# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 1975 über die Festsetzung von Ersatzgeldleistungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung 1967

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 24. Februar 1975 über die Festsetzung

von Ersatzgeldleistungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung 1967

Auf Grund des § 83 Abs. 10 der Gemeindeordnung

1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung,

LGBL Nr. 127/1972, und des Gesetzes,

LGBL Nr. 9/ 1973, wird verordnet:

§ 1

Für Dienstleistungen, die in Geld abgelöst werden,

wird der Wert einer Tagesschicht auf der Grundlage

des durchschnittlichen Tariflohnes eines Bauhilfsarbeiters

mit 205 S festgesetzt.

§ 2

,

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 65/ 1973,

ihre Geltung.,

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl