# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 1975 über die Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 27. Jänner 1975 über die Ausschreibung

der allgemeinen Gemeinderatswahlen

Auf Grund des§ 15, § 16 Abs. 1 und 2 und des§ 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in

der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972

und des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1973, sowie des § 2 Abs. 1 und des§ 26 der Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/

1965, 169/1965, 106/1967, 28/1969 und 1/1975, wird

verordnet:

1§ 1

(1) Die allgemieinen Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates für die Gemeinden des Landes Steiermark

mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz und

der Stadtgemeinden Deutschlandsberg und Rottenmann

sowie der Gemeinde Gams ob Frauental werden

mit dem Wahltag 27. April 1975 ausgeschrieben.

(2) Als Stichtag hat der 10. Februar 1975 zu

gelten.

(3) Für diese Wahlen hat die Erfassung der Wahlberechtigten nach den. Bestimmungen der §§ 22 bis 25 der Gemeindewahlordnung 1960 zu entfallen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBI.

Nr. 601, anzulegen.

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4 Stück 2, Nr. 6, 7, 8 und 9

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl