# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Jänner 1975, mit der die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1974, LGBl. Nr. 52, über die Ausschreibung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates für die Stadtgemeinden Deutschlandsberg und Rottenmann sowie die Gemeinde Gams ob Frauental geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 21. Jänner 1915, mit der die Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung

vom 27. Juni 1914, LGBl. Nr. 52, über die Ausschreibung

der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates

für die Stadtgemeinden Deutschlandsberg

und Rottenmann sowie die Gemeinde

Gams ob Frauental geändert wird

Auf Grund des § 11 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 1 und 2 und§ 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBL

NT. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972 und des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1973, sowie des § 26 der Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 31/1965, 169/1965, 106/ 1967, 28/1969 und 1/1975, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1974, LGBl. Nr. 52, über die Ausschreibung der Wahl der Mitglieder dies Gemeinderates für die Stadtgemeinden Deutschlandsberg

und Rottenmann sowie die Gemeinde Gams

ob Frauental wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates

für die Stadtgemeinden Deutschlandsberg und Rottenmann sowie die Gemeinde Gams ob Frauental wird mit dem Wahltag 27. April 1975 ausgeschrieben. u

2. Dem§ 1 ist als Abs. 3 anzufügen:

"(3) Für diese Wahlen hat die Erfassung der Wahlberechtigten nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 25 der Gemeindewahlordnung 1960 zu entfallen. Die Wählerverzeichnisse sind auf

Grund der Wähler,evidenz nach dem Wählerevidenzgesetz

1973, BGBl. Nr. 601, anzulegen."

Artikel II

Dilese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl