# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juni 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 9. Juni 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens

an die Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal (politischer Bezirk Deutschlandsberg)

Auf Grund des § 4 _Abs. 1 der Gemeindeordnung

1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung

LGBl. Nr. 127/1972 und des Gesetzes LGBL

Nr. 9/1973, wird verordnet:

§ 1

Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen

Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal wird

mit Wirkung vom 1. August 1975 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung

verliehen:

„Im von Gold zu Grün über blauem Schildfuß

gespaltenem Schild vorn das Bergwerkszeichen, be-T

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Stück 10, Nr. 46, 47, 48 und 49 43

legt mit einer pfahlweise gestellten _Getreideähre,

beide in Schwarz, hinten zwei silberne Schrägrechtsbalken,

im Schildfuß ein silberner Fisch".

§ 2

' Die der Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal ausgefertigte

Wappenurkunde enthält die Beschreibung

und eine Abbildung des Gemeindewappens.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl