# Gesetz vom 25. Juni 1974 über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974)

Gesetz vom 25. Juni 1974 über die Raumordnung

im lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974)

Der Steierm.ärkische Landtag hat beschlossen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Begriff und Abgrenzung

· (1) Dieses Gesetz regelt die Raumordnung im Lande Steiermark.

(2) Raumordnung im Sinne dieses Gesetzes ist

die planmäßige, vorausschauende Gestaltung eines Gebietes, um die nachhaltige und bestmögliche Nutzung

und Sicherung des Lebensraumes im Interesse

des Gemeinwohles zu gewährleisten. Dabei

ist, ausgehend von den gegebenen Strukturverhältnissen,

auf die natürlichen Gegebenheiten, auf

die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie clie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung nnd die freie Entfaltung

der Persönlichkeit in der Gemeinschaft Bedacht zu

nehmen.

(3) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes

der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere

in Angelegenheiten des Gewerbes und

der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen sowie der Bundesstraßen, des Bergwesens,

des Forstwesens und des Denkmalschutzes

berührt wird, kommt diesen Bestimmungen

keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende

rechtliche Wirkung zu.

§ 2

Eigener Wirkungsbereidl der Gemeinde

Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu

besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 3

Raumordnungsgrundsätze

(1) Die Ordnung von Teilräumen hat sich in die Ordnung des Gesamtraum.es einzufügen. In der Ordnung des Gesamtraum.es sind jedoch die Gegebenheiten

und die Erfordernisse seiner Teilräume

zu berücksichtigen. Die Ordnung von benachbarten

Teilräumen ist aufeinander abzustimmen.

(2) Raum.bedeutsame Planungen und Maßnahmen

der Gebietskörperschaften und anderer Planungsträger sind soweit wie möglich aufeinander abzustimmen.

(3) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben

im Gebiet des Landes, für deren Verwirklichung

Grund und Boden im größeren Umfang benötigt

werden oder durch. die - auch wenn Grund

und Boden nicht beansprucht werden - die räumliche

Struktur, die Entwicklung des Raumes oder

das Landschaftsbild wesentlich beeinflußt werden.

(4) Zur Sicherung gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Bevölkerung ist die Erhaltung

und Wiederherstellung eines ausgewogenen Haushaltes der Natur als Lebensgrundlage anzustreben.

(5) Ausgewogene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse, die der Bevölkerung günstige

Lebens- und Arbeitsbedingungen sichern, sind in Ubereinstimmung der Bevölkerungszahl mit der

räumlichen Tragfähigkeit eines Gebietes anzustreben.

(6) Zur Sicherung günstiger Wohnbedingungen

sind Gebiete, die sich nach Lage und Klima be1

( ....

148 Stüdc 22, Nr. 127

sonders zum Wohnen eignen, vorrangig dieser Nutzung

vorzubehalten.

(7) Zur Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige

Wirtschaft ist anzustreben:

(8) Auf die Sicherung und Verbesserung der

räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur, ist besonders Bedacht zu nehmen. Böden, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeignet sind, dürfen für andere Nutzungen nur herangezogen

werden, sofern land- und forstwirtschaftliche

Interessen dem nicht entgegenstehen.

(9) Das Verkehrsnetz und die Versorgungseinrichtungen sind der angestrebten räumlichen Entwidtlung

möglichst anzupassen. Insbesondere ist

auf die Möglichkeit von Strukturverbesserungen

und eine bestmögliche Verbindung der zentralen

Orte untereinander und mit ihrem Einzugsbereich

Bedacht zu nehmen.

(10) Gebiete, die sich für die Erholung besonders

eignen und hiefür benötigt werden, sollen gesichert und weiter entwickelt werden.

(11) Auf eine dem Wohl der Bevölkerung dienende

Ordnung der Landschaft durch deren Gestaltung,

Erhaltung und Pflege sowie auf den Schutz vor Beeinträchtigungen ist Bedacht zu nehmen.

Insbesondere gilt dies für Gebiete, die als

Landschaftstypus oder als Kulturlandschaft charakteristisch

sind. Eine Zersiedelung der Landschaft

ist zu vermeiden.

(12) Eine wirtschaftliche Nutzung der Baulandfläche durch eine zweckmäßige Größe, Form und

funktionelle Zuordnung ist im Hinblick auf die

begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten für deren

Erschließung und Versorgung anzustreben.

(13) Uberaltete oder unzulänglich ausgestattete

Baugebiete \Sollen saniert, brtstorJ.sch, •,städtebauläch und arch!itektonisch bedeutsame 011be bzw. Ort.s.taile erhalten und gepflegt werden.

(14) Auf raumbedeutsame Maßnahmen und Erfordernisse der Landesverteidigung und des Zivilschutzes

ist Bedacht zu nehmen.

§ 4

Bestandsaufnahmen

(1} Als Grundlage für die überörtliche Raumordnung

hat die Landesregierung und für die örtliche

Raumordnung die Gemeinde die jeweils hiefür

bedeutsamen natürlichen, wirtsdlaftlichen, sozialen

und kulturellen Gegebenheiten sowie die

der Landesverteidigung einschließlich der bisherigen

Entwidtlung zu erheben und unter Berüc:ksidltigung

der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Diese Bestandsaufnahmen

sind jeweils auf dem letzten Stand zu

halten.

(2) Der Bund, die Gemeinden, die sonstigen Körpersdlaften öffentlidlen Redltes sowie andere Planungsträger

und Unternehmungen von besonderer

Bedeutung (Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

Industrien u. dgl.} habe.n der Landesregierung über Ersudlen die für die Bestandsaufnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Auskunftspflidlt gemäß Abs. 2 gilt sinngemäß hinsichtlich der für die Bestandsaufnahme

der Gemeinde wesentlichen Gegebenheiten.

(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 ist

nicht gegeben, wenn dadurdl Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden oder Interessen

der Geheimhaltung einer Gebietskörperschaft entgegenstehen.

§ 5

Benützung fremder Grundstücke

(1} Die von der Landesregierung ermädltigten

Personen sind beredltigt, zur Vorbereitung und Erlassung

oder Änderung eines Entwidtlungsprogramms

fremde Grundstücke und Bauwerke zu

betreten und, sofern es die Bewirtsdlaftungsverhältnisse

erlauben, Grundstücke zu befahren sowie

die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten

durchzuführen und alle hiefür notwendigen

Zeidlen anzubringen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die vom Bürgermeister ermächtigten Personen bei Vorbereitung

oder Erlassung oder Änderung von Flädlenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen.

(3) Mindestens eine Woche vor Durchführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberedltigten zu verständigen.

(4) Nach Beendigung von Arbeiten gemäß Abs. 1

ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtlidle Nachteile, die auf diese Weise

nidlt abgewendet werden können, ist der Eigentümer

angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entsdlädigung nicht zustande, so

kann jeder der Parteien deren Festsetzung durch

das Geridlt beantragen. Hiefür gilt § 34 Abs. 6

sinngemäß.

Abschnitt II

Uberörtlidle Raumordnung

§ 6

Aufgaben

Aufgabe der überörtlidlen Raumordnung ist es,

insbesondere

(1) Zur Erfassung aller für die Raumordnung

erforderlichen Planungsgrundlagen ist beim Amt

der Landesregierung ein Raumordnungskataster zu

führen, in den alle für die überörtliche Raumordnung

bedeutsamen Gegebenheiten einsdlließlich

der gemäß § 4 Abs. 2 und 3 bekanntgegeb'enen

rau.mbedeutsamen Maßnahmen aufzunehmen sind.

(2) Der Raumordnungskataster kann von jedermann

eingesehen werden.

§ 8

Entwicklungsprogramm

(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der

überörtlichen Raumordnung (§ 6 Z. 1) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erlassen.

(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und einer zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung. Dem Entwicklungsprogramm

ist eine Erläuterung beizufügen.

(3) In den Entwicklungsprogrammen sind unter

Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Bestandsaufnahme jene Maßnahmen in einer Reihenfolge festzulegen,

die zur Erreichung der Ziele der Raumordnung

erforderlich sind.

(4) Entwicklungsprogramme können für das gesamte

Landesgebiet (Landesentwicklungsprogramm)

oder für Planungsregionen (regionale Entwicklungsprogramme)

sowie für Sachbereiche (Entwicklungsprogramme für Sachbereiche) aufgestellt werden.

(5) Bei der Erstellung der Entwicklungsprogramme

sind rechtswirksame Planungen des Bundes zu berücksichtigen. Auf sonstige Planungen des Bundes

sowie auf Planungen der benachbarten Länder, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften öffentlichen

Rechtes sowie anderer Planungsträger und der Unternehmungen von besonderer Bedeutung (§ 4 Abs. 2) ist tunlichst Bedacht zu nehmen.

(6) Rechtswirksame Planungen des Bundes sind

in den Entwicklungsprogrammen ersichtlich zu

machen.

(7) Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind

beim Amt der Landesregierung und bei den in dem Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

§ 9

Landesentwicklungsprogramm

Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung darzustellen und ins-besondere zu enthalten:

(1) Die Landesregierung hat die Absicht, ein Entwicklungsprogramm aufzustellen oder abzuändern,

den Bundesdienststellen und den Landesregierungen,

soweit deren Interessen berührt werden, den im Planungsraum liegenden Gemeinden, der Kammer

der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark,

der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter

und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft,

den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften

sowie sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes,

von denen bekannt ist, daß deren Interesse

berührt wird, mit der Aufforderung bekanntzugeben,

allfällige Anregungen innerhalb einer angemessenen

Frist, die nicht weniger als ein Monat, aber

nicht mehr als drei Monate betragen darf, einzubringen.

(2) Die Landesregierung hat den Entwurf eines Entwicklungsprogramms den im Abs. 1 angeführten

Stellen zu übermitteln. Zur Abgabe einer Stellungnahme

ist eine Frist von mindestens vier Monaten

einzuräumen.

150 Stück 22, Nr. 127

(3) In die Verfahren nach Abs. 1 und 2 sollen

nadl Möglichkeit auch andere Planungsträger und Unternehmen von besonderer Bedeutung (§ 4 Abs. 2)

einbezogen werden.

(4) Die Gemeinden haben hiebei zu erklären, ob

und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungs•

programms in Wahrnehmung der Aufgaben der

örtlichen Raumordnung (§ 18) Erschwernisse nach § 34 Abs. 8 mit sich bringt.

§ 12

A.nderung

(1) Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert

werden, soweit dies

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen

des§ 11.

§ 13

Wirkung

(1) Verordnungen und Bescheide auf Grund von

Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden.

(2) Entgegen der Vorschrift des Abs. 1 erlassene

Besdleide sind innerhalb von drei Jahren nadl

Eintreten der Rechtskraft mit Nidüigkeit bedroht

(§ 68 Abs. 4 lit. d A VG 1950).

(3) Rau.mbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen

eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes

als Träger von Privatredlten dürfen Entwicklungsprogrammen

nicht widerspredlen.

§ 14

Raumordnungsbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung

ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Der Raumordnungsbeirat

setzt sich aus dem Landeshauptmann als Vorsitzenden und 22 weiteren Mitgliedern zusammen. Ist

der Vorsitzende verhindert, wird er durch das für Raumordnungsangelegenheiten zuständige Regierungsmitglied vertreten.

(2) Diese weiteren Mitglieder sind:

(3) Bei der Berechnung der gemäß Abs. 2 lit. a

einer im Landtag vertretenen Partei zustehenden

Mitglieder ist der Landeshauptmann einzubeziehen.

(4) Unterläßt eine Partei die Ausübung des ihr

nadi Abs. 2 lit. a zustehenden Vorsdllagsredites,

so hat die Landesregierung unter Berücksichtigung

des Stärkeverhältnisses dieser Partei im Landtag

die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.

(5) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. b, c und e

sind von der Landesregierung auf Vorsdilag der

jeweils in Betradlt kommenden Institutionen zu bestellen.

(6) Der im Abs. 2 lit. f genannte Vertreter aus

dem Bereich der römisch-katholisdlen Kirche und

evangelisdien Kirche A. B. und H. B. ist über einvernehmlidien

Vorsdilag derselben von der Landesregierung

zu bestellen.

(7) Für jedes Mitglied des Raumordnungsbeirates

ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Für deren Bestellung gelten die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a und der Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(8) Die Funktion des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)

erlisdit durdl Verzidit, der gegenüber dem Vorsitzenden sdlriftlidi zu erklären ist. Freigewordene

Stellen sind unverzüglidi neu zu besetzen.

(9) Der Raumordnungsbeirat bleibt bis zum Zu·

sammentritt des neuen Raumordnungsbeirates im Amte. Der Raumordnungsbeirat ist binnen drei

Monaten nach dem Zusammentritt eines neugewählten

Landtages neu zu bestellen.

§ 15

Aufgaben des Raumordnungsbeirates

(1) Die Landesregierung hat eine Stellungnahme

des Raumordnungsbeirates vor der Besdllußfassung

über Entwürfe

(2) Im übrigen hat der Raumordnungsbeirat auf

Verlangen der Landesregierung in sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung eine Stellungnahme

abzugeben.

(3) Für die Abgabe einer Stellungnahme nadi

Abs. 1 oder 2 ist von der Landesregierung eine

angemessene, mindestens einen Monat betragende

Frist zu setzen. Das ungenützte Verstreichen der Frist steht einer Beschlußfassung durch die Landesregierung

nidlt entgegen.

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§ 16

Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates

(1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates werden

vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Die Einberufung

hat gegen Nachweis derart zu ergehen, daß

sie spätestens eine Woche vor der Sitzung jedem

Mitglied zukommt. Der Einberufung sind die für

die Beratung notwendigen Unterlagen anzuschließen

oder erforderlichenfalls beim Amt der Landesregierung

zur Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Der Raumordnungsbeirat ist beschlußfähig,

wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden, der Vorsitzende oder dessen Vertreter und mindestens

die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Raumordnungsbeirat

faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(3) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates sind

nicht öffenllich. Zu den Sitzungen können Sachverständige und Auskunfts-personen mit beratender

Stimme beigezogen werden. Jedenfalls ist der mit

der überörtlichen Raumplanung betraute Beamte

des Amtes der Landesregierung mit beratender

Stimme beizuziehen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung

werden in einer von der Landesregierung zu

erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des- Raumordnungsbeirates und der Vorsitzende üben ihre

Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf

Ersatz der den Landesbeamten der Dienstklasse VIIl

zustehenden Reisegebühren.

§ 17

Regionale Planungsbeiräte

(1) Die Landesregierung hat anläßlidl der Erstellung eines- regionalen Entwicklungsprogramms

in den einzelnen Planungsregionen regionale Planungsbeiräte einzurichten.

(2) Die Landesregierung hat dem regionalen J-lanungsbeirat vor Erlassung des regionalen Entwicklungsprogramms

Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung

nähere Bestimmungen über den Sitz und die Zusammensetzung

· der regionalen Planungsbeiräte zu

erlassen. In die :regionalen Planungsbeiräte hat die Landesregierung als Mitglieder Personen, die über

besondere Kenntnisse verfügen, die für die Raumordnung

in den Planungsregionen von Bedeutung

sind, und je einen von der Gemeinde entsandten

Vertreter zu berufen.

(4) § 16 gilt sinngemäß.

Abschnitt III

OrUiche R'aumordnung

§ 18

Aufgabe

Aufgabe der örllidlen Raumordnung ist es, insbesondere

(1) Die Landesregierung bat die Gemeinden auf

deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 21), des Flächenwidmungsplanes (§ 22) und der Bebauungspläne (§ 21), insbesondere

bei der Beschaffung der Unterlagen für

die Bestandsaufnahme, beratend zu unterstützen.

(2) Die Landesregierung kann zu den Kosten der

örtlichen Planung den Gemeinden im Verhältnis zu

deren Finanzkraft Zweckzuschüsse gewähren, wenn

ein Finanzierungsplan für die Planungskosten vorgelegt

wird und die Förderung aus überörtlichen

Interessen geboten ersdJ.eint.

