# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. September 1974, mit der in Durchführung des Kindergartenförderungsgesetzes 1974 nähere Bestimmungen für die Gewährung von Mitteln aus dem Kindergartenbaufonds erlassen werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 16. September 1974, m,it der in Durchführung

des Kindergartenförderungsgesetzes

1974 nähere Bestimmungen für die Gewährung

von Mitteln aus dem Kindergartenbaufonds

erlassen werden

Auf Grund ,dier §§ 2 bis 4 ,des KindeDg.artenförderungsg,

esetz•es 1974, LGB.l. Nr. 116, w,irid vero11dnet:

§ 1

Voraussetzungen für Zuschüsse aus dem Kindergartenbaufonds

(1) Zuschüsse dürfen nur auf Ansuchen der Kindergartenerhalter und bei Einhaltung der § § 2 und 3

gewährt•werden.

(2) Z'1.llschÜ!Slse kÖJline_n IIlUr unter Bedach1Jruahrne auf diie ~in,a!IJ.ZÜielle Leiistung.sfähi,gk!eit unld unter Bedachtnahme auf ,die mit der EDhaltung von Kin:dergärten

verh1mden,en Belastungen des Ki.nde11gartenerhalters sowi,e weiters bei öffent1ichen Kindergartenerhaltern, w,enn Vorhaiben (§ 4 Ahs. 1 des K!inder,g,airtenförderungsgesetzies 1974) in den ,außero11dentliichen Voranschlag

aufgenommen wurden, gewä)lrt werden.

§ 2

Kindergartenerfordernisse

(1) In Kindergärten ~nld vorzusehen:

(2) Das l(iinder,garteng,elänlde hat so groß zu sein, daß für jede e11ste K;indergruppe :mirudestens 1000 m2 . u111d für jede weitere mindeste'llls 600 m2 Grundfläche zur V,erfügung stehen. Bei besonde11s tschwierigen . örtlichen VerhältIJJissen, beli denen nur unter erheblichen Mehraufwendung,en ,dieses Erforderni:sses ge-

1schaHen werden können, dürfen di,ese .AJusrnaße -auch gertng,er ,sein. Vom Kiinderg.arten,g,elände sollen jedoch nicht mehr ,a11s 30 0/o der Grundfläche verbaut

werden.

§ 3

Kostenvoranschlag und Aufbringung der Mittel

(1) Der Umfang von Vorhaben gemäß § 2 muß

durch Vorla,g,e eines Kostenvor.anschlages nachgewiesen werden.

(2) nur EI1IIl!ittlung der zu gewährenden mschüsse

hat der Antragistellier jedwede von ,der Landesr,egiierung hiefür a1s geeim.,et ang•eisehene Nachweise

zur Einsicht und P.rüfumg vor:ZJu1eg,en u,n,d ü;ber .Alufforderung

alle gefoI1derten .AJuskünfte zu erteUen.

§ 4

Inkrafttreten

Diiese V,erondnung tritt mit dem Tag,e illlr.er Kundmachung

tin Kr.aft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl