# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Jänner 1975 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Nutzschweine für das 1. Vierteljahr 1975

Verordnung des Landeshauptmannes von Stei7

ermark vom 10. Jänner 1975 über den Werttarif

für die Bemessung der Höhe der Entschädigung

für Nutzschweine für das 1. Vierteljahr 1975

Gemäß § 52 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBL Nr. 171, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle

1974, BGBL Nr. 141, und der

hiezu ergangenen Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBL Nr. 178, in der Fassung der Verordnung BGBL Nr. 56/ 1959, wird verordnet:

§ 1

Für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine

gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 des Gesetz.es betreffend

· die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen,

RGBL Nr. 177/ 1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974, BGBL Nr. 141, wird nach Anhören

der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft

in Steiermark unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden

Unterschiede für das 1. Vierteljahr 1975 nachstehender

Werttarif festgesetzt:

a) für Jungschweine bis zum Alter von 10

Wochen und einem Gewicht von 20 kg,

pro Kilogramm . . . . . . . . . . . S 34,-

b) für Jungschweine im Alter von 10 Wochen

bis 4 Monate bis zum erreichten

Lebendgewicht von rund 40 kg, pro

Kilogramm . . . . . . . · . . . . . . S 28,-

c) für Nutzschweine von 4 bis 8 Monaten

mit einem Lebendgewicht von rund 90

kg (Läufer), pro Kilogramm . . . . . S 23,-

d) für Nutzschweine über 8 Mqnate bis

zur Erreichung der Schlachtreife, pro

Kilogramm . . . . S 20,-

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Krainer