# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Juli 1975, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erlassen wird (Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung - GeOA)

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark

vom 7. Juli 1975, mit der die Geschäftsordnung

des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

erlassen wird (Geschäftsordnung

des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

- GeOA)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBL Nr. 289, betreffend

Grundsätze für die Einrichtung der Geschäftsführung der Amter der Landesregierungen außer Wien, wird

mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung und, soweit Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung

der Bundesregierung verordnet:

§ 1

Bezeidtnung des Amtes

Das Amt führt die Bezeichnung „Amt der Steiermärkischen

Landesregierung".

§2

Leitung des Amtes

(1) Der Landeshauptmann i~t der Vorstand des Amtes.

(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des inneren Dienstes

des Amtes dem Landesamtsdirektor.

(3) Die in den besonderen Wirkungskreis des Landesamtsdirektors als Leiter des inneren Dienstes fallenden Angelegenheiten werden in der Landesamtsdirektion behandelt, die auch den unmittelbaren

Dienst beim Landeshauptmann versieht.

§3

Gliederung des Amtes

(1) Das Amt gliedert sich in die Landesamtsdirektion und in Abteilungen, die im Rahmen des

inneren Dienstes der Landesamtsdirektion unterstellt

sind und auf die die Geschäfte nach ihrem

sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach

Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusam- ·

mengefaßt werden. Den Abteilungen (Gruppen) stehen

Beamte des Amtes vor.

(2) Der Wirkungskreis der Abteilungen (Gruppen)

wird durch die vom Landeshauptmann mit Zustimmung

der Landesregierung und, soweit Geschäfte

der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung zu erlassende Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bestimmt.

§ 4

Gesdtäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und d~r mittelbaren Bundesverwaltung

(1) Die Abteilungen (Gruppen) besorgen die in

den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Gesd:iäfte unter der Leitung der Landesregierung

oder jener Mitglieder ders,elben, denen

diese Geschäfte auf Grund der in der Geschäftsordnung

der Steiermärkischen Landesregierung enthaltenen

Geschäftsverteilung unterstellt sind. Inwieweit

diese Geschäfte einer Beschlußfassung durch

die Landesregierung unterliegen, bestimmt § 4 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung.

(2) Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung werden in den Abteilungen (Gruppen) unter

Leitung des Landeshauptmannes besorgt. Sofern solche Angelegenheiten nach der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung (Geschäftsverteilung) von Mitgliedern der Landesregierung zu führen

sind, sind die betreffenden Regierungsmitglieder

an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso

gebup.den wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung

oder der einzelnen Bundesminister.

§5

Verantwortlidlkeit

(1) Die Vorstände der Abteilungen (Gruppen)

sind für die in ihrem Wirkungskreis getroffenen Entscheidungen, Verfügungen, sonstigen Amtshandlungen und für die an die Landesregierung gestellten

Anträge verantwortlich.

(2) Sie sind verpflichtet, den Landesamtsdirektor

über die Führung ihrer Abteilungen (Gruppen) laufend in Kenntnis zu setzen. Der Landesamtsdirektor

trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des inneren Dienstes und· der laufenden Amtsgebarung.

§6

Zugeteilte Bedienstete

Alle den Abteilungen (Gruppen) zugeteilten Bediensteten

unterstehen unmittelbar dem Vorstand.

§ 7

Selbständige Referenten

Unter Wahrung der Leitungsverpflichtung und Verantwortung der Vorstände kann vollkommen

verläßlichen, in ihrem Arbeitsgebiet erfahrenen Beamten

des höheren Dienstes, die durch ihre bisherige

Verwendung die Befähigung zur selbständigen Tätigkeit

erbracht haben, die ·Genehmigungsberechtigung

erteilt werden. Welche Beamten als selbständige

Referenten zu fungieren haben und auf welchen

Umfang sich diese Ermächtigung erstreckt, bestimmt

nur nach hergestelltem Einvernehmen mit dem zuständigen

Regierungsmitglied der Landesamtsdirektor.

§8

Den Regierungsmitgliedern vorbehaltene

Gesdtäftsstücke

Die -A.bteilungen (Gruppen) haben den Regierungsmitgliedern

zur Genehmigung bzw. Fertigung

vorzulegen alle

(1) Die Fertigung der Erledigungen hat in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches

des Landes zu lauten: „Für die Steiermärkische Landesregierung:",

in Angelegenheiten der mittelbaren

Bundesverwaltung, wenn der Landeshauptmann

selbst unterfertigt: ,.Der Landeshauptmann:", sonst

„Für den Landeshauptmann:". Wenn vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung Bescheide kraft

eigener Behördenqualität erlassen werden, so hat

die Fertigungsklausel zu lauten: ,.Für das Amt der Steiermärkischen Landesregierung:".

(2) Der geschäftsordnungsmäßigen Fertigung „Für

die Steiermärkische Landesregierung:" oder „Für

den Landeshauptmann:" ist, wenn die Fertigung

einem Regierungsmitglied gemäß § 8 vorbehalten

ist, die Funktionsbezeichnung desselben (,.Der Landeshauptmann:",

,.Der Erste Landeshauptmannstellvertreter:",

,.Der Landeshauptmannstellvertreter:",

,.Der Landesrat:") beizusetzen.

(3) Im Namen des Landes auszustellende Urkunden

sind mit dem Landessiegel zu versehen und

vom Landeshauptmann oder einem seiner Stellvertreter nebst einem weiteren Regierungsmitglied mit

dem Beisatz .Für das Land Steiermark:" zu fertigen. Diese Untersdlriften bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

(4) Sofem das zuständige Regierungsmitglied oder

der Vorstand der Abteilung (Gruppe) die Ermädltigung zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigung

durch die Kanzlei erteilt hat, hat dies in der

mit der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, vorgeschriebenen

Form zu erfolgen. Im übrigen haben die schriftlichen

Ausfertigungen den Bestimmungen des § 18 Abs. 4

A VG 1950 zu entspredlen.

§ 10

Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung

und der einzelnen Mitglieder der Landesregierung

durch Beamte

(1) Der Landeshauptmann, die Landesregierung

oder einzelne Mitglieder derselben werden unbesdladet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlidlkeit, soweit sie in den unter ihrer Leitung zu besorgenden

Aufgaben nidlt selbst die Entscheidungen und Verfügungen

treffen sowie die sonstigen Amtshandlungen

vornehmen(§ 8), durch den Landesamtsdirektor,

die Gruppenvorstände, die Abteilungsvorstände

oder durch einzelne den Abteilungen (Gruppen) zugeteilte

Beamte vertreten.

(2) Eine Vertretung findet jedoch in Angelegenheiten, für die durch verfassungsrechtlidle Vorschriften

bestimmte Mitglieder der Landesregierung

berufen sind, nidlt statt.

§ 11

Wahrung der Interessen anderer Abteilungen

(Gruppen)

Berührt ein Behandlungsgegenstand die Interessen

anderer Abteilungen (Gruppen) des Amtes,

so sind diese am Verfahren zu beteiligen, d. h.

zu benachridltigen oder um Äußerung zu ersudlen.

Von widltigen .Entscheidungen und generellen Weisungen

ist ihnen überdies ein Abdruck zu übersenden.

§ 12

Sparmaßnahmen

Die Vorstände tragen die Verantwortung für die Einhaltung det gebotenen Sparmaßnahmen im Rahmen

ihrer Abteilung (Gruppe).

§ 13

Dienststunden

Die vorgeschriebenen Dienststunden sind genau

einzuhalten. Im übrigen gelten hiefür die von der Landesregierung erlassenen Vorschriften.

§ 14

Kanzleivorsduiften

Soweit die kanzleimäßige Behandlung der Gesdläftsstücke

nidlt durch die vorliegende Gesdläftsordnung

geregelt wird, werden die weiteren Verfügungen

durch besondere Kanzleivorsdlriften vom

Landesamtsdirektor getroffen.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit .dem Tage ihrer Kundmachung

in Kraft.

Der Landeshauptmann:

Niederl