# Gesetz vom 13. Mai 1974 über die Förderung von Kindergärten (Kindergartenförderungsgesetz 1974)

Gesetz vom 13. Mai 1974 über die Förderung

von Kindergärten

(Kindergartenförderungsgesetz 1974)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Abschnitt I

Beiträge des Landes zum Personalauiwand

§ 1

(1) Das Land hat für Jahreskindergärten an Gemeinden und Erhalter von Privatkindergärten auf

Antrag einen jährlichen Beitrag zum Personalaufwand

zu leisten. Die Höhe dieses Beitrages hat für

die erste Kindergartengruppe eines Kindergartens

dem jeweiligen Jahresentgelt eines Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas I L, Entlohnungsgruppe

1 3, Entlohnungsstufe 5, für jede weitere Kindergartengruppe der Hälfte dieses Betrages zu entsprechen.

(2) Für Erntekindergärten und für Jahreskindergärten, deren Betrieb erst nach dem Beginn eines Beschäftigungsjahres aufgenommen oder schon vor

dem Ende eines Beschäftigungsjahres eingestellt

wurde, gebührt den im Abs. 1 bezeichneten

Kindergartenerhaltern für jeden vollen Monat,

in dem der Kindergarten offengehalten wurde,

ein Zehntel des im Abs. 1 genannten Beitrages.

Restzeiten unter einem Monat sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Eine Kindergartengruppe muß aus mindestens

12 Kindern bestehen.

(~) Die Förderung ist zu gewähren, wenn

(5) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 4 lit. a liegt

dann vor, we~n innerhalb der Gemeinde kein anderer Kindergarten besteht oder in die bestehenden

Kindergärten keine Kinder mangels Kindergartenplätzen gemäß § 11 Abs. 1 ,des Steiermärkischen Kindergartengesetzes mehr aufgenommen

werden dürfen. Bei besteh.enden Kindergärten ist

der Bedarf im Sinne des Abs. 4 lit. a als gegeben

anzusehen.

Abschnitt II

Errichtung eines Kindergartenbauionds

§ 2

Zur Unterstützung

(1) Dem Kindergartenbaufonds sind zuzuleiten:

(2) Die Landesregierung hat die gemäß Abs. 1

zur Verfügung stehenden Mittel so zu verwenden,

daß ei:rne Unterstützung nach § 4 sicherg,estellt

ist.

§ 4

(1) Die Mittel des Kindergartenbaufonds sind als

Zinsen- oder Annuitätenzuschüss-e für Darlehen oder nicht rückzahlbare Zuschi.i,sse zu gewähren, die von den Kindergartenerhaltern (§ 2)

(2) Bei der Gewährung von Mitteln aus dem Kindergartenbaufonds ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit

der Kindergartenerhalter und die Belastungen,

die ihnen als Erhalter von Kindergärten

erwachsen, Bedacht zu nehmen.

(3) Auf die Gewährung von Mitteln aus dem Kindergartenbaufonds besteht kein Rechtsanspruch.

126 Stück 17, Nr. 116

(4) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen

für die Gewährung von Mitteln aus dem Kindergartenbaufonds durch Verordnung zu erlassen.

§ 5

(1) Der Kindergartenbaufonds ist von der Landesregierung zu verwalten.

(2) Das Vermögen des Kindergartenbaufonds ist

zinsbringend anzulegen.

Abschnitt III

Kindergartenbeihilfe

§ 6

(1) Das Land gewährt den Erziehungsberechtigten

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

eine Kfndergartenbeihilfe.

(2) Die Kindergartenbeihilfe ist unter Berücksichtigung der durchschnittlich für Bevölkerungsschichten

mit geringem Einkommen zumutbaren Belastung

nach dem Einkommen und der Anzahl der im Haushalt

lebenden unversorgten Kinder zu gewähren.

(3) Der Berechnung der Kindergartenbeihilfe ist

bei öffentlichen und privaten Kindergärten ein Beitrag bzw. Entgelt im Sinne des § 18 des Steiermärkischen Kindergartengesetzes unter Berücksid1-

tigung des § 30 dieses Gesetzes zugrunde zu legen.

Dte Klindergarllenbeihiltie ,dar.f j,eidoch nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag bzw. das Entgelt. Personalkosten sind nur insoweit zu berücksichtigen, als nicht eine Förderung nach § 1

gewährt wird. Beim Sachaufwand haben die Amortisation

des Objektes und Verpflegskosten außer

Betracht zu bleiben.

(4) Anträge auf Gewährung der Kindergartenbeihilfe

sind unter Nachweis des elterlichen .Einkommens

sowie des Familienstandes unter Anschluß

einer Aufnahmebestätigung sowie Bekanntgabe

des Beitrages bzw. Entgeltes beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen.

gelaufenen Kalenderjahres auszugehen, bei Personen,

die zur Einkommensteuer veranlagt werden

und bei denen ein Steuerbescheid für dieses Kalenderjahr

noch nicht vorliegt, vom letzten Kalenderjahr,

für das ein Steuerbescheid zugestellt worden

ist.

(6) Der Nachw.ei,s dies Einkommens ,ist von Per

·soIJJen, die :zru.r EinkommensteUJer -v.er,anlagt werden, lurch Vorlage dies zuletzt :zmg,eS!tleUten, gemäß Abs. 5 jn Betracht kommenden Steuer,beischeildes und von

Personen, ,dJte nicht zur Einkommensteuer vieranlagt werden, ,durch eine Bestätigung dies Ar.beitgiebers (der Arbeitgeber) zu er.bning·en.

(7) Hinsichtlich des Familienstandes ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über

den Anspruch auszugehen.

(8) Der Empfänger der Kindergartenbeihilfe ist

verpflichtet, der Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Kindergartenbeihilfe oder deren Verlust zur Folge haben

könnten, innerhalb von einem Monat nach deren

Bekanntwerden anzuzeigen. Das Ausscheiden des Kindes aus dem Kindergarten ist vom Kindergartenerhalter

der Landesregierung zu melden.

(9) Zu Unrecht empfangene Kindergartenbeihilfen

sind zurückzuerstatten.

(10) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen

zu den Abs. 2 und 3 durch Verordnung zu

erlassen.

(11) Uber die Gewährung der Kindergartenbeihilfe

entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7

Mit der Antragstellung nach § 1 Abs. 1 und 2

sind alle für die Ermittlung der Beiträge des Landes

zum Personalaufwand erforderlichen Nachweise zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die geforderten

Auskünfte zu erteilen.

§ 8

Das der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zukommende

Antragsrecht ist im eigenen Wirkungsbereich

zu.besorgen.

§ 9

(5) Einkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund-Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommen- machung in Kraft. steuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der letzten

Fässung des Bundesgesetzes, BGBl. · Nr. 27/1974.

Bei der Entscheidung ist vom Einkommen des ab-Niederl Jungwirth

Landeshauptmann Landesrat