# Gesetz vom 3. Juli 1974 zum Schutz gegen Baulärm (Steiermärkisches Baulärmgesetz 1974)

Gesetz vom 3. Juli 1974 zum Schutz gegen Baulärm (Steiermärkisdles Baulänngesetz 1974)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

§ 1

Geltungsbereidl und Abgrenzung

(1) Dieses Gesetz dient der Sicherung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt vor Baulärm .

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166 Stück 22, Nr. 129

(2) In die Zustänligkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und

der Industrie, des Verkehr,swesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Bergwesens sowie des Arbeiter- und .Angestelltensdmtzes, wird durch d!ie Bestimmungen dieses Gesetzes

nicht eingegriffen.

(3) Soweit Akte der Voll:ziiehung dieses Gesietzes bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen

Zwecken dienen, fallen diSe Akte der Vollziehung

in die mittelbare Bundesverwaltung (Art. 15 Abs. 5 B-VG).

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Baulärm im Sinne dieses Gesetzes ist jedes

di-e öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten entsteht.

(2) Unter Bauarbeit w.ird j,eder Arbeitsvorgang

zur Ernicb.tung, Instantlhaltung, Instandsetzung oder 7um Abbruch von Bauten sowie zur Einrichtung oder

Räumung von Baustellen verstanden.

(3) Baumaschinen sind maschinelle Einrichtungen,

die im Zuge von Bauarbeiten Vierwendung finden,

insbesondere Rammen, Baggergeräte, Mischmaschinen, 'Bauaufzüge, Fördergeräte, Kompressoren,

Drudlufthämmer und andere Maschinenhämmer, V.erdidltungsgeräte, Kreissägen, Bohrma•sdl.inen und Pumpen.

§ 3

Allgemeine Erfordernisse

(1) Scballsdl.utzmaßnabmen gegen Baulärm sowie Scb.allmessungen und der.en Ausw,ertung haben

sieb. nadl dem jeweiligen Stand und den Erfahrungen der Wtssenschaften zu richten.

(2) Der Nac:b.weis des Schallscb.utzes Ic,ann jedenfalls durch. den Nach.weis der Anwendung der für

diesen Bereich bestehenden ONORMEN im Sinne

des Normengesetzes 1971, BGB!. Nr. 240, erbracht

werden. Soweit solcb.e ONORMEN nicb.t bestehen,

können durch. Verordnung der Landesr,eg;ierung über

die Schallmessung und das dabei zu beobachtenrde

\f.erfahren Vorschniften erlassen oder entspredlende

Richtlinien als verbindlich erklärt werden.

§ 4

Pflidtten des für die Bauführung Verantwortlichen

(1) Der Bauführer (§ 63 der Steiermärk.ischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149) hat, unbescb.adet der Bestimmungen des § 5, dafür zu sorgen, daß jeder

unnötige 1Baulärm vermieden wird. Er ist dafür vrerantwort1icb.,

daß die. Bestimmung,en dieses Ges-etTJes

sowj,e die auf Gl'Uild dieses Gesetzes •erla"SSenen V,erordnungen und Bescheide eingehalten w,erden.

(2) Der Bauführer hat insbesondere die Ausbreitung

von Baulärm, z. B. durch Aufstellen von Bauplanken, Einhausung,en von Maschinen und Geräten,

Anbringung von Dämmatten und durch Wahl des

A ufstellungsorbes der Maschinen, wirksam zu

veillllindem.

(3) Ist kein Bauführer bestellt oder kann ein

solcher nicb.t festgestellt werden, so ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses GesetZ'es sowie

der auf Grund dieses Geset2)es erlassenen Verordnungen und Bescheide derjenige verantwortlich, der

als befugter Unternehmer die den Baulärm v,erursachende. Maßnahme durd:Jführt oder durch.führen

läßt. Wurde auch kein befugter Unternehmer bestellt

oder kann ein solcher nid:Jt festgestellt werden,

so tr-ifft d1e Verantwortung denjenigen, auf

dessen Recb.nung und Gefahr die. Bauarbeiten durch.geführt

werden.

(4) Ist auf der Baustelle eine Anschlußmöglichkeit

an das Stromnetz vorhanden oder ohne unverhältnismä g hohen Aufwand herzustellen, dann ist für

den Antrieb von Baumasdl.inen, die nach dem Stantl

de.r technischen Entwicklung elektrisch betrieben

werden können und in einer solchen Konstruktion

im Handel erhältlich sind, elektrischer Strom an

Stelle von Verbrennungsmotoren heranzuziehen.

Ein unverhältni,smäßig hoher Aufwand Liegt jedenfoUs

ddll11 vor, wenn die Kosten der Herstellung

des Stromansdl.lusses mehr als 3 Pro:rent der geschätzten

Gesamtkosten des Bauvorhabens betragen.

Gesamtkosten des Bauvorhabens sind jene Kosten,

die notwendig sind, um an der betroffenen Baulichkeit

oder Anlage eine beabsichtigte bautecb.nische

Maßnahme zu verwirk1idlen, ungeachtet des Umstandes, daß die Arbeiten, aus welchem Grund immer,

nur in zeitMchen Abständen oder von verschiedenen

Gewerbetreibenden ausgefühl't werden. Hiebei

ist nach. den vorliegenden Kostenvoranschlägen,

bei. Fehlen von solchen durch behördliche Scb.ätzung

vorzugeh.en. '

§ 5

Grenzwerte

(1) Durch Verordnung der Landesr,egierung ist

zur Sicherung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt sowi,e z,ur Ernielung eines größtmöglicb.en

Schutzes der Nachbarn vor Gefährdung und Belästigung entsprechend dem jeweiligen Stand der Tiechnik der höchstzulässige Schallpegel bestimmter Kategorien von Baumaschinen und 1n eLnem bestimmten Abstand vom jeweiligen Umrdß der Maschine

festzusetzen (Emissionsgrienzwert). Kann der höch,stzulässige Sdl.allpegel lern fortentwick-elten Stand der Tedtnak entsprechend herabgesetzt werden, so hat die Land-esregiierung neue Wert-e durch

Verordnung festzulegen. Unter Bedachtnahme auf

die wirtschaftl!ichen Krdter,ien einer Bauführung können

hiebei zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung

und zum Zeitpunkt der jeweiligen Anpassung

höcb.stzulässige Scb.allpegel f,estgelegt w,erden, die

erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.

(2) Die zumutbare Störung ,aus .allen im Zuge ein:er Bauarbe.it, sei es auch bei verschiedenen Arbeitsvorgängen, gle'i.chze'itig er.reugten Geräusdl,e darf

(3) Als Nachtstunden gelten die Stunden zwischen

20 und 6 Uhr.

(4) Die Werte nadl Abs. 2 gelten für diie im Flächen. wcidmungsplan für das Bauland festgesetzten

Baugebiete. In allen übrigen Fällen nidlten sich die Vverte der zumutbaren Störung nadl den jeweiligen

örtLich-en Verhältnissen.

§ 6

Ausnahmen

(1) Die Behörde hat auf Antrag von den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und der Verordnung nach § 5 Abs. 1 Ausnahmen nur im unbedingt notwendigen

Ausmaß ohne unnötigen Aufschub zu bewilligen

wenn

(2) Unverhältni5mäßig hohe Kosten (Abs. 1 1it. c)

liegen jedenfalls dann vor, wenn di-e Kosten mehr

als 3 Prozent der geschätzten Gesamtkosten des Bauvorhabens (§ 4 Abs. 4) betragen.

(3) Die Behörde hat durch Verordnung zu bestimmen, iinwieweit iin der Nähe von Binrichitungen, die

eines besonderen Schutzes gegen Lärm bedürfen,

wie SchUllen, Kiirdl-en, KrankenansbaJ.ten, Alten- und Pflegeheime, Kuransta1ten, Erholungisheirme, Kiindergärten

u. a., gewtl.sse Baua11bcit-en während bestrimmter

Stunden oder Zeiten überhaupt n.icht vorgenom·

men, gewiisse Baumaschinen Dicht verwendet werden

dürfen und entsprechende Vorkehrungen gegen die Ausbreitung des Baulärms getroffen wero.en müssen.

§ 7

Uberwachung

(1) Die Behörde kann, unbeschadet der Bestimmungen

des § 8, bei Zuwiderhandlung·en gegen die Bestimmungen der §§ 5 und 6 und der auf Grund

dieser Bestimmung,en edassenen Vero:ridnung-en und Bescheide die Einstellung des BetI'iebes der betreffenden

Bauma•scbline oder die Einistellung aller für

die Bauarbeit eingesetzten Baumaschinen mit Bescheid anordnen. Diese dürfen erst dann wieder in Be-trieb genonun-en werden, wenn durch Vorkehrungen die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte gewährleistet erscheint. Eine schrifüiche Ausfertigung

eines mündlich v.erkündeten Bescheides ist gemäß § 62 Abs. 3 AVG 1950 den bei der Verkündung

nidü anwesenden und jenen Parteien zuzustellen,

die spätestens 3 Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen.

(2) Die Behörde ist unbeschadet sonstiger Vorschrlnen bofugt, die Baustalle, iDJsbesondere die Maschinen

und Geräte, zu überprfüen sowie Schallmessungen

vorzunehmen. Soweit es zur Vornahme

der Prüfungen unbedingt erforderlidl .ist, sind dazu Arbeitskräfte sowti.e Hilfsmititel, z .B. Treiibstoffe und Antriebsaggr-egate, von dem für die Bauführung V-e.rantwortlidJ..en unentgeltlich be11eitzustellen.

(3) Die Behö11de kann mit Aufgaben nach Abs. 2

auch Ziviltechniker im RahmeJJ. ihrer Befugnisse

oder Angehörige solcher autorisierter Prüf- und Uberwadlungsstellen beauftragen, zu •deren Aufgabenbereidl Schallmessungen zählen.

§ 8

Strafbestimmungen

Zm..-iderhandlungen gegen die §§ 4, 5 Abs. 2 ·und

4, § 1 Uil!d di,e auf Grund des § 5 Abs. 1 erlassenen V:erordnungen sowie diiie Nichtbefolgung der lin Bescheaden der Behörden getroffenen Anordnungen

und erteilten Auflagen sind von der Be'Airksverwaltungsbehörde

nadl den Str-afbestimmungen der Steiermärllic:

hen Bauordnung 1968, LGBL Nr. 149, in

der jeweils geltenden Fassung zu ahnden.

§ 9

Behörde

(1) Behörde enster Instanz ist der Bürgermeister,

in Stadten mit eigenem Statut der Stadtsenat.

(2) Behörde erster Instanz ist m den Fällen des Art. 15 Abs. 5 B-VG die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 10

Eigener Wirkungsbereidl der Gemeinde

Die lin diesem Gesetz, geregelten Aufgaben der Gemeind€ sind solch,e des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 11

Wirksamkeits beginn

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden

Monatsersten in Kraft.

Niederl

Landeshauptmann

Sebastian

Erster

Landeshauptmannstellvertreter