# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1975 über die Festsetzung der Besonderen Gebühr der Landeskrankenhäuser in der Steiermark

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. ärz 1975 über die Festsetzung

der Besonderen Gebühr der Landeskrankenhäus

r in der Steiermark

Auf Grund des

den §§ 36 Abs. 1

märkischen Kran

1957, wird verord

§ 38 Abs. 3 in Verbindung mit

lit. b qnd 37 Abs. 3 des Steiernanstaltengesetzes„

LGBl. Nr. 78/

et:

§ 1

Von den Patie en der höheren Gebührenklassen

der Landeskrank nhäuser und Landessonderkrankenhäuser

Hörga -Enzenbach und Stolzalpe in Steiermark

ist eine B sondere Gebühr nach dem in der Anla_ge enthalten „Besondere-Gebühren-Tarif vom 1. April 1975" ein heben.

§ 2

(1) Diese Vero dnung tritt mit 1. April 1975 in Kraft.

(2) Mit dem gl ichen Tage tritt die Verordnung der Steiermärkis en Landesregierung vom 26. März 1973, LGBl. Nr. 5/1973, über die Neufests,etzung der Besonderen ebühr der Landeskrankenhäuser

in Steiermark, auß r Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl