# Gesetz vom 24. April 1974 über die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark (Landeswohnbauförderungsgesetz 1974)

Gesetz vom 24. April 1974 über die Errichtung

eines Wohnbauförderungsfonds für das Land

Steiermark (iandeswohnbauiörderungsgesetz 1974)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Fonds

(1) Das Land Steiermark gewährt Förderung

(2) Zur Förderung gemäß Abs. 1 wird ein Fonds

errichtet, der von der Landesregierung verwaltet

wird.

(3) Der Fonds führt den Namen „Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark" und ist der Rechtsnachfolger des gleichnamigen Fonds nach· dem Gesetz vom 6. Juli 1949, LGBl. Nr. 39, betreffend die Errichtung eines W ohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark.

§ 2

Mittel des Fonds

(1) Mittel des Fonds sind:

(2) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.

§ 3

Berichterstattung

Uber Stand und Gebarung des Fonds ist dem Landtag

alljährlich Bericht zu erstatten.

§ 4

Kostentragung

Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten,

,aiursgenoIIl/IIlein der Personalaufwand, siind aus

Fondsmitteln zu tragen.

2. Abschnitt

Förderung der Schaffung von Wohnraum

§ 5

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Förderung der Schaffung von Wohnraum

gelten als:

(4) Das Darlehen ist mit 1 v. H. zu verzinsen und

durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Die Verzinsung und Tilgung

beginnt mit 1. Jänner oder 1. Juli, welcher der Erteilung der bauhehördlichen Benützungsbewilligung,

bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt, nachfolgt.

(5) Die einmaligen Zuschüsse sind nicht rückzahlbar und können bis zu einer Höhe von 10 v. H. der

gen der technischen Wissenschaften, insbesondere Gesamtbaukosten gewährt werd~n. hinsichtlich des Schall-, Wärme- und Feuchtig1 -. • . .. . . , keitsschutzes, errichtet wird; , (6) Die Hohe der bei Kreditunternehmen und °11 ;,' 1

g) I A t tt • . Ich b • d r d"e Ge Bausparkassen aufgenommenen Darlehen, für die 1 norma e uss a ung eme so e, ei e 1 - . F„ d .. ß Ab r •· • · samtausstattung, insbesondere die Ausstattung ~me or erung gema . s. 1 it. d gewahrt wird, d R.. er aume m1• t K o eh -, H e1•z - und Ba d egel egenhei·- 1st entspreDc"h enf"d" dde"n BeDst immungen des Abs . 2 fest- 1 h •· • t en, zwar d en E r f ord erm•s sen d er H aush altsfu""h - zusetz..e n. 1..e ur 1ese a. r e ..e n gew. ahrten Zmsenrung und Hygiene entspricht, hinsichtlich des Bau- zuschusse durfen 6 v. H. mcht ubersteigen. kostenaufwandes unter Bedachtnahme auf eine

einwandfreie Ausführung, insbesondere hinsichtlich

des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Ab- -

gasschutzes nach dem jeweiligen Stand der Technik

jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet

erscheint.

§ 6

Förderungswerber

(1) Als Förderungswerber kommen in Betracht

(2) Der Förderungswerber muß hinsichtlich der zu

verbauenden Liegenschaft Eigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder Bä.uber;echtigter

sein.

(3) Der Förderungswerber muß, sofern es sich um

eine natürliche Person li.andelt, als begünstigte Person im Sinne des § 8 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1 967, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1972, anzusehen

sein.

§· 7

Arten der Förderung

(1) Die Förderung kann bestehen in der:

(2) Das Ausmaß des Darlehens darf 50 v. H. der Gesamtbaukosten, die Laufzeit 40 Jahre nicht überschreiten. Ist der Förderungswerber .eine natürliche

Person, so ist die Darlehenshöhe unter Berücksichtigung des Familienstandes festzusetzen. Familienerhalter, die im Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens

das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-

3. Abschnitt

Förderung der Instandsetzung und Verbesserung

von erhaltungswürdigen Altwohnhäusern

und Altwohnungen

§ 8

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der Förderung der Instandsetzung und Verbesserung von erhaltungswürdigen Altwohnhäusern

und Altwohnungen gelten als:

(1) Als Förderungswerber für die Instandsetzung

und Verbesserung von Altwohnhäusern kommen der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer) oder Bauberechtigte, für die Instandsetzung und Verbesserung

von Altwohnungen der Wohnungseigentümer

oder Mieter (Nutzungsberechtigte) in Betracht.

Stück 14, Nr. 66 99

(2) Ist der Förderungswerber Mieter (Nutzungsberechtigter), so ist der Nachweis der Zustimmung

des Vermieters zu erbringen.

§ 10

Arten und Höhe der Förderung

(1) Die Förderung kann in der Gewährung von

Zinsenzuschüssen von höchstens 6 v. H. und in der Ubemahme von Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB

für bei Kreditunternehmen und Bausparkassen aufgenommene

Darlehen bestehen. Die Laufzeit dieser Darlehen darf höchstens 10 Jahre betragen.

(2) Die Förderung ist höchstens für eine Darlehenshöhe von 100.000 S je Wohnung und 600.000 S

je Wohnhaus zu gewähren.

(3) Die Förderung darf nur für den Teil der Kosten

der Instandsetzung und Verbesserung eines Altwohnhauses gewährt werden, der dem Anteil der Altwohnungen am gesamten Objekt entspricht.

§ 11

Voraussetzungen der Förderung

(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden,

a). wenn mit den Bauarbeiten vor Erteilung der Förderungszusicherung (§ 20 Abs. 2) nicht begonnen

worden ist, es · sei denn, es wurde eine Zustimmung zum vorzeüigen Baubeginn erteilt,

(2) Im Falle der Gewährung einer Förderung an

Mieter (Nutzungsberechtigte) finden die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b und c keine Anwendung.

(1) Die· Förderung kann in der Gewahrung von

Zinsenzuschüssen von höchstens 6 v. H. und in der Ubernahme von Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB

für bei Kreditunternehmen und Bausparkassen aufgenommene

Darlehen bestehen.

(2) Die Laufzeit der Darlehen gemäß Abs. 1 muß

mindestens 3· und darf höchstens 5 Jahre betragen.

(3) Die Darlehenshöhe muß mindestens 10.000 S

und darf höchstens 50.000 S betragen. ·

5. Abschnitt

Landeswohnbauförderungsbeirat

§ 15

Bestellung und Aufgaben des Landeswohnbauförderungsbeirates

Zur Begutachtung von Fragen, die im Zusammenhang

mit diesem Gesetz von grundsätzlicher Bedeutung

sind, wird ein Beirat mit der Bezeichnung

,.Landeswohnbauförderungsbeirat" bestellt.

§ 16

Zusammensetzung

(1) Der Landeswohnbauförderungsbeirat hat hinsichtlich der Zahl seiner Mitglieder, der Mitgliederzahl

der Landesregierung und hinsichtlich seiner

Zusammensetzung dem Kräfteverhältnis der im Landtag vertretenen politischen Parteien zu entsprecheri.

Die Mitglieder werden von der Landes•

regierung auf die Dauer ihrer Amtszeit über Vorschlag

der im Landtag vertretenen politischen Parteien

bestellt.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu

bestellen, das das Mitglied oder ein anderes Mit-·

glied bei dessen Verhinderung vertritt. Mitglieder

des Beirates sind in dessen Sitzungen von der Beratung

und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen,

wenn wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel

zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG. 1950, BGBl. Nr. 172).

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zum Steiermärkischen Landtag wä,ll.lbar sein; sie dürfen nicht der Landesregierung angehören.

(4) Zugleich mit der Bestellung der Mitglieder (Ersatzl; Ilitglieder) des Beirates hat die Landesregierung

aus diesen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestimmen.

(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn es die Wählbarkeit

100 Stück 14, Nr. 66 und 67

zum Landtag verliert. Im Falle der Abberufung oder

im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)

bei Tod oder Verzicht hat die Landesregierung

unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied)

zu bestellen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

§ 17

Angelobung

Vor dem Amtsantritt haben der Vorsitzende des Beirates in die Hand des Landeshauptmannes und

die übrigen Mitglieder in die Hand des Vorsitzenden

zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und

unparteiisch ausüben werden.

§ 18

Einberufung und Beschlußfähigkeit

(1) Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung derart

rechtzeitig einzuberufen, daß zwischen Zustellung

der Einladung und Zeitpunkt der Sitzung ein Zwischenraum

von mindestens sieben Tagen liegt.

(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn zu seiner

Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen, die Ersatzmitglieder von der Einberufung der Sitzung verständigt

worden sind und an der Sitzung mehr als

die Hälfte der Mitgliecier (Ersatzmitglieder), darunter

der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, teilnimmt.

Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit, der Vorsitzende (Stellvertreter)

stimmt mit.

§ -19

Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte des Beirates führt sein Vorsitzender, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter.

Die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel sind dem Beirat vom Amt der Landesregierung ' beizustellen.

(2) Den Sitzungen des Beirates sind der Vorstand

der für die Durchführung dieses Gesetz\~s zustänpigen Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie

nach Bedarf weitere Referenten dieser Abteilung

zur Berichterstattung und Beratung beizuziehen;

Fachexperten können gleichfalls beigJzogen

werden. '

\, ß~ Abschnitt

Schlußbestimmungen

§,}if , 15

Verfahrensbestimmungen

(1) Begehren auf Gewährung von Förderung sind

an die andesregierung zu richten.

(2) Im Falle der aufrechten Erledigung des Begehrens ist dem Förderungswerber eine schriftliche

Zusicherung zu erteilen. Mit der schriftlichen Zusicherung

erwirbt_ der Förderungswerber einen Anspruch

auf die Förderung.

Widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel

(1) Uber die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist ein Nachweis zu erbringen.

(2) Den Organen der Landesregierung ist das

jederzeitige Betreten der Baustellen, Häuser und Wohnungen zu gestatten; es sind ihnen die geforderten Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat bei widmungswidriger

Verwendung der Förderungsmittel, wenn diese

noch nicht flüssiggestellt worden sind, die Förderung zu widerrufen. Sind Förderungsmittel jedoch

bereits flüssiggestellt worden, sind sie zurückzufordern,

und die weitere Auszahlung ist einzustellen.

§ 22

Geschäftsordnung "':, 'i: ..

(1) Nähere Bestimmungen über die Erfordernisse •

i für das Begehren, die persönlichen und sachlichen 5: L, !, Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,

das Ausmaß, die Art der Flüssigmachung und die Uberwachung der widmungsgemäßen Verwendung

der Förderungsmittel, die Verzinsung, Sicherstellung

und Rüc:kzahlungsbedingun'gen der Darlehen,

die Uberprüfung der Bauführung, den Widerruf der Förderung und die Zurückforderung der Förderungsmittel

werden durch eine von der Landesregierung

auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.

(2) Die Geschäftsordnung des Fonds ist im Landesgesetzblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren.

§ 23

Auflösung des Fonds

Die Auflösung des Fonds erfolgt durch Gesetz.

§ 24

Wirksamkeits beginn

(!) -Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung

in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 6. Juli 1949, LGBl. Nr. 39, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1972,\ mit- Ausnahme

d~s § 10, außer Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Gruber

Landesrat