# Gesetz vom 24. April 1974 über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Nebengebührenzulagengesetz)

Gesetz vom 24. April 1974 über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten

des Landes und der Gemeinden mit

Ausnahme der Landeshauptstadt Graz

(Nebengebührenzulagengesetz)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlichrechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz

r

Stück 14, Nr. 67 101

- im folgenden „Beamte" genannt - sowie deren

Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.

(2) Ausgenommen sind Personen, auf die das

(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren

Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Rtihegenuß:

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren im Sinne des Abs. 1 sind für die Beamten der Gemeinden die in den §§ 25 b, 35, 35 a, 36, 36 a, 36 b, 37, 38 a und 38 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBL

Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Zulagen; außerdem Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972.

(3) Anspruchsbegruridende Nebengebühren, die

der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte

umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu

lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt

1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches

auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich

einer allfälligen Teuerungszulage.

(4) Anläßlich der Auszahlung der B,ezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.

(5) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte

ist dem Beamten mit Dienstrechtsmandat schriftlich

mitzuteilen.

§ 3

Pensionsbeitrag

(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren

hat der Beamte des Dienststandes einen Pensionsbeitrag von 5 v. H_. zu entrichten.

(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft

·auf Pensionsversorgung hat.

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind

nicht zurückzuzahlen.

§ 4

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ·

(1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt

als Bestandteil des Ruhebezuges.

§ 5

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß

(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist

auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis .zum Ausscheiden

aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis

festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu

bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 5 festgestellten Nebengebührenwerte

aus früheren Dienstverhältnissen

sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten

nach den Bestimmungen der §§ ·11 bis 15.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt

den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus

der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens

des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden

Gehaltes der· Gehaltsstufe 2 der Dienst102

Stück 14, Nr. 67

klasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage

ergibt.

(3) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um

den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich

einer allfälljgen Teuerungszulage ändert.

(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

darf jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht

übersteigen.

§ 6

Ansprudl auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat,

gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage

hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten

abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.

§ 7

Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß

beträgt für die Witwe 60 v. H., für eine Halbwaise

12 v. H. und für eine Vollwaise 30 v. H. der N-ebengebührenzulage,

die dem Beamten im Ruhestand jeweils

gebühren würde.

§ 8

Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes; der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag

eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß,

das sidl aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß (zuzüglich einer allfälligen Ruhegenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag

ergibt. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3

und 4 gelten sinngemäß.

(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten

des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt

zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage

in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis

zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden

Versorgungsgenuß (zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag

ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten

sinngemäß.

(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten

gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der

mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage

zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß,

das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß (zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage), auf den der Angehörige Anspruch

hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung

gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag

ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.

(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.

§ 9

Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung

von Nebengebührenzulagen

(1) Die Nebengebührenzulagen. sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 34

des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, auf zehn

Groschen :iu runden.

(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage

im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach

vorgenommener Rundung 20 S nicht übersteigen

würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage

eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache

der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten

Nebengebührenzulage.

§ 10

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem

früheren Dienstverhältnis zu seiner Gebietsköq,er-

. schaft; Festhalten der Nebengebühren

(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren

sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfallen - zu berücksichtigen:

(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig si.nd.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

nach Abs. 1 Z. 2 ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes

derselben Verwendungsgruppe und desselben

Dienstzweiges im Kalenderjahre, das der Aufnahme

in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vorangegangen

ist, bezogenen anspruchsbegründenden

Nebengebühren zu errechnen. Der Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die

von dieser Beamtengruppe im Kalenderjahre davor

bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden

Nebengebühren durch die A!}zahl der Beamten

Stück 14, Nr. 67 103

geteilt wird, die Nebengebühren bezogen haben. Die

so ermittelte Summe mal der Anzahl der Kalenderjahre,

in die eine gleichartige Verwendung fällt, ergibt

die Gesamtsumme der . anspruchsbegründenden

Nebengebühren.

(4) Hat der Beamte vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verschiedenen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) oder

Dienstzweigen angehört, so er.gibt sich die Gesamtsumme

der anspruchsbegründenden Nebengebühren

aus der Summe der für die jeweilige Beamtengruppe

bzw. den jeweiligen Dienstzweig gemäß Abs. 3 errechneten

Nebengebühren.

(5) Aus Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die

gemäß Abs. 3 und 4 errechneten Nebengebühren,

für die die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 sinngemäß

anzuwenden sind, sowie die im früheren öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft

festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit

sie auf Nebengebühren fallen, die nach den Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind,

mit Dienstrechtsmandat festzustellen.

-(6) Der gemäß Abs. 3 und 4 errechnete Durchschnitt

der Nebengebühren ist jährlich durch Verordnung

festzusetzen.

§ 11

Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten

aus Anlaß der Aufnahme eines Beamten

(1) Aus Anlaß der Aufnahme eines Beamten kc!-nn

für die in einem fr_üheren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeit, die im begründenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist,

eine Gutschrift von Nebengebührenwerten mit Dienstrechtsmandat festgesetzt werden. Für die Festsetzung ist der Durchschnitt der Nebengebührenwerte

maßgebend, der f?r Beamte der nunmehrigen Gebietskörperschaft in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden

ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der

früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer

oder bei den Osterreichischen Bundesbahnen

gestanden ist.

(3) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenw-erte

hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils

geltenden Fassung, zu entrichten.

§ 12

Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte

des Dienststandes

(1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört,

gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1973 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er

(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr,

in das eine in einem Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft zmückgelegte Dienstzeit fällt, die

im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfänig ist, .

von 1946 bis 1950 ¼

von 1951 bis 1960 . . 3/s

von 1961 bis 1972 . ¼

der für das Jahr 1971 bezogenen, in Nebengebührenwerten

ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1

lit. b. Die' Gutschrift ist mit Dienstrechtsmandat festzustellen.

(3) Für Beamte, die aus Gründen, die sie nicht zu

vertreten haben (wie Krankheit, Unfall, Dienstfreistellung, Präsenzdienstleistung, Mutterschaftsurlaub

und Karenzurlaub im öffentlichen Interesse), im Jahre 1971

(4) Bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte

nach Ab;:;. 3 lit. a sind die von Beamten derselben Verwendungsgruppe und desselben Dienstzweiges

bezogenen Nebengebühren maßgebend.

(5) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach Abs. 2

sind Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Osterreichischen Bundesbahnen bzw. als Landeslehrer zurückgelegt worden

sind, zu berücksichtigen, wenn diese Dienstzeite1;1

im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig

sind.

(6) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte

hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils

geltenden Fassung, zu entrichten.

§ 13

' -

Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in den Jahren 1971 und 1972 aufgenommenen Beamten

(1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört, der

aber erst nach dem 1. Jänner 1971 in ein Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft aufgenommen

worden ist, gebührt für die Jahre 1971 und 1972 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung

die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 anzuwenden sind.

104 Stück 14, Nr. 6-7

(2) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört,

der aber erst im Jahre 1972 in ein Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft aufgenommen worden

ist, gebührt für das Jahr 1972 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des§ 12 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind . .

(3) Ist der Beamte, bei dem die im Abs. 1 oder 2

besümmten Voraussetzungen zutreffen, vor seiner

Aufnahme in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Ge):ietskörperschaft oder · in einem Dienstverhältnis bei den Osterreichischen Bundesbahnen gestanden,

so können die Bestimmungen der §§ 11

und 12 Abs. 2 mit der Maßgabe angewendet w~rden,

daß bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte

von den von Beamten seiner nunmehrigen Gebietskörperschaft

bezogenen Nebengebühren auszugehen

ist.

(4) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte

hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils

geltenden Fassung, zu entrichten.

§ 14

Gutschrift von Nebengebührenwerten aus dem Anlaß der Aufnahme eines Beamten

Aus dem Anlaß einer nach dem 1. Jänner 1973 erfolgenden

Aufnahme eines Beamten, der sich vor

dem 1. Jänner 1973 in einem Dienstverhältnis.zu seiner Gebietskörperschaft befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende

Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1973 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

der§§ 12 und 13 vorzunehmen.

§ 15

Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte,

die eine Verwendungszulage bezogen haben

(1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage

nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes .1956,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/

1972, oder § 25 b Abs. 1 Z. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes

1957, in der Fassung des Landesgesetzes

LGBl. Nr. 59/1973, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift

von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt

des Ausscheidens aus dem Dienststand keine

solche Verwendungszulage bezogen hat.

(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln,

daß die zuletzt bezogene, in Nebengebührenwerten

ausgedrückte Verwendungszulage nach§ 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder § 25 b Abs. 1 Z. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 mit

der Anzahl der Monate zu vervielfachen ist, für die

der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen

hat.

§ 16

Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1973 aus

dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten, deren

Hinterbliebene und Angehörige

(1) Dem Beamten des Ruhestandes, der vor dem 1. Jänner 1973 aus dem Dienststand ausgeschieden

ist, gebührt eine von Amts wegen festzustellende

monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß,

wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende

Nebengebühr oder eine entsprechende

Nebengebühr nach den vor dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestandenen gesetzlichen

Bestimmungen bezogen hat.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist

auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes derselben Verwendungsgruppe

und desselben Dienstzweiges im Jahre 1971

bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren

zu ermitteln. Der Durchschnitt der Nebengebühren

ist in der Weise zu ermitteln, daß die von dieser Beamtengruppe im Kalenderjahre 1971 bezogene

Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren

durch die Anzahl der Beamten geteilt wird,

die Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der

sich für die Beamtengruppe aus def erwähnten Teilung

ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren

vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Der durch Verordnung festges~tzte Durchschnitt

ändert sich um den Hundertsatz, um den sich bei

Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in der Zeit vom 1. Jänner 1972 bis

zum Anfall der Nebengebührenzulage ändert.

(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt

30 v. H. des vierzehnten Teiles des Durchschnittes

der Nebengebühren (Abs. 2 und 3) jener

Beamtengruppe, nach der sich der ruhegenußfähige

Monatsbezug richtet. Sie darf jedoch 10 v. H. des

ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich einer

allfälligen Teuerungszulage nicht übersteigen.

(5) Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genannten

Beamten gebührt auf Antrag eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Beamte

Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des § 1

gilt sinngemäß.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf

ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten

unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und des § 9 sind anzuwenden.

(8) Die Nebengebührenzulage gebührt bei Beamten

der Geburtsjahrgänge

vor 1904 . . vom 1. Jänner 1973 an,

1904 bis 1907 . . vom 1. Jänner 1974 an,

bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge mit der Versetzung

oder dem Ubertritt in den Ruhestand, frühestens

jedoch vom 1. Jänner 1974 an.

§ 17

Eigener Wirkungsbereich

Alle in diesem Gesetz geregelten Aufgaben fallen,

soweit es sich um Beamte der Gemeinden handelt,

in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 18

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Wegart

Landeshauptmannstellvertreter