# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1975 über die Abänderung von Jagdzeiten und ganzjährigen Schonzeiten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1975 über die Abänderung

• von Jagdzeiten und ganzjährigen Schonzeiten

Auf Grund des § 51 Abs. 3 lit. a und b des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 10/1957, LGBl. Nr. 222/1969 und LGBl. Nr. 125/ 1972, wird verordnet:

§ 1

Für das Jagdjahr 1975/76 werden die im § 51 Abs. 1 festgesetzten Jagdzeiten für die nachstehend angeführten jagdbaren Tiere wie folgt abgeändert für