# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Jänner 1975, mit der eine Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates erlassen wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 20. Jänner 1975, mit der eine Geschäftsordnung

des Raumordnungsbeirates erlassen

wird

Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Steiermärkischen

Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, wird

verordnet:

§ 1

' Aufgaben des Vorsitzenden

Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und

die Leitung der Beratungen.

§ 2

Einberufung der Sitzungen des Raumordnungsbeirates

(1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates werden

vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen, wenn

(2) Die Einberufung hat gegen Nachweis derart zu

ergehen, daß sie. spätestens eine Woche vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Der Einberufung

sind die für die Beratung notwendigen Unterlagen

anzuschließen oder ,erforderlichenfalls beim Amt der Landesregierung zur Einsichtnahme aufzulegen.

§3

Sitzungen des Raumordnungsbeirates

(1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates sind

nicht öffentlich.

(2) Der Raumordnungsbeirat ist beschlußfähig,

wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden, der Vorsitzende oder dessen Vertreter und mindestens

die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Raumordnungsbeirat

faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit der Anwesenden.

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(3) Vom Vorsitzenden oder über Beschluß des Raumordnungsbeirates können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Hievon sind diese

unverzüglich zu verständigen. Die Beiziehung erfolgt

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 2 Abs. 2.

(4) Der nach der Geschäftseinteilung des Amtes

der Landesregierung mit der Leitung der Angelegenheiten der überörtlichen Raumplanung betraute Beamte

ist den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Mitglieder des Raumordnungsbeirates sowie

die Sachverständigen und Auskunftspersonen

unterlieg,en der Amtsv-erschwiegenheit. Uber die Veröffentlichung von Beschlüssen des Raumordnungsbeirates

•entscheidet der Beirat.

§ 4

Sitzungprotokoll

(1) Uber jede Sitzung des Beirates ist ein zusammengefaßtes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führ,en.

(2} In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitgli-eder

(Ersatzmitglieder) und sonstigen teilnehmenden

Personen, die Feststellung über die Beschlußfähigkeit (§ 3 Abs. 2) sowie die wesentlichen Beratungsgegenstände und die diesbezüglichen Ausführungen

der bei der Sitzung Anwesenden aufzunehmen.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer abzufassen; es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.

(4) Jedem Mitgli-ed (Ersatzmitglied) des Beirates

ist unverzüglich eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Eine Berichtigung des Protokolls

findet nur statt, wenn dies spätestens in der

der Zustellung des Protokolls folgenden Sitzung

von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird

und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder

(Ersatzmitglieder) nicht dagegen ausspricht.

§ 5

Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates

(1) Die Geschäfte des Raumordnungsbeirates sind

vom Amt der Landesregierung unter verantwortlicher

Leitung des Vorsitzenden des Raumordnungsbeirates

zu besorgen.

(2) Der Vorsitzende hat mit der Abfassung des Protokolls einen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu betrauen.

§ 6

Reisegebühren

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Raumordnungsbeirates

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Sie haben Anspruch auf die den Landesbediensteten

der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl