# Gesetz vom 12. Dezember 1974, mit dem die Gemeindewahlordnung 1960 neuerlich geändert wird

Gesetz vom 12. Dezember 1974, mit dem die Gemeindewahlordnung 1960 neuerlich geändert

wird

Der SteLermärlcische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Dile Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, in

der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1965, 169/

1965, 106/1967 und 28/ 1969, wird neuerlich geändert

wi-e folgt:

(1) Wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften

ständige Ev:idenzen der für den Nationalrat Wahlund Stimmber,echtigtien geführt werden, so kann die Landesregforung ,in der Wahlausschreibung anordnen, daß ilie Erfassung der Wahlberechtigten nach

den Bestimmungen der §§ 22 bis 25 zu ,entfaUen hat

und die Wähierv,erz.eichnisse auf Grund der ständigen

Evidenzen anzulegen sind. Auch in di'esem

Fall ist für die Aufnahme der Wahlberechtigten in

da,s Wählerv,erneic:hnis § 1.9 maß'g-eblich.

(2) Die Wähl,erverzeic:hnisse nach Abs. 1 sind spätestens am 32. Tage nach dem Stichtag in einem allgemein zugänglilchen Amtsraum zur öffentlichen

Einsicht und zur Durchführung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens I11ach den Bestimmungen der §§ 28 bis 34 aufzulegen.

(3) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat d1e Gemeinde das Wähle·rverzeichruis

abzuschließen und der Wahl zugrunde zu

legen.

(4) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Anzahl der W1ahlber.echtigten an die Landeswahlbehörde gelten

d1e §§ 27 und 36 sinngemäß."