# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 1975 über die Ausschreibung der Wahlen in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft, des Disziplinarrates, des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfer

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 12. Mai 1975 über die Ausschreibung

der Wahlen in den Vorstand der Steirischen

Landesjägerschaft, des Disziplinarrates, des Disziplinaranwaltes,

seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfer ·

Auf Grund der §§ 50 und 50 a des Steiermärkischen

Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58, in der Fassung

des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1957, der Kundmachungen

LGBl. Nr. 151/1963 und 42/1968, des Gesetzes LGBl. Nr. 222/1969, der Kundmachung

LGBl. tqr. 18/1972 und des Gesetzes LGBl. Nr. 125/

1972 sowie der §§ 21 und 31 der Steiermärkischen

Jägerschafts-Wahlordnung 1957, Anlage Azur Verordnung

der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1957, in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 52/1958, über die Satzungen der Steirischen

Landesjägerschaft, wird verordnet:

Artikel I

(1) Die Wahl der nichternannten Mitglieder des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft (Landesjägermeister, seiner beiden Stellvertreter, sechs

Beiräte und sechs Ersatzmänner) wird mit dem Wahltag 14. Juni 1975 ausgeschrieben.

(2) Wahlberechtigt sind:

(3) Wählbar in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Lande Steiermark

ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Wählbar zum Landesjägermeister 'und zu seinen Stellvertretern

sind nur Vorstandsmitglieder. ,

(4) Die Wahlvorschläge für die Wahl der nichternannten Mitglieder des Vorstandes der Steirischen

Landesjägerschaft sind von den wahlwerbenden

Gruppen spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag

(31. Mai 1975) bei der Landeswahlkommission

in Graz-Burg, Neues Amtsgebäude, III. Stock, einzubringen.

(5) Die Verteilung der zu vergebenden Vorstandssitze auf die wahlwerbenden Gruppen erfolgt nach

dem d'Hondtschen Verfahren.

Artikel II

(1) Die Wahl des Disziplinarrates (Vorsitzender, Vorsitzender:Stellvertreter, vier Beisitzer und vier Ersatzmänner), des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfer sowie deren

Ersatzmänner, wobei so viele Rechnungsprüfer zu

wählen sind, daß jeder wahlwerbenden Gruppe,

die einen Sitz im Vorstand hat, mindestens ein Rechnungsprüfer

zufällt, hat unmittelbar nach der Wahl

des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft

in drei getrennten Wahlgängen zu erfolgen.

(2) Wahlberechtigt sind die gewählten Mitglieder

der Bezirksjagdausschüsse.

(3) Wählbar sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Lande Steiermark

ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der Vorsitzende

des Disziplinarrates muß seinen Wohnsitz in Graz oder im politischen Bezirk Graz-Umgebung

haben. Zwei Beisitzer und zwei Ersatzmänner des Disziplinarrates müssen dem Stande der Berufsjäger angehören.

(4) Hinsichtlich der Einbringung der Wahlvorschläge und der Verteilung der Sitze auf die wahlwerbenden

Gruppen gelten die Bestimmungen des Art. I Abs. 4 und 5.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl