# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. November 1974 über die Einbeziehung von Schafen in die Tierseuchenkasse sowie über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1975

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 11. November 1974 über die Einbeziehung

von Schafen in die Tierseuchenkasse

sowie über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge

und der Beihilfensätze für das

· Jahr 1975

Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2 sovvie

§ 5 Abs. 2 des Tiens,etjchenkassengeis·etzes, LGBl. Nr. 38/ 1949, in der F:as.ung des Gesetzies LGBL Nr. 6/ 1957, wird nach Anhörung der Landeskammer für

Land- und Forstwirtschaft v·erondnet:

§ 1

Dioe Bestimmungen des T1erseuchenkaissengesetzes

hinsächt1ich Beitnagspflicht und Lei,stungien -s;ind auch

für Schaf.e anzuwenden. · ·

§ 2

(1) Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1975

zu entrichtende Tierseuchenkiaissenbeitr,ag wird für jedes über 3 Mona-te a,lte Rind

(2) Der von den 11i1erbesitz,ern für das J.ahr 197 5 zu. ~i;i.tripi.t,E:nqe 1)enseuchienk/aiss,enbeitrag wird für j~es Sd)iaf ·mi~ :5 S fes\gesetzt. . , .

~ . ; .i ;

§ 3

· (1) Der pro,zent-uale Satz des Verkehr~wertes für da·s Ausi;naß per Beihilfe wird niü Ausnahme der Fälle nach Abs.'2 mit 80 ProZJent f,estgesetzt uhd der allg,emein zUJlä,ssiige Höchstbet11a:g für di1e Ber-echung der Beihilfe mit · 12.000 Schil1üig j,e Rind und 1500 Schilling j,e Sdl:af bestimmt.

(2) Der prozent,uale Satz des Verkehrs.wertes für

das Ausmaß der -Beihilfo wird 1n den FäUern nach § 5 Abs. ·1 M. h Ull!d lit. i der Vierordnung der St1ei1ermärktschen Landesregi,erung über die Durchführung

des Tierseuchenkas,sengesetzes, LGBl. Nr. 59/ 1972, wenn das Ti,e,r im Anschluß an ein behördl,iches Verfahnen zur Bekämpfong der Dass1elbeulenkrankheit

oder Lebereg,el.is.euche an medikamentöser Uberempfindlichke:

it verendet ist, mit 100 Prozent festgesetzt

und •der allgemeiin zuläs,5,i,g,e Höchstbetrag für die B;e rechnung

der Beihilfe mit 24.000 Schilling bestimmt.

§ 4

(1) Für die .Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlüchien Viehzählung vorhandene Bestand

an über 3 Monate aHen Rlindem einschließlich der

am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder bzw. der Bestand an Schafen eiI11schheßl!ich der am Zähltag

vorüberg,ehe,nd abwesenden Schafe maßgiehend.

(2) Alis Zeitpunkt für di1e Einhebung wird jeweils

der 1. März bestimmt.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten der § 1 der Verordnung der Stei•ermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1971,

LGBL Nr. 35, und die Verordnung der Steiermärki

Schen Lan•desregierung vom i5. März 1974, LGBl. Nr. 32, über di.e Festsetzung der Tienseuchenkais,senbeiträg

·e und der Beih:ilfeI11sätZie für das Jahr 1974

außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl