# Gesetz vom 3. Juli 1974 über die Reinhaltung der Luft (Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974)

Gesetz vom 3. Juli 1974 über die Reinhaltung

der Luft (Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974)

Der Steiermärldsche Landtag hat beschlossen:

§ 1

Zielsetzung und allgemeine Erfordernisse

(1) Dieses Ge.setz dient dem Ziel, die Luft so rein als möglich zu halten.

(2) Jedermann :ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die naitür1iche Zusammensetzung der Luft

äurch luftf11emde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, sonstige Schw-e.hstoflfre, Dämpfe, Gase, Gerüche 'U. dgl.) derart verändert, daß dadurch

(3) Der Eigentiimer (Verfügungsberechtigte) von

Anlagen dst verpflichtet, diese so herzustellen, insbaind zu halten 11.md :m betreiben, daß den Bestimmungen

des Abs. 2 entsprochen wird.

164 Stück 22, Nr. 128

(4) Kommt jemand der Verpflichtung nach Abs. 2

oder 3 nicht nach, so dst ihm deren Erfüllung durch Bescheid der Bezirkisverwaltungsbehörde -aufzutragen.

(5) Luftreinhaltemaßnah.men und Eiruiichtungen

zur Luftminhaltung müssen den Regeln der Technik

und den Erfährung-en der Wissenschaften entsprechen.

(6) Der Nachweis der Einhaltung der Regeln de-r

Technik und der Erfahrungen der Wlissenschaften

kann jedenfalls durch 1en Nachweis der Anwendung

der für diese Bereiche bestehenden ONORMEN im Sinne des Normengesetzes 1911, BGB!. Nr. 240, er-

1. iracht werden.

§ 2

Abgrenzung, Geltungsbereich

(1) In die Zuständigkeit ,des Bundes, Üil!-5'besO!Ildere in den Angelegenheiten des Gewerbes und .der

Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kra.ftfahrwesen, s, des Bergwesens, des ForstweseillS, des Dampfkessel- und Kraftm-aschinenwresens, des Arbei

«?r- und Angestelltenschutzes sowie des Gesundheitswesen,

s, wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht edngegrilfen.

(2) Sowedt Akte der Vollziehung dieses Gesetzes bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen

Zwecken dienen, fallen diese Akte der VoHziehung

dn die mittelbare Bundesverwaltung (Art. 15 Abs. 5 B-VG).

(3) Dieses Gesetz fändet keine Anwendung auf die

in der Land- und Fonstwirtschaft herkömmlichen und ortsüblichen Arten der Tierhaltung, der Lagerung

und Ausbringung von Düngemitteln, der Lagerung

und Konservierung von Ernteprodukten, der Lagerung

von Futtermitteln Sowrie der Bekämpfung

pflanzlicher und tierischer Schäd1inge.

§ 3

Luitreinhaltemaßnahmen

(1) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 5,

auf den Gebietscharakter (Wohngebiet, Industriegeroet, Erholungsgebiet u. a.) und auf aUenfalls in bundesrecht1ichen oder rill RechtsvoI1Schriften anderer Bundesländer festgesetzte Werte durch Verordnung Grenzwerte über

(2) Zur Durchführung des § 1 Abs. 2 k-ann die Landesreg,i!erung unter Bedachitnahme auf § 1 Abs. 5 durch Verordnung Bestimmungen über

(3) Die Landesregierung hat bei Erreichen festgelegter Immissionsgrenzwerte (Abs. 1 Ut. c) ifür luftfremde Stoffe

(1) Di-e Landesregierung hat dafür zu sorgen, daß

in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen

über Art und Ausmaß der Verunreinigungen der

freien Luft vorgenommen und die Auswlirkungen

der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf

Menschen und Sachen untersucht werden.

(2) Die Durchführung der Messungen nach Abs. 1

sowrie deren Auswertung haben nach einheitlichen Methoden, nach den Regeln der Technik und den Erfahrungen der Wlissenschaften zu erfolgen.

(3) Bei dier Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 haben dde Gemeinden mitzuwirken, wenn die

hiclür erfo11derlichen fachlichen, meßtechnischen

und pensonelLen Vo.raussetzungen gegeben sind.

(4) Die Lande.sregierung kann mit der Durchführung

von Maßnahmen nach Abis. 1 auch Ziviltechniker

,im Rahmen färer Befugni-sse sowlie a,utoniSrierite Instirtube, Anstaltien oder Prüf- und Uberwachungsste Uen, zu d-eren Aufgabenbe11eich die Messung und Untersuchung von Luftvierunreinigung zählt, beauftragen.

§ 6

Inanspruchnahme von Liegenschaften, Auskunftspflicht

(1) Die Behörden und deren Beauftragte. sowie Uberwachungsorgane n-ach § 8 sind berechtigt, nach vorheriger Verständigung der V-erfügungsberechtigten - dring.ende Fäl1e ausgenommen - deren

Grunlstüdoo, Gebäude und so.rrsbige Anlagen bei möglichster Schonung und nur äm unbedingt notwendigen Ausmaß zur Vollziehung dieses Gesetzes

zu betreten, mit Meßf,ahrzeugen zu befahren, dli.e erforderlichon Meßgeräte aufzustellen und anzubrungen 5owi,e Messungen vorzunehmen; weiters

6in:d sie berechtigt, Prob.en von Stoffen zu entStück 22, Nr. 128 und 129 165

nehmen, die mit der Veränderung der natürlichen

Zusammensetzung der Luft im ursächlichen Zusamm,

,nhang stehen können.

(2) Die über Grundstüdc.e, Gebäude und sonstige

Anlagen Verfügungsberechtigten haben den Behörden

und deren Beaufty,agten diie Durchführung

der im Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten

sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorz;ulegen.

§ 1

Uberwadumg der Luftgüte

(1) Die behördliche Uberwachung der Luftgüte hat

sich auf die Einhaltung

(2) Die Behörden können sich rfür die Uberwachung

nach Abs. 1 der Uberwachungsorg,ane nach § 8 bedienen.

(3) Uber die im Zuge der Uberwachungstäbigkeit

nach Abs. 1 ermittelten Emissionsarten und Emissionswerte sind von der Landesregierung Aufzeichnungen

in einem Emissionskataster zu führen.

(4) Bei Feststellung von unzulässigen Emissionen

durch Anlagon oder TäNgkeiten, die unter § 2 Abs. 1 fallen, haben die Behörden die für di-ese Anlagen zuständigen Stellen hievon in Kenntnis zu set:zen.

§ 8

Uberwadlungsorgane

(1) Für die Uberwachung der Luftgüte sind durch

die Landesregierung Uberwachungsorgane auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung

zum Uberwachungsorgan bedarf der Annahme durch

den Betroffenen.

(2) Uberwachungsorgane können nur Personen

sein, die

(3) Die nad1 Abs. 2 lit. d nachzuweisenden Kenntnisse umfassen:

(4) Der Nadtweis nac:b. Abs. 2 Lit. d entfällt b€i Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fac:b.gebieren

abgelegt haben, bei Ziviiltechnikern im Rahmen

ihrer Befugnis, sow.ic bei Personen, die bei Instituten,

Anstalten usw. (§ 5 Abs. 4) einschlägig tätig

sind.

(5) Die Uberwachungsorgane sind zu vereidigen

nnd mit Dienstausweis zu versehen. Sie genießen

bei Ausübung der Uberwachungstätigkeit den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch (§ 270 StGB., BGBl. Nr. 60/1974) Beamten während e1iner Amtshandlung einräumt. Der mit einem Lichtbild

zu versehende Dienstausweis hat neben Ausstellungsdatum, Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz

des Uberwachungsorganes auch den örtlidlen Wükungskreis zu enthalten.

(6) D.ie Bec;t~llung nach Abs. 1 rist bei Wegfall

einer der Voraussetzungen nach Abs. 2 1it. a und b

zu widerrufen.

(7) Uber die bestellten Uberwadlungsorgane hat

die Landesregierung ein Verzeichnis zu führen.

§ 9

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die im § 4 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist

eine solche des eigenen Wrirlrungsbereiches.

§ 10

Strafbestimmungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

des § 6 Abs. 2 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die Nichtbefolgung

der in Bescheiden getroffenen Anordnungen sind

von der Bezirksverwaltungsbehörde m.it einer Geldstrafe

bis zu 30.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu

sechs W odlen zu bestrafen. Beide Strafen können

bei erschwerendim Umständen oder im Falle einer Wtiederholung der Ubertretung auch nebeneinander

verhängt werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit

der Geldstrafe tnitt an deren Stolle als Ersatzstrafe

eine Freiheitsstrafe bis zu sedls Wochen.

(2) Geldstrafen fließen dem Land zu.

§ 11

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tnilt mit dem der Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Sebastian

Erster

Landeshauptmannstellvertreter