . . . .

s 8,50 ·

s 10,-

s 12,--

s 14,-

s 15,-

Jungenrten bis 6 Monate, pro kg Lebendg,

ewicht . . . . . . . . . . . S 13,--

Altenten, pro kg Lebendgewicht . . . . . S 10,-

§ 2

Di,eseVerordnung tritt mit dem T,ag,e ihrer Kundmachung

in Kmft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Krainer