# Gesetz vom 24. Februar 1975 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark

Gesetz vom 24. Februar 1975 über die Aufnahme

von Anleihen durch das Land Steie rmark

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: •

§ 1

Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt,

für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten

Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von 300 Millionen

Schilling auf dem Inlandsmarkt gegen Ausgabe

von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen

zu den im § 2 genannten Bedingungen aufzunehmen.

§2

Die Anleihen sind mit Laufzeiten von mindestens

sechs Jahren, höchstens jedoch bis zu 15 Jahren, auszustatten

und können in Teilen aufgenommen sowie

in Tranchen aufgeteilt werden.

§3

Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung

von Vorhaben und Maßnahmen des

außerordentlichen Landeshaushaltes 1975 bestimmt.

§ 4

Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen

haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten

Vermögen und allen seinen Rechten.

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundm,achung

in Kraft.

Landeshauptmann

Niederl

Landesrat

Klauser