# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975 über die Gewährung von Teuerungszulagen an die Landesbeamten des Dienststandes, die Vertragsbediensteten des Landes und an Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben (Teuerungszulagenverordnung 1975)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung

vom 7. Juli 1975 über die Gewährung von

Teuerungszulagen an die Landesbeamten des Dienststandes, die Vertragsbediensteten des Landes und an Personen, die Anspruch auf

Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben (Teuerungszulagenverordnung 1975)

Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBL Nr. 54, des § 41 Abs. 4 des Pensionsgesetzes

1965, BGBL Nr. 43, beide in der Fassung

des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBL

Nr. 124/1974, sowie des § 53 Abs. 4 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BG:i31. Nr. 86, in

der Fassung des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes,

LGBL Nr. 125/1974, wird verordnet:

§ 1

Den Landesbeamten des Dienststandes gebühren

ab L Juli 1975 Teuerungszulagen im Ausmaß von

je 26,43 v. H. des Gehaltes und der im § 3 Abs. 2

des Gehaltsgesetzes. 1956 vorgesehenen Zulagen

mit Ausnahme der Haushaltsz~lage.

§2

Den Vertragsbediensteten des Landes gebühren

ab 1. Juli 1975 Teuerungszulagen im Ausmaß von

je 26,43 v. H. des Monatsentgeltes und der im § 8 a

Abs. 1 zweiter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 angeführten .Zulagen.

§ 3

Den Personen, die Anspruch auf . Ruhe- oder Versorgungsgenuß

haben, gebühren ab L Juli 1975 ·

Teuerungszulagen im Ausmaß von je 26,43 v. H.

des Ruhe(Versorgungs)genusses, der Ruhe(Versorgungs)

genußzulage und der Hilflosenzulage bzw. des Unterhaltsbeitrages.

~4

(1) Teuerungszulagen sind, soweit nicht Abs. 2

anzuwenden ist, derart zu runden, daß sich zusammen mit den Bezügen, zu denen sie gebühren, ein

voller Schillingbetrag ergibt; hiebei sind Restbeträge

von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen

und Restbeträge von 50 Groschen und darüber

als volle Schillinge anzusetzen.

(2) Die Teuerungszulagen zu Ansätzen und Zuschlägen, die nicht auf volle Schillingbeträge lauten,

sind ~n der Weise zu runden, daß sie zusammen

:mit den Beträgen, zu denen sie gebühren, durch

10 Gros,chen teilbare Beträge ergeben; hiebei sind

Restbeträge bis 4 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Groschen und mehr auf die

nächsten 10 Groschen aufzurunden. Die Teuerungszulage

zur Hilflosenzulage der Stufe II ist derart

zu, runden, daß sie zusammen mit der Hilflosenzulage

einen Betrag ergibt, der ·zur Hilflosenzulage

der Stufe I zuzüglich der Teuerungszulagen in dem

im § 27 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 festgesetzten

Verhältnis steht.

§5

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung ·vom 20. Mai 1974,

LG~l. Nr. 55, ihre Geltung.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Niederl