# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 1975, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Torwarte im Landesdienst verlängert und die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan festgesetzt wird

Verordnung der Steiermärkisdlen Landesregierung

vom 23. Juni 1975, mit der die Wodlendienstzeit

bestimmter Torwarte im Landesdienst

verlängert und die Pauschalvergütung

für den verlängerten Dienstplan festgesetzt

wird

Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, und des § 16 a des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, beide in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, sowie auf Grund der §§ 20 und 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 125/1974, wird verordnet:

§ 1

Die Wochendienstzeit der Torwarte im 3er Turnus

beträgt 56 Stunden.

§ 2

(1) Die monatliche · Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan wird mit 5,6 v. H. des Gehaltes

(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung festgesetzt. 50 v. H. bilden

den steuerfreien Zuschlag.

(2) Die Pauschalvergütung eines Vertreters für

den vor der Vertretung kein verlängerter Dienstplan festgesetzt war, beträgt für je 24 Stunden .

Dienst 10 v . H. der in Abs. 1 festgesetzten Vergütung.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl