# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1974 über die Neufestsetzung der allgemeinen Ambulanzgebühren in den öffentlichen Landeskrankenanstalten in Steiermark

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 16. Dezember 1974 über die Neufestsetzung

der allgemeinen Ambulanzgebühren in

den öffentlichen Landeskrankenanstalten in Steiermark

Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit

den §§ 36 Abs. 1 lit. a und 37 Abs. 1 des Steiermärkischen

Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/

1957, wird verordnet:

§ 1

Die Gebühren für allgemeine ambulatorische Leistungen

in den öffentlichen Landeskrankenanstalten

in Steiermark, die von den Selbstzahlern zu entrichten sind, werden miit Wirkung vom 1. Jänner 1975 in der Art und im Ausmaße des in der Anlage verlautbarten „Allgemeinen Ambulanztarifes für Selbstzahler vom 1. Jänner 1975" neu festgesetzt.

§ 2

(1) Allgemeine ambulatorische Leistungen sind

alle Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.

(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für

welche die allgemeinen Ambulanzgebühren nicht

von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger

gezahlt werden, § 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl