# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung erlassen wird (Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung - GeOLR)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 7. Juli 1975, mit der die Geschäftsordnung

der Steiermärkischen Landesregierung erlassen

wird (Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung - GeOLR)

· Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des §' 1

Abs. 4 und § 30 des Landes-Verfassungsgesetz~s

1960, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Landes-Verfassungsgesetze

LGBl. Nr. 62/1960, 358/1964, 53/1969,

der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und des Gesetzes

LGBl. Nr. 9/ 1973, wird verordnet:

§ 1

Der Landeshauptmann

(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er

führt den Vorsitz in den Sitzungen der Landesregierung. Er übt mit den ihm unterstellten Landesbehörden

die Vollziehung des Bundes aus, soweit nicht

eigene Bundesbehörden bestehen (mittelbare Bundesverwaltung).

Der Landeshauptmann ist Vorstand

des Amtes der Landesregierung, das die Bezeichnung

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

führt; ihm steht die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des gesamten inneren Dienstes dieses Amtes

zu.

(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen

Bundesminister gebunden.

§ 2

Aufgaben der Landesregierung;

Geschäftsverteilung

(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus. Sie besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds

und Landesanstalten.

(2) Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung nach der von ihr beschlossenen · Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung - im folgenden kurz Geschäftsverteilung

bezeichnet - aufgeteilt (§ 4 Z. 18 und § 11 Abs. 2); die Geschäftsverteilung bildet einen Bestandteil

~ge dieser Verordnung. ·

(3) Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges

mit Angelegenheiten des selbständigen

Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung

von Mitgliedern der Landesregierung

zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung

im Namen des Landeshauptmannes,

wobei sie an die Weisungen des Landeshauptmannes

ebenso gebunden sind wie dieser an die Weisungen

der Bundesregierung oder der einzelnen

Bundesminister.

.§ 3

Stellvertretung der Regierungsmitglieder

(1) Der i..andeshauptmann wird durch die Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten, und zwar sowohl

in den Geschäften des selbständigen Wirkungsbereiches

des Landes als auch der· mittelbaren

Bundesverwaltung.

(2) Die übrigen Regierungsmitglieder bestimmen

im Falle ihrer Verhinderung selbst, durch welches

andere Regierungsmitglied sie sich vertreten lassen

wollen. Wenn eine solche Verfügung nicht getroffen

worden ist, eine Stellvertretung aber, abgesehen

von der nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung stattfindenden

Vertretung durch die Abteilungsvorstände dieses Amtes, erforderlich ist, so bestimmt der Landeshauptmann

den Stellvertreter.

§ 4

Sitzungsangelegenheiten

(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung

zu verhandeln:

(2) Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen

Beratung und Beschlußfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern

im Rahmen der Geschäftsverteilung

selbständig zu erledigen.

§ 5

Einberufung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden regelmäßig wöchentlich an einem von der Landesregierung

zu bestimmenden Tag statt. Der Landeshauptmann

kann erforderlichenfalls den Entfall einer regelmäßigen

Sitzung verfügen oder eine solche Sitzung

mit der nach § 7 bereits festgesetzten Tagesordnung auf einen anderen Tag verschieben; er

kann auch eine außerordentliche Sitzung mit besonderer Tagesordnung einberufen.

(2) Eine Sitzung ist sogleich einzuberufen, wenn

mindestens ein Drittel der Regierungsmitglieder

dies verlangt.

(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist den Regierungsmitgliedern am Tag vorher

schriftlich zuzustellen oder an einer von ihnen zu

bestimmenden Stätte oder bei einer von ihnen zu

bezeichnenden Person in Graz zu hinterlegen.

(4) Die Landesregierung kann beschließen, daß in

den Sommermonaten die ordentlichen Regierungssitzungen ausfallen und während dieser, mit längstens

8 Wochen festzusetzenden Zeit (Regierungsferien),

unaqfschiebbare Geschäftsstücke, die sonst

nach § 4 als Sitzungsangelegenheiten zu behandeln

wären, von den Regierungsmitgliedern entfertigt

werden dürfen. Uber derart behandelte Geschäftsstücke

sind Verzeichnisse anzulegen, in denen die Geschäftszahl und der Gegenstand jedes einzelnen

Stückes anzuführen ist. Diese Verzeichnisse sind

in der von der Landesregierung festgesetzten Anzahl

von Stücken vor der ersten, nach den Regierungsferien

stattfindenden Sitzung mit der Tagesordnung

dieser Sitzung dem Landesamtsdirektor

zur Ubermittlung an die Regierungsmitglieder zuzustellen.

In dieser Sitzung können Reassumierungsanträge

gestellt werden. Die im § 12 festgelegte

Verpflichtung, Erledigungsentwürfe dem Finanzreferenten

oder zuständigen Referenten vor Abfertigung

zur Einsichtnahme zuzustellen, bleibt hiedurch

unberührt.

§6

Referenten; Beiziehung von Auskunftspersonen

(1) Die Vorträge in den Sitzungen werden ausschließlich von den Regierungsmitgliedern erstattet,

und zwar in abwechselnd alphabetischer Reihe. Der Vorsitzende kann den Vortrag eines Regierungsmitgliedes

auch außerhalb dieser Reihenfolge zulassen.

(2) Der Vorsitzende kann anordnen, daß Beamte

des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

zur Auskunftserteilung beigezogen werden. Uber

Beschluß der Landesregierung können auch andere

Auskunftspersonen einer Regierungssitzung beigezogen

werden. .

§7

Tagesordnung

(1) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Referate auf Grund eines Vorschlages

der Vorstände der ihnen unterstellten

Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

fest. Diese Tagesordnung ist in der von

der Landesregierung festgesetzten Anzahl von Stükken auszufertigen, wovon ein Stück dem Referenten

zu übergeben ist und die übrigen Stücke bis längstens

12 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden

Arbeitstages der Landesamtsdirektion zuzustellen

sind. Hievon wird je ein Stück den einzelnen Regierungsmitgliedern,

dem Landesamtsdirektor und

dem Schriftführer (§ 16) zugestellt.

(2) Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, vor

Beginn seines Vortrages einen von ihm auf die Tagesordnung gestellten Gegenstand zurückzuziehen

oder während seines Vortrages die Vertagung

eines Gegenstandes zu beantragen.

(3) Gegenstände, die in der dem Landeshauptmann

übergebenen Tagesordnung nicht enthalten sind,

können zur dringlichen Verhandlung zu Beginn der Sitzung mit Beschluß der Landesregierung auf die Tagesordnung gestellt werden (§ 8 Abs. 5 lit. b).

Für derart dringlich zu behandelnde Sitzungsstücke

sind dem Referenten 11 Stück mit „Dringliche Vortragsstücke"

bezeichnete Tagewrdnungen zu übergeben,

wovon jedes Regierungsmitglied, der Landesamtsdirektor

und der Schriftführer je ein Stück

erhalten.

§ 8

Beschlußfähigkeit

(1) Zur Eröffnung einer Regierungssitzung sowie

zu Abstimmungen ist die Anwesenheit von mehr

als der Hälfte der Gesamtzahl der Regierungsmitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich.

(2) Wenn sid1 zu einem vom Berichterstatter gestellten Antrag niemand zum Wort meldet, so gilt

dieser Antrag als angenommen. Sonst hat eine Abstimmung

durch Erheben der Hand stattzufinden.

Die anwesenden Regierungsmitglieder können sidl

der Abstimmung nicht enthalten.

1

80 Stück 12, Nr. 53

(3) Zu einem Beschluß ist die unbedingte Mehrheit

notwendig. Der Vorsitzende stimmt mit; bei

gleich geteilten Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Der Vorsitzende kann das Stimmenverhältnis

feststellen oder eine namentliche Abstimmung anordnen; er muß dies tun, wenn es von einem Regierungsmitglied verlangt wird; in den im Abs. 5

aufgezählten Fällen ist das Vorhandensein der für

die Beschlußfassung vorgeschriebenen Bedingungen

vom Vorsitzenden festzustellen.

(5) Zu einem Beschluß nach

(6) Die Abänderung eines bereits gefaßten Beschlusses kann nur bei Anwesenheit mindestens der

gleichen Anzahl von Regierungsmitgliedern erfolgen,

die bei der ersten Abstimmung anwesend waren

(§ 14 Abs. 1).

§ 9

Befangenheit

Wenn der vorgetragene Gegenstand das Privatinteresse

eines Regierungsmitgliedes, seines Ehegatten

oder Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie oder seiner verschwägerten bis zum

zweiten Grad der Schwägerschaft unmittelbar betrifft,

so hat sich dieses Regierungsmitglied an der Sitzung, insolange der Gegenstand verhandelt wird,

nicht zu beteiligen.

§ 10

Behandlung der. Referate

(1) Die Vorträge werden von den Regierungsmitgliedern auf Grund der ihnen mit Erledigungsentwürfen

vorgelegten Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erstattet.

(2) Wenn der . Antrag eines Regierungsmitgliedes

von dem Erledigungsentwurf abweicht, so ist dies

nebst den hiefür maßgebenden Gründen bekanntzu0

geben.

(3) Die angenommenen Erledigungsentwürfe sind

von dem vortragenden Regierungsmitglied zu unterfertigen und sohin dem Vorstand der betreffenden

Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

zur weiteren amtlichen Behandlung zurückzustellen.

§ 11

Vorherige Mitteilung von Beschlußanträgen

(1) Von der Landesregierung kann beschlossen

werden, daß ein Akt vor weiterer Verhandlung des Gegenstandes sämtlichen Regierungsmitgliedern zur Einsicht zuzustellen ist.

(2) Anträge wegen Abänderung der Geschäftsordnung

sowie der Geschäftsverteilung, der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen

Landesregierung und der Geschäftsordnung des Amtes

der Steiermärkischen Landesregierung sind mindestens

8 Tage vor ihrer Beratung sämtlichen Regierungsmitgliedern

schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 12

Korreferate und Einsichtsstücke

(1) Wenn nach der Geschäftsverteilung ein Gegenstand mit einem Korreferenten zu behandeln

ist, so sind alle diesen Gegenstand betreffenden Erledigungsentwürfe, die vom Hauptreferenten unterfertigt werden, vor Abfertigung auch dem Korreferenten

zÜr Unterzeichnung vorzulegen. Wenn

dieser mit dem Erledigungsantrag nicht einverstanden

ist, muß der Gegenstand in eine Regierungssitzung

gebracht werden. Der Hauptreferent hat, in

der Sitzung seinen Antrag vorzulegen, wob.ach der Korreferent seinen Standpunkt zu vertreten hat.

(2) Beschlußanträge betreffend Geldaushilfen, ausnahmsweise Remunerationen, Titelangelegenheiten,

Neuanstellungen und Definitivstellungen von Landesbediensteten,

sind vorher dem zuständigen

Referenten· zur Stellungnahme zuzumitteln. Beim

Vortrag solcher Geschäftsstücke ist stets auch

die Auffassung des Zl,lständigen Referenten in der Regierungssitzung mitzuteilen.

(3) Die Erledigungsentwürfe· über Beschlüsse von

Ausgaben, die nicht im Voranschlag vorgesehen

s'ind, sind vorher dem Finanzreferenten zur Einsichtnahme

zuzumitteln, dessen Stellungnahme in der Regierungssitzung bekanntzugeben ist.

(4) Abschreibungen uneinbringlicher Beträge (abfindungsweiser Verzicht auf zu Recht bestehende

Forderungen) bis zum Höchstbetrage von 1000 S

iind nur mit Zustimmung des Finanzreferenten statthaft.

Bei Beträgen von über 1000 S (§ 4 Z. 31) ist

vor der Einbringung des Beschlußantrages die Außerung des Finanzreferenten einzuholen, dessen

Stellungnahme in der Regierungssitzung bekanntzugeben ist.

(5) In der Tagesordnung ist die nach den Abs. 1

bis 4 erfolgte Verständigung und die Stellungnahme

des Korreferenten bzw. des zuständigen Referenten

oder des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.

(6) Den einzelnen Referenten bleibt das Recht der Antragstellung in Personalangelegenheiten ihres

Referates vorbehalten.

§ 13

Sonderausschüsse

(1) Zur Abkürzung der Beratungen in den Sitzungen

kann die Landesregierung Sonderausschüsse

zur Vorberatung bestimmter, nach § 4 in Sitzungen

zu behandelnder Angelegenheiten bestellen, in die

jede in der Landesregierung vertretene Partei mindestens

ein Mitglied entsenden kann. Gleichzeitig

mit der Bestellung eines solchen Sonderausschusses

ist auch dessen Wirkungskreis genau zu bestimmen.

Jenes. Regierungsmitglied, in dessen Referat die Angelegenheit

fällt, hat dem Ausschuß als Vorsitzender

anzugehören. Die gewählten Mitglieder können sich

durch ein anderes Regierungsmitglied oder einen

anderen Landtagsabgeordneten ihrer Partei vertreten

lassen. Der Ausschuß kann zu seinen Sitzungen

auch andere Landtagsabgeordnete oder Beamte zur Auskunftserteilung beiziehen. Sachliche Abstimmun-

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Stüc:k. 12, Nr. 53 81

gen finden nicht statt, doch haben sich nach Beendigung

der Beratung sämtliche Ausschußmitglieder

zum Gegenstand zu äußern. Der Referent hat bei

seiner Antragstellung in der Regierungssitzung

diese Äußerungen bekanntzugeben, ohne mit seinem

Antrag an eine dieser Äußerungen gebunden

zu sein. Der Ausschuß kann die Beistellung eines

beamteten Schriftführers beanspruchen.

(2) Die Landesregierung kann ferner in den im § 4 aufgezählten Angelegenheiten ihre Zustimmung

zu dem Referentenantrag von vornherein unter der Bedingung beschließen, daß ein in gleicher Weise

wie unter Abs. 1 eingesetzter Ausschuß die Einzelheiten

dieser Angelegenheit überprüft und sich bei

Anwesenheit sämtlicher Ausschußmitglieder einstimmig

mit dem Antrag des Referenten einverstanden

erklärt. Die Mitglieder eines solchen Aussdmsses

können sich jedoch nur durch Regierungsmitglieder,

nicht aber, wie im Falle des Abs. 1, auch durch Landtagsabgeordnete

vertreten lassen.

(3) Die Landesregierung kann endlich in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes über Antrag oder mit Zustimmung eines Regierungsmitgliedes, zu dessen Unterstützung bei

der Durchführung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten,

die nicht nach § 4 in einer Regierungssitzung

zu behandeln sind, Sonderausschüsse wie

unter Abs. 1 bestellen, z. B. zu Baudurchführungen, zu Untersuchungen bestilllmter Fälle, zu allgemeinen Kontrollmaßnahmen, Skontrierungen u. dgl.

Auch in diesen Ausschüssen darf eine Stellvertretung nur durch Mitglieder der Landesregierung stattfinden. Zu den Sitzungen dieser Ausschüsse sind

von den Referenten die betreffenden Abteilungsvorstände

des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

beizuziehen. Der Beschluß ist bei einern

bei Anwesenheit sämtlicher Ausschußmitglieder einstimmig

gefaßten Beschluß durch die zuständige

Abteilung durchzuführen. Falls ein Ausschußmitglied

·seine· Zustimmung zu einer von dem zuständigen Regierungsmitglied beabsichtigten Verfügung verweigert, ist die Beschlußfassung der Landesregierung

einzuholen.

§ 14

Abänderung von Beschlüssen

(1) Anträge wegen Abänderung eines Beschlusses

können, wenn durch den Beschluß Rechtsansprüche

begründet werden, nur insolange eingebracht werden,

als noch nicht die Beschlußausfertigung abgesendet

wurde. Uber solche Anträge kann nur bei

Anwesenheit mindestens der gleichen Anzahl von

Regierungsmitgliedern abgestimmt werden, die bei

der Abstimmung über den abzuändernden Beschluß

anwesend war.

(2) Der Landeshauptmann kann vor Absendung

einer Beschlußausfertigung die neuerliche Verhandlung des Gegenstandes verfügen, jedoch müssen

in diesem Falle die gleichen Regierungsmitglieder,

wie bei der ersten Beschlußfassung, anwesend sein.

§ 15

Anfragen an Regierungsmitglieder; Mitteilungen

Dem Vorsitzenden sowie allen übrigen Regierungsmitgliedern

steht es frei, an einzelne Regierungsmitglieder

Anfragen zu richten, die Landesregierung

über vorläufige Verfügungen in Kenntnis zu

setzen oder auch die Meinung der Landesregierung

über das in einer Angelegenheit des Landes oder

der mittelbaren Bundesverwaltung einzuhaltende

Verhalten einzuholen.

§ 16

Sitzungsprotokolle

(1) Bei den Sitzungen hat der Landesamtsdirektor

oder ein von ihm mit seiner Stellvertretung betrauter Beamter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anwesend zu sein. Ferner ist zur Führung

des Protokolls ein Beamter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Schriftführer)

beizuziehen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen: die Namen

aller anwesenden Regierungsmitglieder; die Wechselrede zu einz,elnen Verhandlungsgegenständen

dem .wesentlichen Inhalt nach; die Abstimmungsergebnisse,

sofern eine Feststellung des Stimmenverhältnisses oder eine namentliche Abstimmung verfügt wurde; die mit den vorbereitenden Erledigungsentwürfen nicht übereinstimmenden

Beschlüsse; Anfragen und ihre ~eantwortungen und

sonstige Wechselreden und Beschlüsse nach § 15.

(3) Dem Protokoll sind die von den Regierungsmitgliedern zu unterfertigenden Tagesordnungen

anzuschließen, auf denen die Beschlußfassungen zu

den einzelnen Verhandlungsgegenständen anzumerken

sind.

(4) Dieses Protokoll liegt in der Landesamtsdirektion durch 8 Tage auf, wird den Regierungsmitgliedern

auf Wunsch zur Einsicht gegen Rück.schluß

binnen 24 Stunden zugestellt und sodann in der

nächstfolgenden Regierungssitzung, allenfalls nach

den beantragten Richtigstellungen abgeändert, vom

Vorsitzenden unterfertigt.

§ 17

Beurkundung und Ausfertigung der Beschlüsse

(1) Den beschlossenen Erledigungsentwürfen ist

durch den Landesamtsdirektor oder mit dessen Ermächtigung durch den Schriftführer die Beurkundung

des Beschluss~s beizufügen. Wurde ein vom

Erledigungsentwurf abweichender Antrag angenommen,

so ist dies in der Beschlußklausel zu vermerken.

(2) Die in der Regierungssitzung beschlossenen

Erledigungen werden durch das zuständige Regierungsmitglied, Verordnungen der Landesregierung

vom Landeshauptmann unterfertigt. Die im Namen

des Landes auszustellenden Urkunden sind mit

dem Landessiegel zu versehen und vom Landeshauptmann

oder einem seiner Stellvertreter nebst

einem weiteren Regierungsmitglied mit dem Beisatz

„Für das Land Steiermark:" zu fertigen. Diese Unterschriften bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

Die Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 1

der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen

Landesregierung wird hiedurch nicht berührt.

§ 18

Weitere Geschäftsbehandlung

Soweit die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen

der Landesregierung nicht durch diese Geschäftsordnung

geregelt ist, sind die für die Sitzungen der

,!

82 Stück 12, Nr. 53

Landtagsausschüsse maßgebenden Bestimmungen

der Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages

sinngemäß anzuwenden.

§ 19

Akteneinsicht

(1) Jedem Regierungsmitglied steht es frei, während oder nach der Sitzung Einsicht in den einem Beschlußantrag zugrunde liegenden Akt des Amtes

der Steiermärkischen Landesregierung zu begehren.

(2) Die Regierungsmitglieder können auch die Einsicht in sonstige Akten der Vollziehung des Landes

oder der mittelbaren Bundesverwaltung, soweit

diese wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit

Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches

des Landes nach der Geschäftsverteilung von

Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind,

beanspruchen, jedoch nur mit Zustimmung jenes Regierungsmitgliedes,

in dessen Referat der Akt behandelt

wurde.

§ 20

Veröffentlichung von Sitzungsbeschlüssen;

Amtsverschwiegenheit

(1) Die Verhandlungen in den Regierungssitzungen

sind vertraulich. Der Landeshauptmann kann

jedoch Veröffentlichungen in der Tagespresse über

einzelne Beratungsgegenstände verfügen.

(2) Die Regierungsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren

Geheimhaltung im Interesse des Landes oder

einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Diese Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt.

Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung

von der Amtsverschwiegenheit zu Zeugenaussagen

durch den Landeshauptmann erfolgen.

§ 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl