# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. April 1975 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Nutzschweine für das 2. Vierteljahr 1975

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom 2. April 1975 über den Werttarif

für die Bemessung der Höhe der Entschädigung

für Nutzschweine für das 2. Vierteljahr 1975

Gemäß § 52 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle

1974, BGBl. Nr. 141, und der

hiezu ergangenen Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet:

§ 1

Für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine

gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 des GesetZies be-

. treffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle

1974, BGBl. Nr. 141, wird nach Anhören

der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft

in Steiermark unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden

Unterschiede für das 2. Vierteljahr 1975 nachstehender

Werttarif festgesetzt:

a) für Jungschweine bis zum Alter von 10

Wochen und einem Gewicht von 20 kg,

pro Kilogramm . . . . . . . . . . . S 34,-

b) für Jungschweine im Alter von 10 Wochen

bis' 4 Monate bis zum erreichten

Lebendgewicht von rund 40 kg, pro

Kilogramm . . . . . . . . . . . . . S 30,-

c) für Nutzschweine von 4 bis 8 Monaten

mit einem Lebendgewicht von rund

90 kg (Läufer), pro Kilogramm ... . S 23,-

d) für Nutzschweine über 8 Monate bis

zur Erreichung der Schlachtreife, pro

Kilogramm . . . . . . . . . . . S 20,-

§2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Krainer