# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1975, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Baugebiete festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung)

Verordnung der Steiermärkisdlen Landesregierung

vom 16. Juni 1975, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdidlte für Baugebiete

festgelegt werden (Bebauungsdidlteverordnung)

Auf Grund des § 23 Abs. 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, wird verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Als Bauplatzfläche gilt das für den Bau gewidmete Grundstück nach Abzug der Grundabtretungen für Straßen mui Plätze einschließlich der Gehsteige (Nettobauplatzfläche).

(2) Als überbaute Fläche gilt der durch oberirdische Gebäude überdeckte Teil der Bauplatzfläche.

(3) Als Geschoß ·gilt der Gebäudeabschnitt zwischen unterstem Fußboden und der darüberliegenden

Decke, zwei übereinander gelegenen Decken

oder zwischen einer Decke und der Oberfläche eines

geneigten Daches.

(4) Geschoßanzahl ist die Summe aller übereinander liegenden Geschosse. Bei Gebäuden ohne die,

übliche Geschoßeinteilung ist eine Geschoßanzahl anzunehmen, die sich aus der Gebäudehöhe in Metern, geteilt durch drei, ergibt (§ 23 /~bs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974).

(5) Als Gebäudehöhe gilt das Maß von der Verschneidung mit dem tiefsten Geländepunkt bis zum Dachsaum (§ 5 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149).

(6) Als Gesamtfläche der Geschosse gilt die Summe aller in der Höhe der Fußböden nach den Außenabmessungen ermittelten Flächen jener Geschosse, die ganz oder teilweise über dem Gelände

liegen. Stiegenhäuser, Durchfahrten, Loggien, Laubengänge

u. dgl. sind einzurechnen. Soweit Geschosse

den Voraussetzungen der §§ 31 bzw. 47 Abs. 2

lit. d und e der Steiermärkischen Bauordnung 1968

entsprechen, sind sie einzurechnen.

46 St.iidc 11, Nr. 51 und 52

§ 2

Bebauungsdichte

(1) Die Bebauungsdichte wird durch die Verhältniszahl ausgedrückt, die sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschosse, die in der vorgesehenen Gebäudehöhe Raum finden, durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt (§ 23 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974).

(2) Die zulässigen Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte betragen für nachstehende Baugebiete (§ 23 Abs. 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974):

Min. Max.