§ 20

Raumordnungsgemeinsch.ait

Gemeinden, die räumlich-funktionell eng mit einer

oder mehreren Gemeinden verbunden sind, sollen

sich mit diesen Gemeinden zur Abstimmung der

örtlichen Raumordnung zu einer Raumordnungs-gemeinsdJ.

aft zusammenschließen.

§ 21

Ortliches Entwiddungskonzept

(1) Ausgehend von den Ergebnissen der Bestandsaufnahme und unter BedadJ.tnahme auf überörtliche

Planungen hat die Gemeinde nach Durchführung

des Verfahrens nach § 29 Abs. 1, jedoch vor Auflage

des Flächenwidmungsplanes nach § 29 Abs-. 2,

die angestrebten Ziele der örtlichen Raumordnung

in einem örtlichen Entwicklungskonzept näher festzulegen

und die zu ihrer Erreichung erforderlichen

Maßnahmen aufzuzeigen.

(2) Die Gemeindemitglieder sollen vor Beschlußfassung gemäß Abs. 3 über das örtliche Entwicklungskonzept

in öffentlidJ.en Versammlungen ausreichend

informiert werden; dabei soll ihnen Gelegenheit

zur Stellungnahme gegeben werden.

(3) Das- örtliche Entwicklungskonzept ist vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.

Es ist im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich

zu halten.

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§ 22

Flächenwidmungsplan

(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben

der örtlichen Raumordnung (§ 18 Z. 1) für

ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan

aufzustellen. Der Flächenwidmungsplan

darf den Gesetzen und Verordnungen

des Bundes und des Landes, insbesondere den Raumordnungsgrundsätzen und den Entwicklungsprogrammen

des Landes und dem örtlichen Entwicklungskonzept

(§ 21) nicht widersprechen.

(2) Anläßlich der Erstellung des Flächenwidmungsplanes hat die Landesregierung der Gemeinde auf

deren Antrag die Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekanntzugeben.

(3) Der Flächenwidmungsplan bat das gesamte

Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und die Nutzungsarten für alle Flächen entsprechend den räumlichfunktionellen Erfordernissen festzulegen. Hiebei

sind folgende Nutzungsarten vorzusehen:

(4) Für verschiedene übereinanderliegende Ebenen

desselben Planungsgebietes können verschiedene

Nutzungsarten und, soweit es zweckmäßig ist,

auch verschiedene zeitlich aufeinanderfolgende Nutzungsarten

für ein und dieselbe Fläche festgelegt

werden.

(5) Die Gemeinde hat auf Planungen benachbarter

Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie anderer Planungsträger und von

Unternehmungen von besonderer Bedeutung (§ 4 Abs. 2} tunlichst Bedacht zu nehmen.

(6) Im Flächenwidmungsplan sind ersichtlich zu

machen:

(7) Im Flächenwidmungsplan sind Anlagen und Einrichtungen, die öffentlichen oder kulturellen

Zwecken dienen (Schulbauten, Kindergärten, Altenund Pflegeheime, Krankenanstalten, Seelsorgeeinrichtungen, Friedhöfe, Sport- und Spielflächen, Parkanlagen,

Wasser- und Energieversorgungsanlagen,

Abwasserbeseitigungsanlagen, Ablagerungsplätze

und Abfallbeseitigungsanlagen, Zivilschutzanlagen

u. dgl.), ersichtlidi zu machen.

(8) Der Fläc:henwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut und einer zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung. Dem Flächenwidmungsplan

ist eine Erläuterung und eine karten.mäßige Darstellung

der Grundeigentumsverhältnisse beizufügen.

Soweit ein Widersprud:i zwischen dem Wortlaut

der Verordnung und der zeidmerisdJ.en Darstellung

besteht, gilt der Wortlaut.

(9) Die näheren Bestimmungen über die Form

und den Maßstab der zeichnerischen Darstellung

und über die in diesen Darstellungen zu verwendenden

Planzeichen hat die Landesregierung durch

Verordnung festzulegen (Planzeichenverordnung).

Diese Planzeichen sind auch bei der Bestandsaufnahme

zu verwenden.

§ 23

Bauland

(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen festgelegt

werden, die nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149,

zu Bauplätzen gewidmet sind oder sich auf Grund

der natürlichen Voraussetzungen für die Bebauung

eignen, dem voraussichtlichen Baulandbedarf für

die zu erwartende Siedlungsentwicklung in der Gemeinde

entspred:ien und für die eine Aufschließung

einschließlich Kanalisation mit zentraler Abwasserreinigung vorhanden oder zu erwarten ist.

Grundflächen, die sich wegen der natürlichen Verhältnisse (wie Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hod:iwassergefahr, Klima, Steinsd:ilag, Lawinengefahr u. dgl.) für eine zweckmäßige Bebauung

nicht eignen, oder deren Aufschließung unwirtsd:

iaftliche öffentliche Aufwendungen, insbesondere

für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung,

Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen, hygienische

und kulturelle Versorgung erforderlich

machen würden, oder Grundflächen, die aus Gründen

der Wahrung des Landschaftsbildes von einer Bebauung freizuhalten sind, dürfen nicht als Bauland

gewidmet werden.

(2} Vom Erfordernis der Kanalisation mit zentraler Abwasserreinigung im Sinne des Abs. 1 kann

ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese wirtschaftlich unzumutbar, eine Bebauung kleinerer Ergänzungsfläd:

ien jedoch aus Gründen der Siedlungsstruktur,

wie z. B. Abrundung oder Auffüllung von

bestehenden Baugebieten, zweckmäßig ist. Die Bebauungsdichte

darf hiebei jedoch 0,3 nicht überschreiten.

(3) Innerhalb des Baulandes sind Grundflächen

als Aufschließungsgebiete festzulegen, wenn sie

zur Zeit der Planerstellung mangelhaft erschlossen

sind und das öffentliche Interesse (wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen u. dgl.) der Verwendung

als Bauland entgegensteht. Wenn eine

bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung

zweckmäßig ist, kann das Aufschließungsgebiet in

verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden.

Stück 22, Nr. 127 153

(4) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen

Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:

(5) Gebiete, in denen zur Beseitigung städtebaulicher und hygienischer Mängel besondere, der Ortserneuerung dienende Maßnahmen erforderlid:J. sind,

sind ersidltlich zu madlen.

(6) Gebiete mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern sowie historisdl, städtebaulich und architektonisqi bedeutsamen Gebäudegruppen sind ersichtlich

zu machen.

(7) Die Errichtung von Appartementhäusern, Feriendörfern und Wochenendsiedlungen ist nur in Ferienwohngebieten nach Abs. 4 lit. h zulässig. Das Verhältnis der Wohnungen im Ferienwohngebiet

zu denen im übrigen Bauland soll nicht den Faktor

0,5 und darf nicht den Faktor 1 überschreiten. Als

Appartementhäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen

gelten Bauten bzw. Gebiete mit Bauten,

die nach Lage, Ausgestaltung, Einrichtung u. dgl.

aussdlließlidl oder überwiegend dem nur zeitweiligen

oder vorübergehenden Wohnbedürfnis ihrer

Benützer dienen, und zwar

(8) Durch den Flächenwidmungsplan kann die Errichtung von Appartementhäusern oder bestimmten

Arten derselben sowie von Feriendörfern ausgesd1lossen werden, wenn die gedeihliche Entwicklung

des Fremdenverkehrs oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt wird.

(9) Für alle als Bauland festgelegten Flächen ist

gebietsweise die mindest- und höchstzulässige Bebauungsdichte festzusetzen. Die Bebauungsdidlte

wird durdl die Verhältniszahl ausgedrückt, die sich

aus der Teilung der Gesamtflädle der Geschosse,

die in der vorgesehenen Gebäudehöhe Raum finden,

durch die zugehörige Banplabfläche er,gi,b-t. Bei Gebäuden

ohne die übliche Geschoßeinteilung ist eine Gesd:J.oßanzahl anzunehmen, die sich aus der Ge1

154 Stück 22, Nr. 127

bäudehöhe in Metern, geteilt durch drei, ergibt.

Die Gemeinde hat hiebei auf die jeweils vorgesehene

Nutzung sowie die sich aus der Festlegung

der Bebauungsdichte ergebenden Folgen (wie Verkehrsersdlließung einschließlich der Vorsorge für

den ruhenden Verkehr, Versorgung durch öffentlidle Einrichtungen und Anlagen) Bedacht zu nehmen.

(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung

für Baugebiete gemäß Abs. 4 entsprechend ihrem Gebietscharakter für die Bebauungsdichte Mindestund Höchstwerte festzulegen.

(11) Die in den anderen Landesgesetzen für die Erhaltung von historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Ortsteilen getroffenen Bestimmungen

bleiben unberührt.

§ 24

Verkehrsflädien

(1) Als Verkehrsflädlen sind solche Flädlen festzulegen, die für die Abwicklung des fließenden und

ruhenden Verkehrs sowie für die AufsdJ.ließung des Baulandes und des Freilandes vorgesehen sind. Dazu

gehören auch die für die Erhaltung, den Betrieb

und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen erforderlidien Flädlen.

(2) Verkehrsflädlen, deren Festlegung im Flädlenwidmungsplan nicht möglich oder zweckmäßig ist,

sind im Bebauungsplan festzulegen.

§ 25

Freiland

(1) Alle nidlt als Bauland oder Verkehrsflächen

festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland.

(2) Als Freiland sind solche Flädlen festzulegen,

die für land- und forstwirtsdlaftliche Nutzung, für Gärtnereien und Kleingärten, für Kur-, Erholungs-,

Spiel- und Sportzwecke, für Parkanlagen, für Friedhöfe,

für Bodenentnahmen und für Ablagerungsstätten

u. dgl. bestimmt sind. Jene Flädlen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen

Nutzung dienen und nicht Odland sind, sind,

soweit es die Entwicklung erfordert, im Flächenwidmungsplan

unter Angabe der besonderen Nutzung

auszuweisen.

(3) Im Freiland dürfen nur soldle Gebäude, Bauwerke und Anlagen erridltet werden, die für eine

bestimmungsgemäße Nutzung nach Abs. 2 erforderlich

sind. Die land- und forstwirtschaftlidle Nutzung

schließt das Recht des Betriebsinhabers ein,

sich einen Altenteil in Hoflage zu errichten.

§ 26

Vorbehaltslläcben

(1) Im Flächenwidmungsplan können Flädlen für

Einrichtungen und Anlagen, für die eine nachweisbare Notwendigkeit besteht, die öffentlichen Zwekken

dienen und dem umliegenden Gebiet zugeordnet

sind, wie Sdlulen, Schülerheime, Kindergärten,

Rüsthäuser, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime,

Zivilsdlutzanlagen, Energieversorgungsanlagen,

öffentliche Plätze mit zentralen Funktionen, Seelsorgeeinrichtungen, Erholungsflädlen (Parkanlagen, Spiel- und Sportanlagen), Friedhöfe, Abfallund Abwasserbeseitigungsanlagen, als Vorbehaltsflächen

ausgewiesen werden. Dabei sollen die im Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 angebotenen Grundstücke

berücksichtigt werden.

(2) Der Eigentümer von Grundstücken, die als

Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, kann nadl

Inkrafttreten des Flädlenwidmungsplanes von der Gemeinde mittels schriftlidlem Antrag verlangen,

daß das Grundstück eingelöst wird. Ein solcher

Antrag kann nur mit Zustimmung der Gemeinde

zurückgezogen werden. Wird ein Einlösungsantrag

gestellt, so ist dem Eigentümer innerhalb eines Jahres von der Gemeinde mitzuteilen, ob sie oder

eine andere Körpersdlaft öffentlichen Rechtes, die

für den Gemeindebedarf vorgesehenen Anlagen zu

erridlten und zu betreiben beabsidltigt, das Grundstück

erwerben will. Ist die Erwerbung durdl eine Körpersdlaft öffen.tlichen Redltes beabsidltigt, so hat auch diese mitzuteilen, das Grundstück erwerben zu wollen. Falls die Gemeinde oder eine andere

Körperschaft öffentlidlen Redltes das Grundstück

nidlt erwerben will, ist die Ausweisung als

Vorbehaltsfläche durch Änderung des Flächenwidmungsplanes

aufzuheben. Andernfalls hat die Gemeinde

oder die Körperschaft öffenilidlen Rechtes

innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der einjährigen

Frist das grundbücherlidle Eigentum am

Grundstück zu erwerben.

Diese Frist ist als erfüllt anzusehen, wenn das Gesudl beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.

Kommt eine Einigung über die Einlösung innerhalb

von drei Jahren nach Ablauf der einjährigen

Frist nidlt zustande, so gilt mit Ablauf der Frist

die Zustimmung der Gemeinde bzw. der Körperschaft

öffentlidlen Rechtes zum Einlösungsantrag,

nicht aber zur Höhe des Einlösungspreises als gegeben.

(3) Wird über die Höhe des Einlösungspreises

kein Einvernehmen erzielt, kann jede der Parteien

frühestens sechs Monate nadl Ablauf der einjährigen Frist die Festsetzung des Verkehrswertes

zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erster

Instanz bei dem Bezirksgericht begehren, in dessen

Sprengel sidi das betreffende Grundstück befindet.

(4) Für die Ermittlung der Höhe des Einlösungspreises ist das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBI.

Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden. Bei der Bewertung

werden werterhöhende Investitionen nach

Auflage des Flächenwidmungsplanes (§ 29 Abs. 2)

nidlt berücksichtigt ..

(5) Durch die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4

wird ein durch ein anderes Gesetz allenfalls gewährtes Recht, Grundflächen durch Ent_eignung in Anspruch zu nehmen, nicht berührt.

(6) Wenn eine von der Gemeinde oder einer

~.nderen Körperschaft öffentlichen Rechtes als Vorbehaltsfläche erworbene Grundfläche zweckwidrig

verwendet wird oder nidlt innerhalb von zehn

Jahren nadi Erwerb dem ausgewiesenen Zweck

zugeführt wurde, kann der Veräußerer die Aufhebung

des Vertrages bei Gericht begehren. Wird

der Vertrag aufgehoben, ist das Grundstück zurückzustellen

und die Entschädigung in jenem Ausmaß,

Stüdc 22, Nr. 127 155

das dem seinerzeitigen inneren Wert entspridlt, zurückzuzahlen. Außerdem ist die Ausweisung als Vorbehaltsfläche durch Änderung des Flädienwidmungsplanes aufzuheben.

§ 27

Bebauungsplan

(1) Jede Gemeinde hat, soweit in den Abs. 2 und 3

nicht anderes bestimmt ist, für die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Grundflächen

unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme durdi Verordnung Bebauungspläne

aufzustellen. Bebauungspläne dürfen Ges-etzen

und V:eroronungen des Bundes 'UD.d -des Lan:des, iinsbesondere den Raumordnungsgrundsätzen und den Entwicklungsprogrammen des Landes sowie dem Flächenwidmungsplan nidit widersprechen. Auf die

örtlichen Raumordnungsinteressen der Nadibargemeinden

ist insbesondere im Bereich der gemeinsamen

Grenzen Bedacht zu nehmen.

(2) Soweit in einer Gemeinde nur eine geringe

Bautätigkeit besteht und in absehbarer Zeit auch

keine Änderung zu erwarten ist, hat die Landesregierung

durch Verordnungen die Gebiete der Gemeinde festzulegen, für die eine Verpflichtung ,

zur Erstellung e:nes Bebauungsplanes nicht besteht.

Sind in der Folge die Voraussetzungen für diese Befreiung nicht oder nicht zur Gänze gegeben, so

ist die Verordnung aufzuheben oder entsprechend

zu ändern. Die Verordnung tritt, sofern sie nicht

früher aufgehoben wird, nach Ablauf von fünf Jahren

außer Kraft. Die betroffene Gemeinde ist vor

Erlassung der Verordnung zu hören.

(3) Für das Bauland, das im Flächenwidmungsplan

als Aufschließungsgebiet (§ 23 Abs. 3) gekennzeinet ist, besteht keine Verpflichtung zur Erlassung

eines Bebauungsplanes. Ein Bebauungsplan für das Aufschließungsgebiet darf jedoch erst dann erlassen werden, wenn der vorgesehenen Verwendung dieses Gebietes keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher,

sozialer, kultureller oder umwelthygienischer

Natur entgegenstehen und die Erschließung

durch Straßen und Versorgungsleitungen gesidiert

ist.

(4) Der Inhalt des Flächenwidmungsplanes ist im Bebauungsplan ersichtlich zu machen.

(5) Bei der Aufstellung der Bebauungspläne ist

die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Bauten und sonstigen

Anlagen sowie das Maß der baulichen Nutzung

so festzulegen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung

nach Möglichkeit vermieden wird.

(6) Die Vorschriften des § 22 Abs. 5, 7 und 8

gelten für Bebauungspläne sinngemäß.

§ 28

Inhalt der Bebauungspläne

(1) In den Bebauungsplänen sind, soweit es erforderlich ist, nad:t Maßgabe des § 27 hinsichtlich

Z. 4, 5 und 6 ersichtlich zu machen, im übrigen festzulegen:

(2) Durch den Bebauungsplan können Bauvorschriften, insbesondere zur Erhaltung und Gestaltung

eines erhaltenswerten Orts-, Straßen- oder

Landschaftsbildes erlassen werden, in denen die

näheren Bestimmungen über die äußere Gestaltung

(Ansichten, Dachformen, Dachdeckung, Anstridi, Baustoff u. dgl.) von Bauten, Werbeeinrichtungen und Einfriedungen festgelegt werden.

(3) Soweit Gemeinden gemäß § 27 Abs. 2 von

der Verpflidltung zur Erstellung eines Bebauungsplanes befreit sind, können Bauvorschriften nach Abs. 2 unabhängig vom Bestehen eines Bebauungsplanes

erlassen werden.

§ 29

Verfahren

(1) Die Absicht, einen Flächenwidmungsplan oder

Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern, hat

der Gemeinderat durch Beschluß zu fassen. Der Beschluß des Gemeinderates hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes ist nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz

1967, LGBl. Nr. 130, ferner in der .Grazer Zei156

Stück 22, Nr. 127

tung - Amtsblatt für das Land Steiermark u und

in der Lokalpresse kundzumachen. Die Kundmachung

hat zu bestimmen, daß innerhalb einer kalendermäßig

genau zu bezeichnenden Frist, die durch

Besdlluß des Gemeinderates festzulegen ist und

mindestens sed:is Wod:ien betragen muß, jedes Gemeindemitglied

sowie jede physisd:ie und juristisd:

ie Person, ctie ein bered:itigtes Interesse glaubhaft machen kann, Bauvorhaben und sonstige Planungsinteressen sd:iriftlich bekanntgeben kann. Die Kundmad:iung hat eine Aufforderung zu enthalten,

daß Eigentümer von Grundstücken, deren Verwendung

als Vorbehaltsfläd:ien möglid:i ist, diese Grundstücke

der Gemeinde zum Kauf anbieten sollen.

Von der Kundmadtung sind innerhalb der in der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 bzw. der

nach dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

bestimmten Kundmachungsfrist die benad:ibarten

Gemeinden, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft

für Steiermark, die Landeskammer für Landund

Forstwirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Steiermärkisdie

Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Landund

Forstwirtschaft sowie die Bundes- und Landesdienststellen

und weitere Körperschaften öffentlichen

Rechtes, die von der Landesregierung nach

Maßgabe der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben

durch Verordnung festzulegen sind, sd:iriftlich

zu benaduiditigen. Die innerhalb der Frist bekanntgegebenen

Bauvorhaben und Planungsinteressen

sind bei der Planung nach Möglichkeit zu

berücksichtigen.

(2) Uber die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes hat der Gemeinderat zu besd:iließen. Der Entwurf ist durdi

acht Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während

der Amtsstunden zur allgemeinen Einsidlt aufzulegen.

Hinsichtlich der Kundmachung des Beschlusses

und der Benachrichtigung gelten die Bestimmungen

des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe,

daß innerhalb der Auflagefrist schriftlich

eingebrachte und begründete Einwendungen vor

Beschlußfassi!hg zu prüfen sind. Die Gemeindemitglieder

sollen in öffentlichen Versammlungen über

den .aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes

und des Bebauungsplanes ausreichend informiert

werden; dabei soll ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(3) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes samt

den eingelangten schriftlichen Einwendungen dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.

(4) Der Besd:iluß über den Plan in einer anderen

als der zur Einsicht aufgelegenen Fassung ist nur

nach Anhörung der durch die Änderung Betroffenen

zulässig, es sei denn, daß durch diesen Beschluß

begründeten Einwendungen gemäß Abs. 2 Redtnung

getragen werden soll und die Änderung keine

Rückwirkung auf Dritte hat. Nach erfolgter Beschlußfassung

sind diejenigen, die Einwendungen

vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden

oder nicht; erfolgt keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen.

(5) Der beschlossene Flächenwidmungsplan ist

mit den dazugehörigen Unterlagen unter Anschluß

einer Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates der Landesregierung in zweifacher

Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Die Landesregierung hat über die Genehmigung

nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen

mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

(8) Im Falle der beabsichtigten Versagung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund

mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme

innerhalb einer angemessenen, jedod1

mindestens drei Monate betragenden Frist zu geben.

Wird nicht binnen zwölf Monaten nach Vorlage

des beschlossenen Flächenwidmungsplanes und

der dazugehörigen Unterlagen (Abs. 5) die Genehmigung

versagt, so gilt der Flächenwidmungsplan

unbeschadet des § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1965, BGBl. Nr. 2, mit Ablauf dieser Frist als genehmigt.

(9) Nach Genehmigung des Flächenwidmungsplanes

durch die Landesregierung hat der Bürgermeister

diesen innerhalb von drei Monaten nach

den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung

1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt

Graz 1967 kundzumachen. Das Inkrafttreten

des Flächenwidmungsplanes hat der Bürgermeister

in der nGrazer Zeitung - Amtsblatt für das Land

Steiennarku zu verlautbaren.

(10) Eine Ausfertigung des kundgemachten Flächenwidmungsplanes ist der Landesregierung zu

übermitteln.

(11) Eine Ausfertigung der durch den Gemeinderat

beschlossenen Bebauungspläne ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Kundmachung

hat nach den Bestimmungen der Steiermärkischen

Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes

der Landeshauptstadt Graz 1967 zu erfolgen.

(12) Alle nach Abs. 1, 2, 4 und 8 zu fassenden

Beschlüsse des Gemeinderates bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

(13) Rechtswirksame Flächenwidmu:ngspläne und Bebauungspläne sind im Gemeindeamt (Magistrat)

während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht

aufzulegen.

Stück 22, Nr. 127 157

§ 30

Regelmäßige Uberprüiung des Flädlenwidmungsplanes

(1) Der Bürgermeister hat alle fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes, durch öffentliche Kundmachung

aufzufordern, allfällige Anregungen auf Anderung

des Flächenwidmungsplanes einzubringen. Anregungen

können von jedem Gemeindemitglied und jeder

physischen und juristischen Person, die ein

berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, innerhalb

von acht Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt

der Kundmachung, schrfftlich beim Gemeindeamt

(Magistrat) eingebracht werden.

(2) Nadl Ablauf dieser achtwöchigen Frist (Abs. 1)

hat der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit zu

besdtließen, ob die Voraussetzungen für eine Anderung des Flädlenwidmungsplanes gegeben sind.

Ist das der Fall, so ist das Verfahren zur Anderung

des Flächenwidmungsplanes (§ 31) durchzuführen.

§ 31

Änderung der Fläd:J.enwidmungspläne und der Bebauungspläne

(1) Flächenwidmungs- und Bebauungspläne können,

erstere auch unabhängig von der regelmäßigen

Uberprüfung (§ 30) geändert werden.

(2) Eine Anderung ist vorzunehmen, wenn dies

(3) Flädlenwidmungspläne sind zu ändern, wenn

dies wegen Aufhebung des Vorbehaltes gemäß § 26 Abs. 2 und 6 erforderlidl ist.

(4) Bei Anderung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne ist auf die bestehende widmungsgemäße Nutzung der von der Anderung betroffenen

Grundflächen Bedacht zu nehmen.

(5) Für das- Verfahren, ausgenommen nach Abs. 3,

gelten die Bestimmungen des § 29 sinngemäß.

§ 32

Red:J.tswirkung der Flädlenwidmnngspläne und

der Bebauungspläne

(1) Verordnungen und Bescheide derGemeinde auf

Grund von Landesgesetzen dürfen einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen.

(2) In Aufsdtließungsgebieten dürfen Bewilligungen

im Rahmen des landesgesetzlich bestimmten

eigenen Wirkungsbereiches, insbesondere Bewilligungen

nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der jeweils geltenden Fassung,

mtt Ausnahme der der allgemeinen Ersdtließung

dieses Gebietes dienenden Bewilligungen, erst nadl

dem Inkrafttreten eines- Bebauungsplanes erteill

werden.

(3) Entgegen der Vorschrift der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind innerhalb von drei Jahren

nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d A VG 1950).

(4) Maßnahmen der Gemeinde als Träger von

Privatrechten dürfen emem Flächenwidmungsplan

oder Bebauungsplan mcht widerspredlen.

§ 33

Bausperre

(1) Der Gememderat hat, wenn dies zur Erlassung

oder Änderung emes- Fläc.h.enwidmungsplanes oder Bebauungsplanes notwendig ist, für das gesamte

Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben

mit Zweidrittelmehrheit durch. Verordnung eine Bausperre zu. erlassen. Die Verordnung ist in der

,.Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark"

und nach den Bestimmungen der Steiermärkischen

Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes

der Landeshauptstadt Graz 1967 kundzumachen.

(2) Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher

aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes außer

Kraft. Wird der Fläc.h.enwidmungsplan oder der Bebauungsplan nicht innerhalb von zwei Jahren ab

Inkrafttreten der Bausperre erlassen, dann tritt die Bausperre außer Kraft. Die zweijährige Frist kann

aus Gründen, die nicht in einer Säumigkeit der Gemeinde

liegen, um höchstens ein weiteres Jahr

verlängert werden.

(3) Die Bausperre hat die Wirkung, daß für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen,

insbesondere nach der Steiermärkischen Bauordnung

1968, die den Planungsvorhaben, zu deren

Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen,

nicht erteilt werden dürfen.

(4) Entgegen dieser Vorsc.hrüt erlassene Bescheide

sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d A VG 1950).

§ 34

Entschädigung

(1) Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines als- Bauland ge•

eigneten Grundstückes verhindert wird und dadurch

eine Wertminderung entsteht, die eine die betroffenen

Eigentümer im Vergleich zu anderen

Eigentümern in ähnlichen Verhältnissen unverhältnismäßig

stark treffende Härte darstellt, ist von

der Gemeinde eine Entschädigung gemäß Abs. 3

zu leisten.

(2) Abs. 1 is,t insbesondere gegeben,

(3) Zu entschädigen sind nach Abs. 2 lit. a und in

ähnlid1 gelagerten Fällen die nachweisbar aufgewendeten Kosten sowie nach Abs. 2 lit. b und c und

in ähnlich gelagerten Fällen die Minderung des Verkehrswertes.

(4) Die Zuteilung von Grundstücxen zum Freiland

allein begründet keinen Entschädigungsanspruch gemäß Abs, 1.

(5) Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust

vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres

nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden

Flächenwidmungsplanes, im Falle einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung,

ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Gegen

die Festsetzung der Höbe der Entschädigung ist

keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb

von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides

die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei

jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel

sich das Grundstücx befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides

der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages

außer Kraft. Der Antrag auf

gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann

ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurücxgenommen

werden. Bei Zurücxnahme des Antrages

gilt der im Bescheid besti'mmte Entschädigungsbetrag

als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.

(6) Für das Entschädigungsverfahren nach Abs. 5

sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die

dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, sind die §§ 4 bis 10 und 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Entschädigung ist vom Eigentümer des Grundstücxes an die Gemeinde zurücxzuzahlen, sobald innerhalb eines Zeitraumes von fünfzehn Jahren

nach ihrer Auszahlung durch eine Änderung

des Flächenwidmungsplanes die Verhinderung der Bebauung des Grundstückes in Wegfall kommt und

die Verwertung des Grundstückes als Bauland erfolgt

oder eine Bewilligung für die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt

wird. Die Rückzaltlung hat in jenem Ausmaß zu

geschehen, das dem inneren Wert der seinerzeitigen

Entschädigung entspricht. Falls zwischen der Gemeinde

und dem Grundeigentümer keine Einigung

über die Rückzahlungsverpflichtung und die Höhe

der Rückzahlungssumme zustande kommt, finden

Abs. 5 und 6 sinngemäß Anwendung.

(8) Die Entschädigung ist der Gemeinde vom Land

zu ersetzen, soweit eine Gemeinde in der Festlegung von Grundflächen als Bauland entgegen

ihren Interessen und entgegen ihrer erweislichen

Absicht durch ein rechtswirksames Entwicklungsprogramm

gebunden ist und dies im Verfahren nach § 11 Abs. 4 bekanntgegeben hat. Eine nach Abs. 7

zurückgezahlte Entschädigung ist in diesem Fall

an das Land abzuführen.

(9) Wird ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Fläd1enwidmungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußert

und wird die Bebauung eines Grundstückes

durch eine nachträgliche, innerhalb von fünfzehn

Jahren in Kraft getretene Neuerlassung oder Änderung

eines Flächenwidmungsplanes zulässig, so

hat der Veräußerer das Redit, bei Gericht die Aufhebung

des Vertrages und die Herstellung in den

vorigen Zustand zu fordern, wenn der vereinbarte

Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises erreicht,

der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung

des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Der Erwerber

des Grundstückes kann die Aufhebung des Vertrages

nur dadurch abwenden, daß er dem Veräußerer

den Unterschied zwischen dem vereinbarten

Kaufpreis und jenem Kaufpreis erstattet, der

angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung

möglich gewesen wäre. Das Recht, die Aufhebung

des Vertrages und die Herstellung in den

vorigen Stand zu fordern, entsteht jedoch nur, wenn

der Erwerber des Grundstückes innerhalb der fünfzehnjährigen

Frist und nach Neuerlassung oder

Änderung des Flächenwidmungsplanes das Grundstück

wieder veräußert oder eine Bewilligung für

die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück

rechtskräftig erteilt wird, und kann bei sonstigem

Verlust nur innerhalb eines Jahres nadJ. der Wiederveräußerung

bzw. der Rechtskraft des baubehördlichen

Bewilligungsbescheides geltend gemamt werden.

Absdmitt IV -

Teilung von Grundstücken

§ 35

Bewilligung

(1) Im Bauland dürfen grundbücherliche Teilungen

von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde

erfolgen. Dies gilt nicht für grundbücherlidJ.

e Grundstücksteilungen gemäß den §§ 13 oder 16

des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930,

in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 166/

1961.

(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Teilung

(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung im Maßstab der Katas,tralmappe anzuschließen.

(4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstück.es nicht innerhalb von drei

Jahren nach Rechtskraft des Bescheides grundbücherlich durchgeführt wird.

(5) Grundbücherliche Teilungen von Grundstücken,

die den Vorschriften des Abs. 2 widersprechen, sind mit Nichtigkeit bedroht. Solche Eintragungen in das Grundbuch hat das Grundbuchs,gericht auf Antrag

der Gemeinde zu löschen; dem Antrag ist eine Ausfertigung

des rechtskräftigen Bescheides anzuschließen.

Dies gilt nicht, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durcbführung der grundbüd1erlichen

Teilung drei Jahre v;erstridt-en isind.

Abschnitt V

Umlegung von Grundstücken

§ 36

Begriff und Zweck

(1) Wenn in einem Gebiet, für das, ein Bebauungsplan besteht oder das als Bauland im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 geeignet ist, die Bebauung von

Grundstücken wegen ihrer Lage, Form oder Größe

verhindert oder wesentlich erschwert wird, kann

das Gebiet in der Weise neu geordnet werden, daß

nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete

Baugrundstücke entstehen (Umlegung).

(2) Bebaute Grundflächen dürfen in eine Umlegung

nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer einbezogen

werden, Hausgärten nur dann, wenn s,onst

der Umlegungszweck nicht erreicht werden kann.

(3) Vorbehaltsflädten (§ 26) dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde in eine Umlegung einbezogen

werden.

§ 31

Einleitung des Verfahrens

(1) Ein Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist zulässig, wenn er

(2) Soweit in einem Antrag nach Abs. 1 Miteigentümer unterfertigen, ist für die Berechnung der für

die Zulässigkeit des Antrages maßgebenden Flächen

für jeden dieser Miteigentümer ein seinem Anteil

entsprechender Bruchteil der Flädle des im Miteigentum stehenden Grundstück.es einzurechnen.

(3) Dem Antrag müssen angeschlossen sein

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung

ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn der Antrag zulässig ist und ein Entwicklungsprogramm, der Flädlenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan der Umlegung nicht entgegenstehen. Die Verordnung

ist in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark" kundzumadlen.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung nadl Abs. 4

hat die Landesregierung die betroffene Gemeinde

zu hören, wenn diese nicht selbst Antragstellerin ist.

§ 38

Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens

(1) Von d~r Erlassung P.iner Verordnung nach§ 37 Abs. 4 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides (§ 43} dürfen im Umlegungsgebiet

- unbesdladet der nach anderen landesgesetzlichen

Vorschriften erforderlichen Bewilligungen

- nur mit Genehmigung der Landesregierung

durchgeführt werden

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur versagt

werden, wenn zu erwarten ist, daß das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung unmöglidt madlt

oder wesentlich ersdlwert.

(3) Soweit eine im Abs. 1 angeführte Maßnahme

ohne Genehmigung der Landesregierung durchgeführt

worden ist und auch naditräglich keine Genehmigung

erteilt wird, ist auf die durch diese Maßnahme

gegebene Veränderung im Umlegungsverfahren

nicht Bedacht zu nehmen. Verhindert oder

ersdlwert diese Veränderung die Erreichung des Umlegungszweck.es, so ist die entschädigungslose Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen.

(4) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach § 31 Abs. 4 unverzüglidl dem Grundbuchsgericht

und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbudlsgericht hat auf Antrag der Landesregierung

bei den betroffenen Grundstücken die Einleitung

des Umlegungsverfahrens im Grundbuch anzumerken.

Die Anmerkung hat die Wirkung, daß

nadlfolgende grundbüdlerlidie Eintragungen die

grundbüdlerliche Durdiführung der Umlegung nidlt

hindern.

(5) Die von der Landesregierung oder vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind bereditigt,

zur Vorbereitung und Durchführung eines Umlegungsverfahrens fremde Grundstücke und Bauwerke

zu betreten und, sofern es die Bewirtschafrungsverhältn,

isse erlauben, GFl.l.Ilidstücke zu befahren

rund alle für d-as Verlahren notwendigen Zeichen

anzubrinaen.

•

160 Stück 22, Nr. 127

§ 39

Umlegungsplan

(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Verordnung einzustellen, wenn

nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung

der Verordnung gemäß § 37 Abs. 4 von den Eigentümern

mindestens der Hälfte der umzulegenden

Grundfläche oder von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird. Soweit der Antrag von Miteigentümern unterfertigt ist, gilt § 37 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung

nach Abs. 1 in der .Grazer Zeitung - Amtsblatt

für das Land Steiermark" kundzumachen und unverzüglich

dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt

bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht

hat hierauf auf Antrag der Landesregierung

die Anmerkung nach § 38 Abs. 4 zu löschen.

(3) Der Umlegungsplan muß von einer der im § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten

Stelle oder Person verfaßt sein und bedarf zu seiner grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung

des Vermessungsamtes gemäß § 39 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968.

(4) Der Umlegungsplan ist in fünffacher Ausfertigung vorzulegen und bat zu enthalten

(1) Bei der Neuverteilung der Grundstücke ist

von folgenden Grundsätzen a?szugehen:

(2) Wenn alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann überdies

(1) Im Umlegungsplan müssen die erforderlichen

Flächen für gemeinsame Anlagen vorgesehen werden,

die für eine zweckmäßige Benützung der Baugrundstücke notwendig sind (z. B. Straßen, Abstellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen).

(2) Für gemeinsame Anlagen vorgesehene Flächen

sind von den Eigentümern der Grundstücke,

die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis

des Wertes ihrer eingebrachten Grundstücke

aufzubringen. Grundeigentümer, die nach der Neuverteilung

keine Grundstücke erhalten oder für

deren neu zugewiesene Grundstücke durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger

Vorteil entsteht, sind ganz oder zu dem den tatsächlichen

Verhältnissen entsprechenden Teil von

ihrer Aufbringungspflicht zu befreien.

~ (3) Die Kosten für die Herstellung und Erhaltung

der gemeinsamen Anlagen sind von den Grundeigentümern,

falls keine vertragliche Regelung getroffen

wird, im Verhältnis des Wertes ihrer auf

Grund des Umlegungsbescheides zugewiesenen

Grundstücke und des Vorteiles der gemeinsamen

Anlagen für diese Grundstücke zu tragen ..

§ 42

Auflage des Umlegungsplanes

(1) Ein gemäß § 39 Abs. 3 vorgelegter Umlegungsplan ist während zweier Monate im Gemeindeamt

während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht

aufzulegen. Die Auflage ist über Auftrag der Landesregierung

von der Gemeinde unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen der SteiermärStück

22, Nr. 127 161

kisd1en Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBI.

Nr. 130, kundzumachen.

(2) Während der Auflagefrist kann jeder Eigentümer

von Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen

sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt

sdiriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge

erstatten; darauf ist in der Kundmachung

nach Abs. 1 hinzuweisen. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten

Einwendungen und Änderungsvorschläge der Landes-regierung unverzüglich vorzulegen.

§ 43

Umlegungsbesd!.eid

(1) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung

(2) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er

(1) Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstüdten

geht mit der Rechtskraft des- Umlegungsbescheides

auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig

erlöschen die bisherigen Eigentumsrechte.

Eine Bewilligung nach § 35 und eine Genehmigung

nach dem Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 12/1973,

in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht erforderlich.

(2) Die Landesregierung hat nach Eintritt der Rechts-kraft des Urnlegungsbescheides dem Grundbuchsgericht diesen Bescheid und die zur Richtigstellung

des Grundbuches erforderlichen Behelfe

zu übersenden. Das Grundbud1sgericht bat daraufhin

von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen

im Grundbuch vorzunehmen und die Anmerkung

der Einleitung des Urnlegungsverfahrens zu

löschen. Die Landesregierung hat ferner die Riditigstellung

des Grenz- und Grundsteuerkatasters zu

veranlassen.

(3) Die im UmJ.egungs.bescheid festgelegten Geldleistungen sind binnen drei Monaten nach Eintritt

der Rechtskraft des Umlegungsbescheides an die Gemeinde zu entrichten, während die Geldabfindungen,

soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt

ist, binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft

des Urnlegungsbescheides von der Gemeinde

an die Anspruchsberechtigten zu zahlen sind.

(4) Soweit nad1 § 45 Abs. 1 eine Geldabfündung

von ein.em Pfan.dnecht belastet wird, ö.st von der Gemeinde die Geldabfindung bei dem nach der Lage des ursprünglich belasteten Grundstückes zuständigen

Gericht zu hinterlegen. Das Gericht hat

die Geldabfindung in dem Verhältnis auszufolgen,

in dem die Bezahlung der sichergestellten Forderung

nachgewiesen wird.

§ 45

Rechte Dritter

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt wird, treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen

zu dritten Personen an die Stelle der Grundstücke,

an denen dies-e Rechte bestanden hatten,

nunmehr die dem betreffenden Eigentümer für

diese Grundstücke zugewiesenen neuen Grundstücke

bzw. die hiefür zuerkannten Geldabfindungen.

(2) Soweit Grunddienstbarkeiten, Reallasten, persönliche Dienstbarkeiten, unregelmäßige und Scheinservituten durch die Umlegung entbehrlich werden,

ist im Umlegungsbescheid ihre entschädigungslose

Aufhebung _auszusprechen. Soweit solche Rechte bestehen

bleiben, ist im Umlegungsbescheid darüber

zu entscheiden, welche der zugewiesenen Grundstücke sie belasten.

(3) Wenn es zur Wahrung der Rechte dritter Personen erforderlich ist, ist im Umlegungsbescheid

auszusprechen, daß Baurechte sowie Vor- und Wiederverkaufsrechte

auf die Grundstücke übergehen,

die nach ihrer Lage den Grundstücken entsprechen,

an denen sie bestellt waren.

(4) Bestandrechte gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urnlegungsbescheides als aufgelöst. Soweit dies jedoch der Erreichung des Umlegungszweckes nicht entgegensteht, ist im Umlegungsbescheid

auf Antrag eines Vertragspartners der Weiterbestand eines Bestandsverhältnisses festzustellen.

Erwächst einem Vertragspartner des aufgelösten Bestandvertrages aus der vorzeitigen Auflösung

des V;ertrages rein v-enmögen:sredrttlicher Nachteil, so .ist ihm eine entsprec:b.end-e Geldabfindung zuzuerkennen.

(5) Die durch die Aufhebung und Neubestellung der

in den Abs. 2 bis 4 angeführten Rechte bedingten Wertunterschiede sind durch Geldabfir.dungen und Geldleistungen nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 lit. f auszugleichen.

(6) Den Parteien des Ur!ilegungsverlahrens steht

es frei, mit Dritten vertragliche Regelungen über

deren Rechte zu treffen, die von den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 5 abweichen. Die Genehmigung

der Landesregierung (§ 43 Abs. 1 lit. b Z. 4) ist zu

erteilen, wenn die Regelung dem Umlegungszweck

nicht entgegensteht. D.as Fehlen der Genehmigung

bewirkt die Unwirksamkeit des Vertrages.

(

162 Stück 22, Nr. 127

Gebühren und Abgabenbefreiung, Kosten Durchführung

(1) Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens sind

alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen von den durch landesredltliche Vorsdlriften

vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben

befreit.

(2) Die Beteiligten haben die ihnen im Umlegungsverfahren erwachsenden Kosten (§ 74 A VG 1950) im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund des Umlegungsbescheides zugewiesenen Grundstücke zu

tragen.

Abschnitt VI

Grenzänderung

§ 47

Begriff und Zweck

(1) Wenn in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht oder das als Baufläche im Sinne

des § 23 Abs. 1 und 2 geeignet ist, die Bebauung

einzelner aneinandergrenzender Grundstücke wegen

ihrer unzweckmäßigen Form oder mangels einer

entsprechenden Erschließungsmöglichkeit verhindert

oder wesentlich erschwert wird, kann von der Landesregierung

eine Änderung der Grenzen von Grundstücken

verfügt werden (Grenzänderung).

(2) Eine Grenzänderung ist nur zulässig, wenn

(1) Ein Grenzänderungsverfahren ist von der Landesregierung durch Bescheid einzuleiten, wenn

es vom Eigentümer eines Grundstückes oder mit

dessen Zustimmung von der Gemeinde beantragt

wird und die Voruussetzungen des § 47 Abs. 2 gegeben

sind.

(2) Dem Antrag müssen angeschlossen sein

(1) Nach der Einleitung des Grenzänderungsverfahrens ist zunächst ein Vertrag anzustreben und erforderlichenfalls den Parteien eine zwei Monate

nicht überschreitende Frist einzuräumen:

(2) Wenn ein Vertrag nicht zustandekommt, hat

die Landesregierung unter möglichster Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten die Grenzänderung

durch Bescheid unter Beachtung nachstehender

Grundsätze zu verfügen:

(3) Die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und 44

bis 46 gelten sinngemäß.

Abschnitt VII

Straf-, Ubergangs- und Schlußbestimmungen

§ 50

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Wochen zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen dem Land zu.

§ 51

Ubergangsbestimmungen

(1) Innerhalb von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben alle Gemeinden

einen Flächenwidmungsplan nach diesem Gesetz

aufzustellen. Die Landesregierung kann auf begründeten

Antrag des Gemeinderates diese Frist

'-

Stück 22, Nr. 127 und 128 163

aus öffentlichen Rücksichten um drei Jahre verlängern,

insbesondere dann, wenn auf Grund der

räumlichen Lage sowie auf Grund der baulichen

und wirtschaftlichen Entwicklung der ;:,emeinde die Verwirklichung der Raumordnungsgrundsätze nicht

gefährdet ist oder die Fristverlängerung im Interesse

der Berücksichtigung überörtlicher Planungen

gelegen ist.

(2) Kommt eine Gemeinde der ihr nach Abs. 1

auferlegten Verpflichtung nicht fristgerecht nach,

so hat die Landesregierung, falls überörtliche Interessen es erforderlich machen, insbesondere, wenn

durch die Unterlassung örtlicher Raumplanungsmaßnahmen

der Wirtschaftsstruktur des Landes oder

eines Landesteiles oder dem besonderen Charakter

eines Gebietes größerer Schaden erwüchse, einen Flächenwidmungsplan an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst zu erlassen. In diesem Falle gelten hinsichtlich des Verfahrens, sinngemäß die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 4, 9, 11 und 13.

(3) Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes haben alle Gemeinden

Bebauungspläne für jene Grundflächen zu

erlassen, für die nach § 27 die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes besteht.

(4) Für Entwürfe von Flächennutzungsplänen

und Bebauungsplänen, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz

vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 329, über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne aufgelegt

waren und für Bebauungspläne, die auf Grund eines Flächennutzungsplanes, der bereits im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz

vom 4. Juli 1964 aufgelegt war, erlassen werden,

sind weiterhin die Bestimmungen des bezeichneten

Gesetzes mit Ausnahme des § 10, an

dessen Stelle § 34 dieses Gesetzes tritt, anzuwenden.

Solche Flächennutzungspläne und Bebauungspläne

können jedoch nach Ablauf von fünf Jahren

nach dem im § 52 bezeichneten Zeitpunkt nur nach

den Bestimmungen dieses Gesetzes, geändert werden.

(5) Auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1964 über

die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne

erlassene Flächennutzungspläne und Bebauungs-pläne

dürfen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem

im § 52 bezeichneten Zeitpunkt nur nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes geändert werden.

(6) Bis zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen

und Bebauungsplänen dürfen Widmungs- und Baubewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung

1968, LGBl. Nr. 149, nur für Grundflächen

erteilt werden, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 von

der Widmung als Bauland nicht ausgeschlossen sind.

(7) In Gemeinden, die noch nicht über einen

rechtswirksamen Flächenwidmungsplan verfügen,

dürfen bis zu dessen Aufstellung Widmungs- und Baubewilligungen für die Errichtung von Appartementhäusern, Feriendörfern und Wochenendsiedlungen

nur in solchen Gebieten erteilt werden, die

hiefür durch eine Verordnung der Gemeinde ausdrück.

lieb als geeignet erklärt wurden. Eine solcbe

Verordnung ist nur unter den Voraussetzungen

des § 23 Abs. 7 und 8 zulässig. Ihre Erlassung bedarf

der Genehmigung der Landesregierung, die bei

Vorliegen der im § 29 Abs. 7 angeführten Gründe

zu versagen ist.

(8) Der Nachweis, daß es sich bei Verfahren zur Erlangung einer Widmungs- oder einer Baubewilligung nicht um die Errichtung von Appartementhäusern,

Feriendörfern und Wochenendsiedlungen

handelt, obliegt dem Bewerber.

(9) Für entgegen den Bestimmungen des Abs. 7

erteilte Bewilligungen findet § 33 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(10) Auf Grund des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 78/1965, erlassene Entwicklungspläne

und Entwicklungsprogramme dürfen

nach Ablauf von fünf Jahren nach dem im § 52

bezeichneten Zeitpunkt nur nacb den Bestimmungen

dieses, Gesetzes geändert werden.

§ 52

Sdilußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten

unbeschadet der Bestimmungen des § 51 Abs. 4, 5

und 10 außer Kraft: