# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 1975 über die Erklärung der Baumgruppe im Bereich des Grazer Ostbahnhofes zum geschützten Landschaftsteil

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 28. April 1975 über die Erklärung der Baumgruppe im Bereich des Grazer Ostbahnhofes

zum geschützten Landschaftsteil

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes

vom 26. Juni 1935,.in ·der Fassung der Ve;ordnung

zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts

im Lande Osterreich vom 10. Februar 1939, GBL f.

d. L. 0. Nr. 245, wird verordnet:

§ 1

Die Baumgruppe auf dem Grundstück Nr. 2010/1

KG Jakomini an der Südostseite des Gebäudes des Grazer Ostbahnhofes, bestehend aus 15 Roßkastanien,

wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

§ 2

In diesem geschützten Landschaftsteil ist verboten:

(1) Ausnahmen von den im § 2 lit. a bis c genannten Verboten können von der Landesregierung

mit Bescheid zugelassen werden, sofern es wegen

Umgestaltung oder Erweiterung der Eisenbahnanlagen

oder wegen Uberalterung eines Baumes erforderlich

ist.

(2) Im Falle der Erteilung einer Schlägerungsbewilligung ist die Ersatzpflanzung vorzuschreiben,

sofern nicht Gründe entgegenstehen, die für die Zulassung

der Veränderung maßgebend waren.

§ 4

Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung

zuwiderhandelt, wird nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBL Nr. 318, bestraft.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kund- ,

machung in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl