# Gesetz vom 11. Juni 1974, mit dem besondere Bestimmungen zum Schutz der historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Altstadt von Graz getroffen werden (Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974)

Gesetz vom 11. Juni 1974, mit dem besondere

Bestimmungen zum Schutz der historisch,

städtebaulich und architektonisch bedeutsamen

Altstadt von Graz getroffen werden (Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974)

Der Erhaltung der Altstadt von Graz in ihrem

äußeren Erscheinungsbi1d, lihn~r Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihPer vielfältigen organi,schen

Funkti.on kommt ein vouangiges öffentliches Interesse

zu. Der Steiermärkische Landtag hat daher besdJ.

lossen:

I. Schutz der Grazer Altstadt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Der örtliche Geltungsbereich dieses Ges,etzies

erstreckt ich auf jene 'Stadtteile von Graz (Schutzgebiet), die in färer trad.i,t1ionellen Bauweise das Stadtbild prägen und daher in ihPem ErsdJ.einungsbild, in ihre•r 'Baustruktur und Bausubstanz sowie

in tihrer' v1elfältigen organischen Funktion zu erhalten sind.

(2) Der ·1sachliche Geltungsbereich dieses Ges:etze•s .i.st auf den s,elb,ständigen WirkungsbePeich des Landes (Art. 15 Abs. 1 B-VG) beschränkt. Durch ihn

wird daher insbesondere ,in die Angelegenheiten

des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.

(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben

der Stadt sind mit Ausnahme des Strafverfahrens

(§ 22) solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Schutzgebiet

§ 2

(1) Das Schutzg,ebiet (§ 1 Abs. 1) besteht aus e,iner Kernzone (Zone I), einer Randzone (Zone II) und

weiteren Zonen gemäß Abs. 3.

(2) Di,e Zonen I und II ,sind in -der einen Bestand./ te.il dieses Gesetzes bildenden Anlage dargestellt

(Grenze der Zone I rot; Grenze der Zone II hlau).

(3) Die Landesregi,erung ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 el1Jllächtigt, nach Anhörung

der Stadt durch V,erordmmg weitere Stadtteile in

das Schutzg.ebiet einzubeziehen; diese sind fortlaufend

mnt Zone III, IV usw. zu bezeichnen. \

Erhaltung der Gebäude

§ 3

(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer jene Gebäude, di,e für das traditionelle Gepräge

des -Erscheinungsbildes der Stadt von Bedeutung

,sind, in ihrer äußellen Gestalt (Gebäudefronten,

Vor.der- und Hinterfassaden, Portale, Fenster sowie

Durchgänge, Höte u. dgl., Gebäudehöhe, Dachform

und Dachdeckung) im überlieferten Bestand zu

erhalten.

(2) Diese Erhaltungspflicht umfaßt bei Gebäuden,

die über !ihlle Bedeutung für das Ellscheinungsbild der Stadt hinaus auch für ,sich aHein durch füre ardlitektonische Gestaltung von besonderem historischen

oder kulturellen Wert ,sind, - sofern sie in

der Zone I Hegen - neben der Erhaltung der äußeren

Gestalt (Abis. 1) auch die der Baustruktur und

der baulichen Innenanlagen (Vorhäus,er, Sti.egienhäuser, baulicher Zi.erat u . dgl.).

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 schließen

.j,edoch nicht aus, daß Beeinträchtigung,en des ErsdJ. ednungisblildes der Stadt, die !durch frühelle Umgestaltung an der äußellen Gestalt eines Gebäudes

oder dessen sonstigen baulichen Bestand eingetreiten sind, behoben weriden, können.

(4) Für Gebäude, die im Sinne des Abs. 1 oder 2 :zJU erhalten sind, d!st die Erteilung einer Abbruchbewiilligung gemäß § 65 Steiermärkische Bauordnung

1968 unzulässig; di1e Befugnis der Behö:i,de

gemäß § 70 Abs. 3 bleibt unberührt, wobei bei Prüfung

der w.irtschaftlichen Unzumutbarkeit die vom

Fonds (§§ 12 bis 21) in Aussicht gestell1Jen Mittel zu berück,s,ichtig,en sind. Ist di-e Erhalitung auch unter ' Einbez·iehung der Förderungsmittel wiirtsch,aftlich unzumutbar, so obliegt diie Entscheidung über den Abbruch!sauftrag dem Gemeinderat.

(5) Die Stadt hat unter Bedachtnahme auf die Gutachten der Sachverständigenkommiss,ion (§ 11) binnen

drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

in den Zonen I und II durch Bescheid j,e.ne Gebäude, für di-e eine Erhaltungispflicht gemäß Abs. 1, und in der Zone I auch jene Geäude, für die eine 'Erhaltungspflicht gemäß Abs. 2 besteht, festzustellen.

(6) Die Stadt hat wei11Jers unter Bedachtnahme auf

di,e Gutachten der Sachv•er.ständigenkommission

(§ 11) binnen einem Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 in den weiteren Zonen

durch B·eschei,d j,ene Gebäude, für die eiil!e Erhaltungispflicht

gemäß Abs. 1 besteht, festzusteHen.

128 Stüdc 18, Nr. 117

Nutzung der Gebäude

§ 4

(1) Für Gebäude der Zone I, die. als Wohnbauten

oder als Wohn- und Geschäftsbauten ,errkhtet wurden, darf die Baubehörde im Sinne der Erhaltung

der Altstadt in ihrer vielfältigen organischen Funktion

(§ 1 Abs. 1) e ine Nutzungsänderung für Büround

Geschäftszwecke höchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzfläche bewilligen.

(2) Bei Erteilung einer Bewilligung g,emäß Abs. 1

ist auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinsichtlich der Erhaltung der Baustruktur der Gebäude im

überlieferten Bestand Bedacht zu nehmen.

(3) Bei Ber:echnu.ng der Nutzflächen g,emäß Abs. 1

können benachbarte Häuser, die in einem bauHch.ep.

Zusammenhang st,eihen und denselben grundbücherlichen

Eigentümer aufweisen, als Einheit behandelt

werden. Eine · solche Reg-elung darf im Höchstfall

zwei Gebäude umfassen.

Erhaltung öffentlicher Flächen

§ 5

In der Zone I sind p.ie öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen, Murufer) in ihrem traditionellen

Gepräg·e mit Brunnen, Standbild.ern,

Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern u. dgl. zu

erhalten bzw. bei Erneuerung in einer diesem Gepräge

entsprechenden Art zu gestalten. D.ie Errichtung

von ortsfesten Bauten für Verkaufszwecke,

\V.erbe- und Ankündigungszwe.~e (Vürinen, Litfaßsäulen, Anschlagtafeln u. dgl.) sowie von anderen

Baukörpern auf diesen Flächen sind unbeschadet

der Bestimmungen de! Steiermärkischen Bauordnung

1968 ohne vorangegang,en es Verfahren gemäß § 7 Abs. 2 untersagt.

Verbauung von Baulücken, Erneuerung von Bauten

§ 6

Im Schutzgebiet (§ 2) ist b'etim Wiederaufbau abgebrochener

Bauten sowie bei der Verbauung von

Baulücken und sonst unverbauter Grundstü~e den Bauten eine solche äußere Gestalt zu g-eben, daß

diese sich dem Erscheinungsbild des betreffenden

Stadtteiles einfüg,en; da·sselbe gilt für Bauveränderungen

sow.i,e für Zu- und Umhauten bestehender

Bauten. Portale und Schaufenster haben im Ausmaß

ihrer Offnungen die tragende Funktion der Außenmauern

klar erkennen zu lassen.

Verfahrensbestimmungen

§ 7

(1) Verordnungen gemäß § 2 Abs. 3 und § 10 dürfen

erSII: nach Einholung eines Gutc;ichtens der Sachv, erständigenkomrrüssion (§ 11) erlassen werden.

(2) Bescheide gemäß §§ 3, 4, 5 und 6 dürfen erst

nach Einholung eJines Gutachtens der Sachverständig

·enkommission (§ 11) erla'Sseri werden.

(3) Bescheide, di,e ohne Einholung eines Gutachtens der Sachverständigenkommission (§ 11) erlassen

wurden, oder Bescheide, die den Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6 und 23 entgegenwirken, sind mit Nichtigkieit

(§ 68 Abs. 4 Ht. d AVG 1950) bedroht und

können von der Landespegierung in Ausübung des

A.ufsichtsrechtes g•emäß § 107 des Statutes der Landeshauptstadt

Graz 1967, LGBl. Nr. 130, in der jeweils

geltenden Fassung, behoben werden.

(4) Bescheri:de nach diesem Gesetz sind der Sachverständigenkommission (§ 11) zur Kenntnis zu

bringen.

(5) Bescheide gemäß den Bestimmungen dieses Gesetz-es, durch die auch überörtliche Interessen

(Verkehr, Versorgungsanlagen von überregionaler Bed.eutung, Flußregulierungen u. dgl.) in besonderem

Maß berührt werden, dürfen erst nach Genehmigung

durch die Aufsichfsbehörde ~rlassen

werden. Di-e Genehmigung darf nur versagt werden,

wenn Tatbeständ.e vorliegen, die die Bevorzugung

überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigen.

Liegenschaften mit Stockwerkseigentum

§ 8

(1) Betreffen im Schutzgebiet bauliche Maßnahmen,

drie im Interes1se der Erhaltung des Erscheinungsbildes der Stadt (§ 1 Abs. 1) Hegen, Lieg,enschaften,

an denen im Sinne des Gesetz-es vom 30. März 1879, RGBl. Nr. 50, Eigentum nach materiellen

Ant,eilen (Stockwerkseigentum) besteht, so ist die Liegenschaft so zu behandeln, als wären die in Betracht

kommenden Stockwerkseigentümer mit der Maßgabe Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 361 ABGB, daß sich der Miteigentumsanteil nach

dem Verhältnis richtet, das für die allen Stockwerkseigentümern

gemeinsamen Teile der LJi.egenschaft

zutmfft. Hiiebei siilld 1Solche bauliche Maßnahmen jedenf.alls als Maßnahmen an.zusehen, die. der Erhaltung oder .der besser,en Benützung der Lieg,enschaft

;im Si-nne des § 834 ABGB dienen.

(2) Ob eine bauliche Maßnahme gemäß Al;s. 1 im Inter.esse der Erhaltung des Erscheinungsbi1des der

· Altstadt g,el,egen i,st, hat die Baubehörde ohne Rücksicht darauf, ob diie bauliche Maßnahme der Erhaltung

des Baues li.m Sinne des § 70 Steiermärkische

Bauordnung 1968 dient, auf Antrag festzustellen.

Evidenz des Baubestandes

§ 9

(1) Di,e Stadt hat über Gebäude im Schutzgebiet,

die im Sinne des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 zu ,erhalten sind, sofern siJe d.n den Zonen I und II liegen, binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, in den

· weiteren Zonen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer V-erordnung gemäß § 2 Abs. 3 eine Evidenz

.des Baubestandes ,anzulegen und zu führen. Die Ev;idenz ist :im Magist rat wähmnd der Amtsstunden

der aUgemei,nen Binsicht zugänglich zu halten.

(2) Die Eig,entümer bzw. v-erfügungsb-erechtigt.en

BesHz•er oder Inhaber der Ll:eg•elllSchaften haben dren Organen der Stadt sowi,e den von .ihr beauftragten SachvierSll:ändigen dlie zur Anlegung und Führung

der Evidenz erforderlichen Bestandsaufnahmen unentgeltlich

zu gestatten.

Verordnungsermächtigung

§ 10

Die. Landesr,egierun,g hat, soweit es zur Erreichung

der in den §§ 3, 41 5 und 6 ,angestrebten Zwecke. erforderl~

ch jrst, ,auch :in Abweichung von sonstigien

,-

Stück 18, Nr. 117 129

baurechtlichen Vorschriften durch Verordnung nähem

Bes'filillmungen zu ,erlassen; diese können sich

insbesonder,e beziehen auf

(1) Beim Amt der Land!esr,egi,erung wiird eine Sachverständigenkommiission eingerichtet. Dieser Kommission obloiegt es, vor Erlassung von Verordnungen

gemäß § 2 Abs. 3 und § 10 sowie Bescheiden

gemäß §§ 3, 4, 5, 6 und 19 Abs. 2 erster · Satz

Gutachten zu erstellen. Si:e 11st weiters verpflichtet,

auf Ersuchien von AntI1agsteI1ern auf Zusichenmg

einer Förderung (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz) Gutachten zu erstellen.

(2) Besteht Grund zur Annahme, tdaß Eig-entümer

von Gebäuden ihrer Verpflichtung nach § 70 Abs. 2 Stei,e:rmärkischie Bauordnung 1968 oder der darüberhinausgehende:

n Verpflichtung zur Erhaltung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 lllJicht nachkommen oder den Bestimmungen

des § 4 z.uwi,derhandeln, hat dlie Kommission bei der Baubehörde Anzeige zu erstatten.

(3) Die Kommission ist ibefugt, ,der Landes11egierung Vorschlägebetreff.enid w,eiter,e Zonen(§ 2 Albs. 3) und dem Kuratorium (§ 13 Abs. 1) Vorschläge über

Zuwendungen aus dem Altstadterhaltungsfonds

(§ 12) zu unterbmiten.

(4) D1e Sachvenständigenkommission besteht aus

(5) Fü.r diie im Abs. 4 lit. b bis i an.geführten Mitgliceder der Sachv.er,ständigenkommission .ist von der

zuständigen Stelle je ein Ersatzmann zu bestellen,

der das Mitg11ed im VerhinderungsfalLe zu vertreten

hat.

(6) Die Bestellung der im Abs. 4 angeführten Mitglieder der Sachvellständigenkommission und ihrer

Ersatzmänn,er hat j,eweils - unbeschadet der Möglichkeit einer frühe11en Abberufung - auf die Dauer

von fünf Jahr·en zu erfolgen. Ihre Tätigkeit ist ein Ehr,enamt. Die Mitglieder der Sachv,erständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der den Landesbeamten

der Di-enstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.

(7) Die Mi,tgli-eder der Sachverständigenkommission und il111e Erisatzmänner haben vor Ubernahme

ih11er Funktion in d,ie Hand des Landeshauptmann:es zu g,eloben, daß sd,e ihr Amt gew.issenhaft und unparteüsch ausüben werden.

(8) Auf die MitglJieder und ErsatzmitgLiede.r der Sachverständig,enkommission finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 bris 4 A VG 1950 sdnng,emäß

Anwendung.

(9) Di,e Geschäfte der Sachverständigenkommi,ssion

hat das Amt der Landesregierung zu besorgen.

Der mit der Leitung der Geschäfte hetriaute BedJienstete

des Amtes der Larrdes11eg1erung d:st den Sitzungen

mit beratender Stimme beizuz~ehen. Ihm

· obliegt die Vorbereitung der Geschäftsstück,e und die Protokollführllitlg in den Sitzungen.

(10) Die Sachv,erständi,gienkommission wti.rd zu

ihren Sitzungen vom Vo11sitzenden einberufen und

ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ein-

. beruf:ung der Sitzung an dieser ,außer dem Vorsitzenden sechs Mitglied·er teilnehm,en. Fürdiie Beschlußfassung entschei,det die Sti:rnmenmehrhJei,t, wobei bei Stimrneng1eiichhe.it die Stimme des Vorsit~enden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.

(11) Wenn es drei Mi,tglteder der Sachverntändlig,

enkommission unter Angabe der zu behandelnden

Geg,enstände schriftlich verlangen, hat der Vors,itz. ende die Sachvierständig-enkomm~ssion binnen zwe•i

vVochen einzuberufen un,d 1di,e zu behandelnden Gegenstände auf di.e T.agesordnung zu setzen.

(12) Die Sachv,erständigenkommission kann ihren

Sitzungen auch weitere einschlägige Rachleute i:n'it beraitender Sttmme beiziehen.

III. Altstadterhaltungsfonds

Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds

§ 12

(1) Zur Förderung von Baumaßnahmen, drl.e der Erhaltung der Altstadt i,m Sinne des § 1 Abs. 1

130 Stück 18, Nr. 117

dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit

errichtet.

(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung „Graz,er Altstadterhaltung,sfo.nds" und hat seinen Sitz in Graz.

Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds

§ 13

(1) Der Fonds wi,rd von einem Kuratorium verwaltet, das -sich aus dem Bürgermeister der Stadt

oder dem von ihm bestellten Vertreter als Von;itzenden,

zwei vom Gemeinderat zu entsendenc1en Vertretern

der Stadt und drei von der Landesregierung

zu entsendenden Vertretern -des Landes zusammensetzt,

dem mindestens j-e ein Vertreter der mit

den Finanzange}eg·enheiten betrauten Abteilung des Magistrates bzw. des Amtes der Landesr,egierung

anzugehören haben. Auf Antrag ist den Sitzungen des Kuratoriums der Vorsitzende der Sachverständ,ig,enkommission

(§ 11) mit beratender Stämme beizuzi

ehen.

(2) Für Jedes Mitglied des Kurator.iums ist von

der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderung,sfalle zu

vertreten hat.

(3) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obHegt dem Magistr.at dier Stadt -als Geschäftsst•elle

des Fonds. Der mit der Leitung ider Geschäfte betraute Bedienstete des Magistrates ist den Sitzungen

mit beratren,de.r Stimme beizuZJiehen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Geschäftsstücke und d1e Protokollführung .in den S,itzungen.

(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Kuratoriums haben vor Ubernahme ihrer Funktion

in die Hand des _Vorsitrenden zu geloben, daß säe

ihr Amt giewiss,einhaft und unparteiisch -ausüben

werden. Auf sie fänden die Bestimmungen des § 1

.Albs. 1 Z. 1 bis 4 A V:G 1950 sinngemäß Anwendung.

(5) Das Kuratoni,um wird zu ,seinen Sitzungen

vom Vorsitz,enden einberufen und ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer fünberufung der Sitzung

.an d.ieser .außer dem Vorsitzenden vier Mitg1ieder

teilnehmen. Für die Beschlußf.aissung entscheidet

die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmeng1eichheit

tdie Stimme des Vorsitzenden, d•er zulie~zt

abstimmt, den Ausschlag gibt.

(6) Wenn es drei Mitglieder des Kuratori.ums .unter Angabe der zu behandelnden Geg,enstände

schriftlich v;erlang-en, hat der Vorsitz.ende das Kuratorium

binnen zwei Wochen einzuberufen und die

zu behandelnden Gegenstände auf die Tagesordnung

zu setz,en.

(1) Der Fonds w.ird nach außen durch den Vorsitzenden des Kur.atoriums V'ertreten. Die rechtsverbindliche Zeichnung hat bei Privatrechtsgeschäften

gemeän,s,am diurch den VoDsltz•enden und den mit der Leitung der Geschäftsführung der Fondsverwaltung

(Abs. 3) betrauten Bediensteten, i.n öffenUich-rechtlichen Belang,en durch den Vorsitzenden oder in dessen

Namen durch den mit der Leitung der Geschäftsführung betrauten Bedi,ensteten zu erfolgen.

(8) Das KuratorJum hat nach Ablauf jedes Kaienderjahres an qie Landesr,egierung und an den Gemeinderat

der Stadt einen Bericht über den Vermögensstand

und die Gebarung des Fonds zu ers-tatten.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fonds durch da-s Kuratorium und die Geschäfts,steUe sind in einer Ge.schäftsond,!lung zu

treffen, die das Kuratorium binnen drei Monaten

nach dem ersten Zusammentreten zu beschließen hat.

Der B.esch1uß bedarf zu ,seiner Wir!Qsa~eit der Genehmi,gung ider Landesreg,ierung und des Gemeindenates

der Stadt. Die Eristel1ung der Geschäftsordnung

hat unter Bedachtnahme auf d~e Abs. 1 bis 8 zu erfolg,en und Bestimmungen über die Aufbringung

der Mittel des Fonds (wte z. B. Besicherung

gegenüber den Kreditirrstituten bei Aufnahme von

Dar1ehen) zu enthalten.

Mittel des Fonds

§ 14

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht

durch

(2) Die Zuwendung,en der Stadt und des Landes

haben im Kalenderjahr 1im Verhältnis 55: 45 zu erfolgen.

(3) Die Mittel des Fonds s.ind g,esond,ert von den GeJdbeständen der Stadt zinsbringend anzulegen.

Förderungsbestimmungen

§ 15

(1) Arten der Förderung sind:

(2) Die Förderung darf nur dann g;ewährt werd,en,

wenn unter Ei.nbe.iiehung der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die Mittel für di,e gesamte

Baumaßnahme sichergestellt sind.

(3) Die LiegeilJSchaf,tseigentümer haben geg.enüber dem Fonds eiruen Rechtsanspruch auf Förderung

zur Abgeltung von Mehrkosten, die ihnen aus der

V:erpf1ichtung des ·§ 3 Abs. 2 erwachsen; als solche

Mehrkosten ,sind Kosten zu verstehen, die über die Kosten für die or.dnung,sgemäße Erhaltung des Gebäudes hinausgehen und die bei Anwendung der

sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.

(4) Auf die Art und Höhe ,der Förderung besteht

kein Rechtsanspruch; diese sind nach dem Umfang

und den Kosten der erforderlichen Baumaßnahmen

unter Bedachtnahme auf die finanziellen Verhältnisse

des Liegenschaftseigentümers und nach Maßl

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Stück 18, Nr. 117 131

gabe der Leistungsfähigkeit des Fonds zu bestimmen.

(5) Nach Maßgabe der Leistungsfärui.gkeit des Ponds kann eine Förderung auch zum Zwecke der Abgeltung von Mehrkosten gewährt w,erlen, die

den Liegenschaftseigentümern aus der V,erpflichtung

des § 3 Abs. 1 erwachsen. DLe Art und Höhe der Förderung sind nach dem Umfang und den Kosten

der erforderlichen Baumaßnahmen unter Bedachtnahme

auf d,i,e finanzie11en Verhältnisse des Uegenschaftseig,

entümers zu bestimmen. Ein Rechtsanspruch

auf diese Förderung ,sowie ,auf di.Je Art und

I fohe der Förderung besteht nicht.

(6) Nach Maßgabe der Leistungsfähigkeät des Fonds kann ein Baukostenzuschuß .in jährlichen,

zehn nicht übersteig·enden Raten gewährt werden.

Die Fälligkeit der einzelnen Raten tritt jeweils am 1. April des in Betracht kommenden Kalenderjahres

ein.

§ 16

Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die

auf einen baubehö1id1ichen Auftrag (§ 70 Abs. 3 der

• Steiermärkischen Bauordnung 1968) zurückgehen,

,ist vom Fonds vor ande11en FörcierungsfäUen zu behandeln. Die Fälligkieit der Förderungsbeträge bezüglich

anderer baulicher Maßnahmen kann der Fonds nach Ma.ßgabe seiner Leistungsfähigkeit auf

einen Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren ab Einlang,

en des Förderungsantrages (§ 18 Abs. 1 und 2)

festsetzen.

§ 17

(1) Die Förderung hat, abbruchbedrohte Gebäude

ausgenommen, tin erster Linie Maßnahmen zu erfassen, die auf das EDscheinungsbild der Altstadt unmittelbare Auswirkungen haben und sodann Maßnahmen,

die der HeDStellung oder Erhaltung der

t. Jberetinstimmung zwischen. ,der äußer,en Erscheinungsform und dem sonstigen baulichen Bestand

eines Gebäudes dienen.

(2) Bauliche Maßnahmen zur Behebung von Be-.

einträchtigungen des Erschetinung,sbildes der Altstadt, qie durch frühere Umgestaltung an der äußer

·en Erscheinungsform ,ein•es Gebäudes oder dessen

sonstig·en baulichen Bestand eingetreten sind, s,ind

nach Maßgabe des Abs. 1 zu fördern.

Verfahren

§ 18

(1) Auf das behördliche Verfahren des Fonds findet

da:s A VG 1950 Anwendung.

(2) Der Fonds darf ,eine Förderung nur auf Antrag

des Liegenschaftseig·entümers (Fö11derung:swerbers) gewähren. Im Rahmen ,eines baubehördlichen Ver-

·fo.hrens gemäß. § 70 Stei,ermärkische Bauordnung

1968 ist diie Baubehörde berechtigt (Auflag,e im Bescheid)

dem Lieg,enschaftseigentümer ilie Einbringung

eines Förderungsantrages aufzutragen.

(3) Dem Antrag, der bei der GeschäftsstelLe des Fonds (§ 13 Abs. 3) ,einzubringen ist, sind alle zur Beurteilung und Uberprüfurtg de.r zu fördernden

Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen,

insbesondeDe der der .baulichen Maßnahme zugrunde

liegende baubehö:r,dliche Bescheid, eine gegliederte

Darstellung (Kostenberechnung) der zur

.Ausführung der Maßnahme notwendigen Gesamtkosten

und der Finanzierungsplan.

(4) Wird eine Förderung gewährt, so hat der Fonds auf Grund eines Beschlusses des Kuratoriums

gemäß § 15 Abs. 2 bis 6 durch Bescheid die Art und Höhe der Förderung sowie allenfalls die Flüsstgmachung

in Raten und den Zeitpunkt der Fälligkeit

der Förderung festzusetzen. Im Bescheid sind Bedingungen, Befristungen und Auflagen zulässig, die

eine widmungsg.emäße Verwendung der Förderungsmittel gewährleisten.

(5) Geg,en Bescheide des Fonds ist die Berufung

an die Landesregierung zulässig. In den verwaltungsbehörd1ichert Verfah11en des Fonds ist die Landesregierung

auch die ,sachlich in Betracht kommende

Oberbehörde.

Zusicherung einer Förderung

§ 19

(1) De.r Liegenschaftseigentümer kann vor dem Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen di-e Zusicherung einer Förderung

durch den Fonds beg,ehren.

(2) Einer solchen Zusicherung hat ,eine - ~rforderlichenfaUs mit e iner Besichtigung .an Ort und SteUe zu verbindende - Beratung voranzugehen, zu

der der Fonds durch das Kuratorium neben dem För,derungswerber einen Vertreter der Baubehörde

1. Instanz sowie die Sachverständigenkommission

(§ 11) beizuziehen hat. Zweck dieser Beratung ist

es ,einerseits, das Vorhaben ,so zu g·est•alten, daß

den mit der Förderung verbundenen Internssen in

bestmöglicher W-eise gedi-ent wird und anderseits

dem Fö11derungswerber j,ene Maßnahmen zu bez.eichnen,

für welche bei ent,sprechend zügiger V,erfolgung

eine Förderung ,erwartet we11den kann. Eine Beiziiehung

der Sadwerständi-g,enkommission kann dann

unterbleiben, vrenn der Förderungswerber bereits

mit dem Ansuchen ein Gutachten der Sadrvierständigenkommission

vorgeI.egt hat.

(3) Das Ergebnis dieser Beratung st festzuhalten.

W,enn hienach eine Förderung in Betracht kommt,

ist dem Förderungswerber dieses Erg,ebnis unter

Beschreibung des gesamten Vorhabens und der Maßnahmen,

für dte eine Förderung in Aussicht genommen

,ist, der Art und des Umfanges der zu

erwartenden Förderung sowie der Zeit, für w~lche

diese Festlegungen gelten können, vom Fonds über

Beschluß des Kuratoriums bekanntzugeben.

(4) ·wird unt,er Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlag,en unter Berufung auf die g,eg,ebene

Zusicherung der Antmg auf Gewährung einer Förderung g,estellt, so ist diesem im Verfahren g,emäß

§ 18 nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprnchen.

Pflichten des Förderungswerbers

§ 20

(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist

der Förderungswerber verpflichtet, die g·eförderte

Maßnahme entsprechend der Anordnung oder Bewilligung

der Baubehörde ,auszuführen und dlie

FöDderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.

132 Stück 18, Nr. 117

(2) Bei Nichterfüllung dieser V,erpflichtung hat

der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung des Fonds innerhalb

einer angemess-en zu bestimmenden Frist dem Fonds zurückzuzahlen bzw. den Fonds für alle erbrachtoo Leistungen schadlos zu halten. Eine weitere

Förderung hat der Fonds einzustellen.

(3) Die im Zusammenhang mit einer Förderung

stehenden Eingaben und Amtshandlungen sind von

de.r Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungisabgab'en befreit. Der Förderungswerber hat

diie mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosl:en und Gebühren zu tragen. Er ist verpflichtiet,•über Aufforderung des Fonds über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu

legen.

Förderungsrichtlinien

§ 21

Im übrigen hat da,s Kuratorium für die Behandlung

der Förderungsanträge unter Bedachtnahrne

auf drie §§ 15 bis 17 nähere Richtlinien aufzustellen,

diie zu ihrer Wirksamkeit vorn Standpunkt der Gesetzmäßigkeit

der Genehmigung der Landesregierung

und des Gemeinderates der Stadt bedürfen.

IV. Strafen, Schluß- und .

Ubergangsbestimmungen

Strafen

§ 22

(1) Zuwiderhandlungen gegen die dn § 3 Abs. 1

bis 4, § 4, § 5 und § 6 enthaltenen Bestimmungen

sowie Zuwiderhandlungen gegen .auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen und Beschedde

und in Bescheiden enthaltene Anordnungen und erteilte

Auflagen stellen eine Verwaltungsübertretung

dar und sind mit Geld his zu 100.000 Schilling

oder Arrest bis zu zwölf Wochen zu bestrafen. Die Höhe der Gekl:strafe ,ist unter Bedachtnahme auf di-e

Schwere der Ubertretung und di1e durch die bau-

1,iche Veränderung bzw. Nichtbefolgung der Erhaltungspflicht

entstandene Beeinträchtigung am

Gebäude und damit am Erscheinungsbild der Stadt

festzusetz;en. Beide Strafen können bei erschwerenden

Umständen oder ,einer Wiederholung der Ubertretung

.auch nebeneinander verhängt werden. Im Falle der Uneinbrdnglich~eit der Geldstrafo tritt an deren Stelle eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen.

(2) Die Strafe befreit nicht von der V,erpflichtung

(3) Bei Baumaßnahmen, die ohne die nach diesem Gesetz exforderliche Bewilligung ausgeführt werden, ist di-e Baueinst,ellung zu verfügen.

(4) W,er dem äm § 9 Abs. 2 aufgestellt.en Gebot

zuwiderhandelt, begeht, soweit nicht ein strenger

zu ahndender Tatbestand gegeben ist, e.irue Verwaltungsübertretung

und ist hiefür mit Geld bis zu

10.000 Schilling oder Arrest bis zu zwei Wochen zu

bestrafen.

(5) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.

Ubergangsbestimmungen

§ 23

(1) Bis zur Erlassung der Bescheide gemäß § 3 Abs. 5 gilt für aUe in der Zone I liegenden Gebäude di-e Recht:sv:erviutung, daß sie im Sinne des § 3 Abs. 2 und für alle in der Zone II Hegenden Gebäude,

daß si'e ö.m Sinne dies § 3 Abs. 1 von Bedeutung

sind; im baubehördlichen Verfahren halt daher § 7

Anwendung zu finden.

(2) Bis zur Erlassung der Bescheide gemäß § 3 Abs. 6 gilt für alle iin den weitenen Zonen Hegenden Gebäude di.e R,echtsvermutung, daß iste im Sinne

des § 3 Abs. 1 von Bedeutung sind; im haubehördlichen

Verfahren hat daher § 7 Anwendung zu

finden.

Wirksamkeits beginn

§ 24

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung

fo1g,enrden Monatsersten mtt der Maßgabe in Kraft, daß eine Förderung durch den Grazer Altstadterhaltungsfonds

enst nach dem 1. Jänner 1975

g,e,währit werden darf.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Ges.etzes können

bereits vom Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetz,es an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens

mit de.rn Wirksarnkeitsbeginn des Gesetzes

in Kraft.

(3) Ebenfalls vom Zeitpunkt ,der Kundmachung

dies~ Geset2les an können und längstens biis zwei

Monate nach Kundmachung müssen die Sachverständig,

enkommi-ssion (§ 11) und das Kuratorium des Graz-er Altstiadterhaltungsfonds (§_ 13) konstituiert ·

werden.

Niederl

Landeshauptmann

Jungwirth

Landesrat