# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 1974 über die Ausschreibung der Wahl in die Bezirksjagdausschüsse

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 9. Dezember 1974 über die Ausschreibung der Wahl in die Bezirksjagdausschüsse

Auf Grund des § 50 a des Steiermärkischen

Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58, in der Fassung

des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1 957, der Kundmadmngen

LGBl. Nr. 151/1963 und 42/1968, des Gesetzes

LGBl. Nr. 222/1969, der Kundmachung LGBl. Nr. 18/1972 und des Gesetzes LGBl. Nr. 125/1972

sowie des § 2 der Steiermärkischen JägerschaftsWahlordnung

1957, Anlage A zur Verordnung der Steierrnärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1957, über die Satzungen der Steirischen

Landesjägerschaft, wird verordnet:

Artikel I

(1) Die Wahl in die Bezirksjagdausschüsse wird

mit dem Wahltag 23. Februar 1975 ausgeschrieben.

(2) Als Stichtag hat der 10. Jänner 1975 .zu

gelten.

(3) Wahlberechtigt und wählbar in den Bezirksjagdausschuß sind die am Stichtag der Steirischen

Landesjägerschaft angehörigen Mitglieder, die im Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz haben. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren

Namen in der abgeschlossenen Wählerliste

enthalten sind.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens

am ·14. Tag nach dem Stichtag (24. Jänner 1975f die Wählerlisten aller Wahlsprengel in einem allgemein zugänglichen Raum durch zehn aufeinanderfolgende

Tage einschließlich Sonn- oder anderer

öffentlicher Ruhetage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Innerhalb der Einspruchsfrist kann jedermann

in die Wählerlisten Einsicht nehmen und

davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(5) Gegen die Wählerliste kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einspruchsfrist

wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter

schriftlich, mündlich oder telegrafisch

bei der Bezirkswahlkommission Einspruch erheben.

Einsprüche gegen den Besitz einer gültigen Jagdkarte

sind jedoch unzulässig. Die Einsprüche müssen

bei der Bezirkswahlkommission noch vor Ablauf

der Einspruchsfrist einlangen. Der Einspruch ist,

falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall

gesondert zu überreichen und zu begründen.

(6) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag

(2. Februar 1975) der Bezirkswahlkommission vorzulegen.

(7) Für die Durchführung der Wahl in die Bezirksjagdausschüsse sind nachstehende Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1 965, 169/1965,

106/ 1967 und 28/1969, sinngemäß anzuwenden: Unterscheidende

Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen

{§ 43), zustellungsbevollmächtigter Vertreter

{§ 44), Wahllokale und Wahlzeit (§ 50), Beschaffenheit

der Wahllokale (§ 51), Wahlzelle und Wahlurne (§ 52), Leitung der Wahl (§ 55), die

eigentliche Wahlhandlung (§§ 56 bis 62, §§ 71 und 72), Ermittlung der Parteisummen(§ 73) .

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl