# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. September 1974 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom 15. September 1974 über die Festsetzung

des Entgeltes, des Materialkostenersatzes

und des Sperrgeldes der Hausbesorger

Auf Grund der §§ 7 Abs. 4 und 7, 8 und 10 des H,a,u,sbeS'orgergesetzes, BGBl. Nr. 16/ 1970, in der FaJSSung des Bundesgiesetz,es BGBl. Nr. 314/1971

wiüd nach Anhörung der Interessenvertretung·en und Org,anilsation:en gemäß § 11 des Gesetzes vierordnet: .

§ 1

Entgelt

(1) Das monatlich d:m nachhim.eim. zu ,I1eilstende Entgelt für di,e lllach xlen §§ 3 cu.,nd 4 .Albs. 1 des Gesetzes zu ,erbriingenden DienstleistJtrngen dies Han.tsbesorgers w,i.I,d wie folgt festgesetzt:

a) für Wolmun,gen je Quadmtmeter

Nutzfläche . . . . . .

Ausmaß der

Erhöhung

S 0,60 20 °/o,

b) für andere Räumlichkeiten je

Quadratmeter Nutzfläche . .

c) für dais Reinige.n der Gehistei.

ge und -deren Bestreuung bei

G1atteis je nach Quadriatme-

Ausmaß der

Erhöhung

S 0,85 21 0/o,

t,er Gehstei,gfläche . . . . . S 1,50 15 0/o.

(2) · Als Nutzfläche gfü di.e Gesamtbodenfläche

der Wohnungs- und ander:en Rä•UIIIll.khikeiten abzüglich der Wandstärke; Tr:eppen, offene Balkone

unid Terr:assen sowie Keller- lliilld Dachbod,emäume, 1Sowe,it Slie !ihrer .AiuS'stattung nach nicht für Wohnoder Geschäftszwecke gee-i,gnet sind, sdin!d bei der Ber.echnung der Nutz.fläche nicht zu .berück.sichtigen.

§ 2

Materialkostenersatz

(1) .AiLs Er:satz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigun.gsarbelitlen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1

lit. a bi•s d des Gesetzes erforder,lichien Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Ve11gütU111g (Materialkostenersatz) in Form eines monaHichen im nachhinein

zu leistenden Zuschlages von 20 0/o zu dem Entg,elt g,emäß § 1 Axbs. 1 lit. a und b.

(2) Der Z:usch1ag äst kei.111 Bestandteil des Entgelte$.

§ 3

Aufrundung

Das Entgelt gemäß § 1 Ab.s. 1 1it. a und b sowie

der Zuschlag gemäß § 2 sind d.m Endbetrag bis einschließlich

5 Groschen ,auf die nächst nJi-edrig,eren

10 Groschen abzurunden lliild üiber 5 Groschen auf

die nächst höheren 10 Groschen aufzurunden.

§ 4

Das Sperrgel'xi für einmaliges Auf.sperren in der Zeit der vorgeschüebene.n T011sperre -bet,rägt

Ausmaß der

vor Mitter-nacht .

nach Mitternacht .

§ 5

S 20

S 25

Bestehende Entgeltansprücbe

Erhöhung

330/o,

25 0/o.

Bestehende iEntgeitansprüchie werden, soweit sit:i

für den' HaUISbesorg,er gü.nslliig,ere Entgeltvereinbarungen

·enthalten, durch das Inkr,afttret•en dieser Verordnung nicht berüihrt.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Vernrxln'l.Hl!g tritt mit 1. Oktober 1974 in Kr:aft.

(2) Mit xlern Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Juni 1972, LGBl. Nr. 65, außer Kr.aft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landeshauptmannstellvertreter:

Wegart