# Gesetz vom 11. Juni 1974 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark.

Gesetz vom 11. Juni 1974 über die Aufnahme

von Anleihen durch das Land Steiermark.

Der Steiermärk1sche Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Steiermärkiische Landesregi,erung w.ird ermächtigt, für das Laa:id Steümnark zu dem !im § 4

g0I1Jannten Zweck Anleihen bilS zum Gegenwert von 300 Millionen Schilling bei ausländisch€.n Gläubigern gegen Ausgaibe von festverzinslichen Teilschluldverschreibungen

zu den im § 3 genannten Bedingungen

aufzunehm·en.

§ 2

Die Anl,eihen können :in Bel,g.ischen Francs, Deutschen

Mark, Französischen ,Fmm.as, Ho11ändischen

Gulden, Luxemburgiilschen füancs, Schwedischen

Kronen, Schweiz.er Franken 'Uild US-Dollar aufgenommen

werden.

§ 3

Die Anl:e'ihen ISind lllllit Laufzeiten von mindestens fünf Jahren, höchstJe111s j,edoch bis Z'1l 30 Jahoon, auszUiStatten und können in T,eilen aufgenommen sowie in Tmnchen aufgeteilt wel'den.

§ 4

Der Erlös d-er Anleihen ist ausschließlich zur Finanziel'l.

lD.g von Vorhaben und Maßnahmen des auß•erordentlichen

Landeshaushaltes 1974 bestimmt.

Für die Vierzinsung und THgung dieser Anleihen

haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten

Vermögen und allen seinen Rechten.

§ 6

Dieseis Gesetz tnitt mit dem Ta,ge seiner Kundmachung in Kraft.

Niederl Klauser

Landeshauptmann Landesrat