# Gesetz vom 20. Dezember 1974, mit dem das Gesetz, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, geändert wird

Gesetz vom 20. Dezember 1974, mit dem das Gesetz, betreiiend die Errichtung eines Wohnbauförderungsionds

für das Land Steiermark,

geändert wird

Der Steiermärktsche Landtag hat beschlossen:

Arti~el I

Das Gesetz vom 6. Juli 1949, LGBl. Nr. 39, in der FaJssung des Gesetz.es LGBl. Nr. 12/1972, betreffend

d„i,e Errichtung eines W ohnbaufö1iderungsfonds für

das Land SteiJermark w.ird geändert w.ie folgt:

§ 10 hat zu lauten:

• (1) me gemäß § 7 Z. 1 gewährten Darlehen können

vorzeitig begüDJStigt rück.gezahlt werden; hiebei

sin.d die Besfümmungen der §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 Abs. 4, 8 Abs. 1 und 3, 9 1.l!l1d 12 Albs. 1 'l1llld 2 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes vom 16. Juli 1971, BGBl. Nr. 336, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/ 1974, sinngemäß anzuwenden.

(2) Begehi:;en auf Gewährung einer Begünstigung

können beim Amt der Steiermärkischen Landesregä1erung ms spätestelltS 30. September 1977 eingebracht

werden.

(3) Diie auf Grund der Begünstigung des Abs. 1

rückfüeßeniden Beträge sind aussch1ießlich für Förderungsmaßnahmen im Sinne ,des § 1 Abs. 1 des Landeswohnbauförderung,sgesetzes 1974, LGBl. Nr. 66, zu verwenden."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit WJrkung vom 1. Oktober 1974 in Kraft.

Niederl Sebastian

Landeshauptmann Erster

Landeshauptmannstellvertreter