# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 1975, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 23. Juni 1975, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne

geregelt werden (Planzeichenverordn11: ng)

Auf Grund des § 22 Abs. 9 des Steiermärkischen

Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, wird

verordnet:

§ 1

Darstellungsgrundsätze

(1) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne ist einzunorden und hat auf haltbaren,

lichtbeständigen Plandrucken, Lichtpausen oder sonstigen

geeigneten Reproduktionen von Blättern der Katastermappe bzw. Verkleinerungen hievon oder

von Lageplänen, die als Strichpläne von Luftmeßbildern mit den erforderlichen terrestrischen Ergänzungen hergestellt wurden, zu erfolgen.

(2) Bei Verwendung von Strichplänen aus Luftmeßbildern sind vorgenommene Abgrenzungen,

welche sich nicht mit Linien der Situationsdarstellung

decken, zusätzlich auf Beimappen aus Kopien

der Katastermappe darzustellen.

(3) Die zeichnerische Darstellung hat unveränderbar zu sein. Linien und Symbole sind tiefschwarz,

Flächen färbig und nichtdeckend auszuführen.

(4) Die Ausfertigung des kundgemachten Flächenwidmungsplanes, die der Landesregierung zu übermitteln

ist (§ 29 Abp. 10 Steierm~rkisches Raumordnungsgesetz

1974), und die im Gemeindeamt zur allgemeinen

Einsicht aufzulegende Ausfertigung (§ 29 Abs. 13 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974)

sind, wie in Abs. 3 beschrieben auszuführen. Sie sind mit einem dauerhaften Oberflächenschutz zu versehen. Bei weiteren Ausfertigungen genügt eine Darstellung in schwarz-weiß.

§ 2

Außere Form der Flächenwidmungspläne

(1) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne hat einen Längen- und Flächenmaßstab

zu enthalten.

(2) An geeigneter · Stelle sind in einer Legende

alle verwendeten Planzeichen und-Abkürzungen anzuführen. Bei einem aus zwei oder mehreren Einzelblättern bestehenden Flächenwidmungsplan genügt

eine Legende, wenn · alle übrigen Blätter einen Hinweis auf diese enthalten.

(3) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne hat weiters an geeigneter Stelle folgende

Vermerke zu enthalten:

(1) Flächenwidmungspläne sind grundsätzlich im Maßstab 1 : 5000 darzustellen.

(2) Bei großflächigen Gemeinden, die überwiegend

aus Freiland bestehen, kann auch der Maßstab

1 : 10.000 verwendet werden, wenn das Bauland im Maßstab 1 : 5000 oder größer dargestellt wird.

(3) Erfordert eine starke Differenzierung des Baulandes auf engerem Raum einen größeren Maßstab,

so kann für dieses Gebiet _der jeweilige Katastermaßstab verwendet werden.

(4) Die in einem größeren Maßstab als 1 : 5000 dargestellten Gemeindeteile sind in den Plänen kleineren Maßstabes jeweils als scharf begrenzter, von Einzeichnungen und Darstellungen freier Planausschnitt kenntlich zu machen, in diesem ist ein Hinweis

auf die dazugehörige Einzeldarstelh~ng anzubringen.

§ 4

Planzeichen

(1) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage enthaltenen

Planzeichen zu verwenden.

(2) Sowe~t mit den in der Anlage enthaltenen

Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden

kann, sind ergänzende Planzeichen zulässig.

(3) Die planliche Darstellung der Bebauungsdichte

für die einzelnen Baugebiete hat in 5 mm großen

Stück 11, Nr. 52 47

schwarzen arabischen Ziffern zu erfolgen; wenn es

für die leichte Lesbarkeit des Planes erforderlich ist, sind diese Ziffern in steter Folge an der Innenseite der Begrenzungslinie des Baugebietes zu wiederholen.

§ 5

Kenntlichmachung von Änderungen

(1) In der zeichnerischen Dal'Stellung der rechtswirksamen Flächenwidmungspläne dürfen grundsätzlich

keine zusätzlichen Eintragungen, Korrekturen,

Radierungen u. dgl. vorgenommen werden.

(2) Redltswirksame Anderungen des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 31 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 sind für den betreffenden Planausschnitt als Plandokument (Abs. 4) darzustellen und allen ursprünglichen Plandokumenten,

nach laufenden Nummern geordnet, anzuschließen.

(3) In den ursprünglichen Plandokumenten sind

die Änderungsbereidle mit roter Linie zu umranden

und mit laufenden Nummern zu versehen.

(4) Die Plandokumente für Planänderungen müssen

auf denselben Grundlagen (§ 1 Abs. 1 und 2) wie

die ursprünglichen Plandokumente basieren. Darzustellen

sind darauf nur die durchgeführten Änderungen

der Flächenwidmung und die durchgeführten

Änderungen an ersichtlich gemachten Flächen oder Objekten. An geeigneter Stelle sind folgende Ein~ tragungen anzubringen: